Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 23.05.2019

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.06.2019 - 9 W 12/19   

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https://dejure.org/2019,16796
OLG Karlsruhe, 03.06.2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,16796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,16796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,16796)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 269 Abs. 3
    Kein Kostenerstattungsanspruch des evident nur scheinbar verklagten Versicherers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 ZPO
    Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten: Auslegung der Klageschrift bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten; Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zur Richtigstellung des Rubrums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3
    Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3
    Auslegung einer Klageschrift bei fehlerhafter Parteibezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kostenerstattung des Scheinbeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1470
  • MDR 2019, 1155
  • VersR 2020, 249
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.2019 - 9 W 12/19
    Die Rechtsprechung billigt einem Scheinbeklagten, der aus dem Rechtsstreits entlassen wird, allerdings in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dann einen Kostenerstattungsanspruch zu, wenn der Kläger die fehlerhafte Einbeziehung des Scheinbeklagten in den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 582).
  • OLG Koblenz, 23.09.1996 - 5 W 429/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.2019 - 9 W 12/19
    Wer sich in einer solchen Situation ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung (§ 269 Abs. 3 ZPO) nicht (vgl. OLG München, OLGZ 1981, 1989, 1990; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.1996 - 5 W 429/96 -, Rn. 8, zitiert nach Juris).
  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen

    Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 5 U 932/10; BAG, NJW 2007, 2877, 2878; BAG, NJW 2009, 1293 ff.; vgl. zur Problematik des Scheinbeklagten ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1470, 1471).Dabei gilt ferner der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1153; BAG NJW 2007, 458 ff.; Musielak/Voit/Weth, ZPO, § 50, Rdnr. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18745
OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,18745)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.05.2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,18745)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 9 W 12/19 (https://dejure.org/2019,18745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Fall des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfGE 81, 386, 390; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen" mwN).

    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).

    In der Rechtsprechung ist bei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Streitgenossen ein Bedürfnis nach einer Individualvertretung anerkannt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO, Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 1698, 1699).

  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 299/10

    Ausreichender Haftgrund bei lediglich grober Überprüfung des einem Ausländer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).

    Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO).

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Denn auch das Prozessrecht steht unter dem Einfluss des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und danach ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 Rn. 19; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 6; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. März 2019], § 91 Rn. 165).

    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).

  • OLG Braunschweig, 13.03.2020 - 9 W 13/19

    Wer Elektrofahrzeuge ohne Batterien durchsetzen will...

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 18. März 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo zwei Beschwerdeverfahren (9 W 12/19 und 9 W 13/19) geführt werden.

    Der Beschwerdewert richtet sich nach der von der Klägerin erstrebten Kostenentlastung, wobei der Differenzbetrag aus der Summe der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen II und III insgesamt festgesetzten Kosten (1.962,50 ? + 2.755,09 ? = 4.717,59 ? ?) und den Kosten, welche die Klägerin unter Berücksichtigung der erhöhten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG für gerechtfertigt hält (2.970,72 ?), jeweils zur Hälfte den beiden Beschwerdeverfahren 9 W 12/19 und 9 W 13/19 zugeordnet wird.

  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Denn auch das Prozessrecht steht unter dem Einfluss des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und danach ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 Rn. 19; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 6; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. März 2019], § 91 Rn. 165).
  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18

    Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19
    In der Rechtsprechung ist bei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Streitgenossen ein Bedürfnis nach einer Individualvertretung anerkannt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO, Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 1698, 1699).
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 211/61
  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 6 W 66/21

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Erstattung der zur

    XII ZB 156/06, NJW 2007, 2258), bezüglich der Streitgenossen unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen sind oder nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft ein sachliches Bedürfnis für die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwalts erkennbar ist, etwa weil eine von der gesetzlichen Regelung des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Ausgleichsregelung in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, BeckRS 2013, 11373; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.05.2019 - 9 W 12/19, BeckRS 2019, 13301).
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