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   KG, 21.12.2020 - 9 W 1070/20   

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https://dejure.org/2020,43613
KG, 21.12.2020 - 9 W 1070/20 (https://dejure.org/2020,43613)
KG, Entscheidung vom 21.12.2020 - 9 W 1070/20 (https://dejure.org/2020,43613)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 9 W 1070/20 (https://dejure.org/2020,43613)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes aufgrund des hohen Lebensalters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 485 Abs. 1
    Keine Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen hohen Lebensalters bei 77-jährigem potenziellen Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besorgnis des Zeugenverlusts nur bei "hohem Alter"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Hohes Alter eines Zeugen als drohender Beweismittelverlust?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 26.02.1997 - 10 WF 275/97

    Voraussetzungen für die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges

    Auszug aus KG, 21.12.2020 - 9 W 1070/20
    Die Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes kann im Einzelfall im Hinblick auf das hohe Alter eines potentiellen Zeugen als alleinige Zulässigkeitsvoraussetzung - also ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie das Vorliegen von Erkrankungen - ausreichen (KG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 7 W 2121/77 - JurBüro 1977, 1627; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 10 WF 275/97 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2021 - 2 O 132/20

    Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen hohem Alter eines Zeugen

    Als "hohes Alter" in diesem Sinne kommt aber nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht; von einem solchen ist auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung deutlich überschritten hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 9 W 1070/20 - juris Rn. 2, m.w.N.).
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