Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.04.2013 - I-9 W 23/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Streitwert, Unterlassen, unerwünschte Werbeschreiben
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Streitwert, Unterlassen, unerwünschte Werbeschreiben
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Der Streitwert für eine Unterlassungsklage bei unerwünschter Printwerbung im Postkasten beträgt 4.000 EUR
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpost
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
4.000,00 € Streitwert für den Unterlassungsanspruches außerhalb des UWG bei unerwünschten Werbeschreiben; §§ 48 Abs. 2 GKG, 823 BGB
- kanzlei-rader.de
Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro - 9 W 23/13
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert bei unerwünschten Werbeschreiben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zum Streitwert bei Unterlassungsklage gegen unverlangte Werbeschreiben
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Streitwert unerwünschter Briefwerbung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Streitwert von 4.000 Euro unerwünschte Werbeschreiben
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Streitwert für Unterlassungsklage wegen unterwünschter Werbeschreiben kann 4.000 Euro betragen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendung bei 4.000,- EUR
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
4.000 Euro Streitwert für unaufgefordert zugesendete Werbung
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
4.000,- Euro Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Streitwert von EUR 4.000,00 wegen unerlaubter Briefpost-Werbung
- anwalt.de (Kurzinformation)
4.000 Euro Streitwert für unaufgefordert zugesendete Werbung
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 04.07.2012 - 18 O 119/12
- OLG Hamm, 11.04.2013 - I-9 W 23/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 1023
- MDR 2013, 999
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der …
Auch führt es - anders als bei unerbetenen Faxen - zu keinem Materialverbrauch auf Empfängerseite (zu diesem Gesichtspunkt ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1023). - OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16
Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails
Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-). - OLG Hamm, 25.11.2014 - 9 U 225/13
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die ungewollte Zustellung …
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wobei - darauf sei schon jetzt hingewiesen - der Senat den Berufungsstreitwert deutlich unterhalb der weit überhöht erscheinenden erstinstanzlich festgesetzten 10.000,- EUR festsetzen wird (vgl. zum Streitwert bei Unterlassungsklagen wegen unerwünschter Werbung nur den bei juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 11.04.2013 - I-9 W 23/13, wo 4.000,- EUR festgesetzt worden sind).
- OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten …
Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 EUR bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4. 2013 - I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024). - AG Nürnberg, 30.06.2017 - 22 C 235/17
Rechtsmissbräuchlicher Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung
Auch das OLG Hamm hat in seiner regelmäßig zitierten Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I-9 W 23/13 (…vgl. bspw. Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn. 16 Schlagwort "Unterlassung von Werbeschreiben"), nach Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes implizit den damals für das RVG geltenden Auffangstreitwert von 4000 EUR (seit 2014: 5000 EUR) zu Grunde gelegt. - OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14
Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im …
Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im gewerblichen Bereich ist dementsprechend am Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden, zu orientieren (BGH BeckRS 2004, 12785; OLG Hamm MMR 2005, 378; WRP 2013, 931).Die Belästigung durch unerwünschte E-Mails wiegt in der Regel weniger schwer als beispielsweise eine solche durch unerwünschte Telefaxschreiben (hierzu OLG Hamm BeckRS 2004, 12785; WRP 2013, 931).
- OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13
Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten …
Die durch das Verhalten der Beklagten verursachte Beeinträchtigung wiegt dabei grundsätzlich auch schwerer als die durch die Übersendung unerwünschter Werbeschreiben verursachte Beeinträchtigung (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az.: 9 W 23/13), weil der Adressat eines Rechnungs- bzw. Mahnschreibens weitere Schritte befürchten muss und diese Schreiben deshalb nicht einfach entsorgen oder unbearbeitet lassen kann.