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   KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09   

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KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09 (https://dejure.org/2009,26079)
KG, Entscheidung vom 10.09.2009 - 9 W 158/09 (https://dejure.org/2009,26079)
KG, Entscheidung vom 10. September 2009 - 9 W 158/09 (https://dejure.org/2009,26079)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Dokumentierende Online-Berichterstattung über Gerichtsverfahren rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Dokumentierende Online-Berichterstattung über Gerichtsverfahren rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 18.03.1999 - 16 W 2/99
    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).

    Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots (OLG München, AfP 2001, 322; Juris Tz. 6; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158), Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt. NJW-RR 2001, 187, 188), etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl, BVerfG, Beschl, v. 9.7.1997-1 BvR 730/97, bezüglich der Äußerung: "Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht").

    Das Recht zur Kritik war durch die einstweilige Verfügung insoweit nicht abgeschnitten, solange er davon absah, die durch die einstweilige Verfügung untersagten Äußerungen inhaltlich erneut aufzugreifen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187).

  • LG Berlin, 19.05.2009 - 27 O 130/09
    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 - 27 O 130/09 - wird auf dessen Kosten bei einem Wert von 6.000 Euro zurückgewiesen.

    Der Schuldner beschäftigt sich dagegen nicht erneut mit Einzelheiten aus dem vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren 27 O 130/09, insbesondere nicht mit den dort angegriffenen, einzelnen Äußerungen des Schuldners.

  • OLG München, 01.03.2001 - 21 W 3313/00

    Referierende Wiederholung des Unterlassungstenors - referierender Bericht im

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).

    Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots (OLG München, AfP 2001, 322; Juris Tz. 6; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158), Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt. NJW-RR 2001, 187, 188), etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl, BVerfG, Beschl, v. 9.7.1997-1 BvR 730/97, bezüglich der Äußerung: "Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht").

  • OLG München, 12.10.2001 - 29 W 2368/01

    Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 1 BvR 730/97

    Kammerentscheidung betreffend öffentliche Äußerungen über "Reemtsma-Entführung"

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots (OLG München, AfP 2001, 322; Juris Tz. 6; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158), Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt. NJW-RR 2001, 187, 188), etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl, BVerfG, Beschl, v. 9.7.1997-1 BvR 730/97, bezüglich der Äußerung: "Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht").
  • KG, 28.09.2007 - 9 W 115/07

    Ordnungsgeld; Unterlassungstitel: Verstoß gegen einen Unterlassungstitel bei

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
    Zur Auslegung des Unterlassungstitels sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung sind die Entscheidungsgründe und mangels dieser die in Bezug genommene Antragsschrift der Gläubigerin heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 28.09.2007 -9W 115/07, KGR Berlin 2008, 65; OLGR Schleswig 2003, 279, 281).
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