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   OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17   

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OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17 (https://dejure.org/2017,41961)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2017 - 9 W 86/17 (https://dejure.org/2017,41961)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. November 2017 - 9 W 86/17 (https://dejure.org/2017,41961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 142 Abs. 2
    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

  • rechtsportal.de

    AktG § 142 Abs. 2
    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei der VW AG wegen des Abgasskandals

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers auf Antrag einer qualifizierten Minderheit von Aktionären

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sonderprüfer bei der Volkswagen AG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Interne Untersuchung reicht nicht: Sonderprüfung bei VW

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 142, 145
    Abgasskandal, Dieselskandal, Sonderprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonderprüfer bei der Volkswagen AG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellung eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW-Sonderprüfung: Rüge gegen gerichtlich angeordnete Sonderprüfung zurückgewiesen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sonderprüfer bei VW: Wichtiger Erfolg im Diesel-Komplex

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Unabhängige Sonderprüfung bei Volkswagen erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 8
  • NJW-RR 2017, 1511
  • ZIP 2017, 2301
  • DB 2017, 2726
  • NZG 2017, 1381
  • NZG 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2

    Auszug aus OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.

    Dass dem Hauptantrag nur teilweise, wenn auch überwiegend stattgegeben worden ist, steht einer weitgehenden Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N).

  • KG, 05.01.2012 - 2 W 95/11

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers für eine Aktiengesellschaft: Klärung

    Auszug aus OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.
  • LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16

    Abgasskandal: VW verurteilt

    Auszug aus OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
    Die Einschätzung, dass das gezielte, auf Manipulation ausgerichtete Handeln von Mitarbeitern der Antragsgegnerin dem Vorstand nicht insgesamt unbekannt war, wobei es auf eine mögliche Veranlassung durch den Vorstand nicht entscheidend ankommt, ist auch im Zusammenhang mit den Klagen betroffener Fahrzeugeigentümer von Gerichten vertreten worden (s. z. B. LG Krefeld, 7 O 147/16, Urteil vom 19. Juli 2017, zit. nach juris).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Auszug aus OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.
  • LG München I, 31.03.2008 - 5 HKO 20117/07

    Bestellung eines Sonderprüfers: Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
    Es muss sich um bestimmte Vorgänge bei der Geschäftsführung handeln, die Prüfung der gesamten Geschäftsführung ohne Beziehung zu einzelnen Vorgängen kann nicht verlangt werden (vgl. LG München, 5 HK O 20117/07, Urteil vom 31. März 2008, Rn. 20 bei juris, m. w. N.).
  • OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19

    Abänderung der Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines anderen

    Der Beschluss des Senats vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - wird dahingehend abgeändert, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers, Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB ... C. Z., c/o ..., zum Sonderprüfer bestellt wird.

    Mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17, juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet.

    Aufgrund dieser - ihnen bereits zuvor zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt bekannt gewordenen - Ablehnung der Annahme der Bestellung durch den ursprünglich benannten Sonderprüfer haben die Antragstellerinnen bereits mit - der Antragsgegnerin nur formlos zur Kenntnis gegebenem (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Februar 2018, Bl. 15 Bd. I d.A.) - Schriftsatz vom 9. Februar 2018 (Bl. 2 ff. Bd. I d.A.) zunächst zum ursprünglichen, abgeschlossenen Verfahren zu 9 W 86/17 gegenüber dem Senat beantragt, einen anderen namentlich benannten Sonderprüfer sowie für den Fall auch dessen Verhinderung einen Ersatzsonderprüfer zu bestellen.

    den Beschluss des OLG Celle (9. Zivilsenat) vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, dieser bestätigt durch [auf eine Gehörsrüge der Antragsgegnerin hin ergangenen] Beschluss des OLG Celle vom 23. November 2017, dahingehend abzuändern, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB C. Z., c/o ..., als Sonderprüfer gemäß §§ 142 Abs. 2 und 143 Abs. 1 Nr. 2 AktG bestellt wird;.

    hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des OLG Celle vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, bestätigt mit Beschluss vom 23. November 2017, eine andere Person als Sonderprüfer zu bestellen.

    Insofern hat der Senat in der die Durchführung einer Sonderprüfung anordnenden Ausgangsentscheidung vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - ausgeführt:.

