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   OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19   

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https://dejure.org/2019,5474
OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19 (https://dejure.org/2019,5474)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.03.2019 - 9 W 17/19 (https://dejure.org/2019,5474)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. März 2019 - 9 W 17/19 (https://dejure.org/2019,5474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Fortführung der GmbH kraft Gesellschafterbeschlusses nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens bei fehlender Fortführungsplanung

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens; Registergerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Fort...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
    Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Fortführung der GmbH kraft Gesellschafterbeschlusses nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens bei fehlender Fortführungsplanung im Insolvenzplan

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Fortsetzung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 611
  • MDR 2019, 878
  • NZI 2019, 431
  • BB 2019, 1729
  • DB 2019, 1436
  • NZG 2019, 543
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Auszug aus OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19
    Wenn - wie im Streitfall - zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens und dem Fortsetzungsbeschluss geraume Zeit vergeht, hier etwa sechs Monate, und zudem der Insolvenzplan die Verteilung sämtlicher finanzieller Mittel der Insolvenzschuldnerin vorsieht, ohne dass ihr Spielräume für eine Fortsetzung verbleiben oder geschaffen würden, so könnte das Registergericht bezogen auf den Zeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses der Alleingesellschafterin und dessen Anmeldung in Anlehnung an die Ausführungen in Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz/Berner, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 60 Rn. 249, sowie der BGH-Entscheidung II ZR 56/10, juris-Rn. 9, zumindest verlangen, dass entsprechend den Anforderungen an eine wirtschaftliche Neugründung die Geschäftsführung versichern müsste, dass der Gegenstand der geschuldeten Stammeinlage zumindest zur Hälfte aufgebracht ist und zu ihrer freien Verfügung steht.
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14

    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

    Auszug aus OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19
    Dafür, dass das Registergericht ein solches Verlangen erheben kann, spricht insbesondere, dass für das Überwinden der unternehmerischen Krise - der Bundesgerichtshof postuliert für die Unternehmensfortführung in seinem Beschluss zu BGH II ZB 13/14, juris-Rn. 12, dass das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten bleibt - im Streitfall wie dargelegt nichts spricht.
  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Das Beschwerdegericht (OLG Celle, ZIP 2019, 611) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand der Gesellschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG bereits dann vor, wenn er die Fortführung der Gesellschaft als eine Möglichkeit darstellt, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Ermessen der Gesellschafter steht (ebenso Brünkmans/Brünkmans, NZI 2019, 431, 433; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 114; aA BeckOK GmbHG/Lorscheider, Stand: 1. Februar 2020, § 60 Rn. 9i).

    dd) Das mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG verfolgte Regelungsziel spricht ebenfalls dafür, eine Fortsetzung der Gesellschaft zu erlauben, wenn der Insolvenzplan die Möglichkeit eines Fortbestands einräumt (Brünkmans/Brünkmans, NZI 2019, 431, 433).

    a) Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen deren Fortsetzung nur beschließen, wenn der ursprüngliche Grund für die Auflösung entfallen ist, mithin jedenfalls im Fall der Fortsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzreife mehr besteht (BayObLG, ZIP 1998, 739, 740; Brünkmans/Brünkmans, NZI 2019, 431, 433; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 763; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn. 44; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn. 62; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 271; Frank in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 67; HK-GmbHR/Koch, 8. Aufl., § 60 Rn. 21; nur zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG: Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Nerlich in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 356; zur Aktiengesellschaft: Großkomm. AktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 274 Rn. 11; einschränkend auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung: FG Hessen, Urteil vom 12. September 2005 - 11 K 3284/04, juris Rn. 23;Gehrlein, DStR 1997, 31, 32; Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 132; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 100; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 68; zur Aktiengesellschaft: Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 274 Rn. 3).

    a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch bei der Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 23 ff. zu § 274 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 AktG, § 258 InsO; Brünkmans/Brünkmans, NZI 2019, 431, 434; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 101; aA Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 764).

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