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   OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18   

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https://dejure.org/2019,13933
OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18 (https://dejure.org/2019,13933)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2019 - 9 W 648/18 (https://dejure.org/2019,13933)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 9 W 648/18 (https://dejure.org/2019,13933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen - hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbeverbot auf dem Friedhof umfasst auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck - Wer trotz Unterlassungsverpflichtung Vasen mit Werbung verkauft oder kostenlos verteilt muss Kunden darauf hinwei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbung auf Friedhof: Blumenvasen mit Aufklebern nicht erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umfassendes Werbeverbot auf dem Friedhof

  • datev.de (Kurzinformation)

    Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen - hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Werbeverbot auf Friedhöfen muss Steinmetzbetrieb im Blick haben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Werbung auf Friedhöfe in denen die Satzung dieses verbietet - Werbeverbot auf Friedhöfen kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck umfassen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2014, 595, 597, Rdnr. 26).

    Er ist aber nicht nur gehalten, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. BGH, GRUR 2014, 595, 597, Rdnr. 26, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12, Rdnr. 247; Götting/Nordemann-Albert, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem § 12, Rdnr. 115, m.w.N.).

    So muss er auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2017, 208, 210, Rdnr. 30; 2015, 258, 263, Rdnr. 70; 2014, 595, 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Vorbem § 12, Rdnr. 306; MünchKomm-Ehricke, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, Vorbem §§ 12 - 15 UWG, Rdnr. 159).

    Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595, 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, GRUR 2017, 208, 210, Rdnr. 22; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.4, jew. m.w.N.).

    So muss er auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2017, 208, 210, Rdnr. 30; 2015, 258, 263, Rdnr. 70; 2014, 595, 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Vorbem § 12, Rdnr. 306; MünchKomm-Ehricke, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, Vorbem §§ 12 - 15 UWG, Rdnr. 159).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    So muss er auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2017, 208, 210, Rdnr. 30; 2015, 258, 263, Rdnr. 70; 2014, 595, 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Vorbem § 12, Rdnr. 306; MünchKomm-Ehricke, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, Vorbem §§ 12 - 15 UWG, Rdnr. 159).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2017 - 6 W 49/17

    Unterlassungsvollstreckung: Bemessung des Ordnungsgeldes nach den

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge erfordert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 6 W 49/17 -, BeckRS 2017, 117595, Rdnr. 15).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 6 W 43/18

    Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang; Organisationsverschulden

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    Dies geht nach dem Vorstehenden zu seinen Lasten (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2018, 390, 391, Rdnr. 12; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Lensing-Kramer/Timmann in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, Teil B., § 5, Rdnr. 150, m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2019 - 9 W 648/18
    Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hierdurch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. BGH, NJW 2019, 56, 57, Rdnr. 18, m.w.N.).
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