    Soweit die Antragsgegnerin in einer u.a. auch gegen die vorstehenden Ausführungen gerichteten Gehörsrüge im Ausgangsverfahren darauf verwiesen hat, die Fähigkeit der Antragsgegnerinnen, Aktien zu halten, bestritten zu haben, bzw. diese Fähigkeit auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor bestreitet, hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 (9 W 86/17) bereits Folgendes ausgeführt:.

    cc) Schließlich sind die Anträge der Antragstellerinnen als Abänderungsanträge gemäß § 48 Abs. 1 FamFG auch insoweit zulässig, als sie sich gegen eine rechtskräftige Endentscheidung - nämlich den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 zu 9 W 86/17 - richten, der - wie das Landgericht zu Unrecht verneint hat - Dauerwirkung zukommt.

    d) Die Eignung der als Sonderprüfer bzw. Ersatzsonderprüfer bestellten Personen i.S.d. § 143 AktG ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 7. Juli 2018 (dort S. 36 f. = Bl. 130 f. Bd. I d.A.) i.V.m. deren als Anlage A 5 (im Anlagenband "ASt. II" der Beiakte zu 9 W 86/17) vorgelegten Erklärungen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.

  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Die Beklagte hat gegen die vom Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17) gemäß § 142 Abs. 2 AktG angeordnete Sonderprüfung, mit dem Gegenstand zu prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Dieselskandal seit dem 22. Juni 2006 ihre Pflichten verletzt und der Beklagten einen Schaden zugefügt haben (vergleiche Anlage K1.31), und gegen die Bestellung eines neuen Sonderprüfers, jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben (Seite 62 f. der Anlage B2 sowie Anlage K2.4); die gegen den Ausgangsbeschluss gerichtete einstweilige Anordnung wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (Anlage K1.33).

    Entgegenstehende Anhaltspunkte ergäben sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2021 (VI ZR 405/19 , juris Rn. 19) und des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 (9 W 86/17 , juris Rn. 44).Ferner mit "Nichtwissen bestritten" werden Beauftragung und Inhalt des Gutachtens von ... , der Inhalt der Verhandlungen mit den ...- Versicherern und die Motivation für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung.

    (9 W 86/17, juris Rn. 49),.

    Die Informationen können danach - wie hier - auf der Grundlage eines internen Gutachtens ermittelt werden, was nicht im Widerspruch zum Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2019 (9 W 86/17) steht.

    Dies zeigt zudem, dass von der seitens der Kläger angenommenen Umgehung der Anordnung der Sonderprüfung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (vom 8. November 2019 - 9 W 86/17) keine Rede sein kann.

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestellung

    Die Beschwerdeführerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen und die Durchführung der Sonderprüfung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen.
  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 2754/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - und vom 23. November 2017 - 9 W 86/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Feststellungen hierzu hat das Oberlandesgericht bisher nicht getroffen (vgl. auch Spindler, NZG 2020, S. 841 ; Backhaus, jurisPR-HaGesR 1/2018 Anm. 4 unter C; Mock, EWiR 2017, S. 749 ).

  • LG Köln, 12.10.2018 - 2 O 102/18

    Sittenwidrige Schädigung beim Kauf eines Pkw mit Abschalteinrichtung

    Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).
  • OLG München, 06.07.2021 - 31 Wx 236/21

    Rechtsmissbräuchliche Antragstellung auf Sonderprüfung

    Insofern ist es bereits nach Sinn und Zweck der genannten Normen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktionäre mittelbar an der im Interesse der Gesellschaft liegenden Aufklärung der behaupteten pflichtwidrigen Nachteilszufügung in Form der Vorbereitung eigener Ansprüche partizipieren (so auch OLG Celle, NJW-RR 2017, 1511; Emmerich/Habersack/Emmerich, § 315 Rn. 13 Fn. 35).

    Nach alledem ist in einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände von einem illoyalen, grob eigennützigen Verhalten der Antragsteller und einer Instrumentalisierung des Antragsrechts als Druckmittel für eine außergerichtliche Einigung (so auch OLG Celle, NJW-RR 2017, 1511 Rn. 28) und damit einem rechtsmissbräuchlichen Antrag auszugehen.

  • LG Schweinfurt, 17.01.2019 - 12 O 109/18

    Rückabwicklung Kauf Seat wegen Abgasskandal

    Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).
  • LG Köln, 18.09.2019 - 3 O 392/18
    Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).
  • LG Köln, 19.06.2019 - 2 O 472/18
    Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).
  • LG Köln, 20.12.2018 - 2 O 252/18
    Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).
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