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   OLG Schleswig, 27.10.1989 - 9 W 223/89   

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OLG Schleswig, 27.10.1989 - 9 W 223/89 (https://dejure.org/1989,14771)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.1989 - 9 W 223/89 (https://dejure.org/1989,14771)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89 (https://dejure.org/1989,14771)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen.
  • OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18

    Kostenentscheidung in Prozessvergleich

    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

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