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   OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11   

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https://dejure.org/2011,25439
OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,25439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,25439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,25439)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht hierfür allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht aus (BGH, FamRZ 2010, 1896. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, a.aO.).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11
    Ferner hat der Bundesgerichtshof für die vorliegende Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (BGH, FamRZ 2011, 199).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    (1) Während teilweise gefordert wird, der Verfahrensbeistand müsse die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen haben, um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu können (vgl. OLG Celle FamRZ 2013, 573, 574; OLG Brandenburg Beschluss vom 14. März 2011 - 9 WF 15/11 - juris Rn. 10; MünchKomm FamFG/Schumann 2. Aufl. § 158 Rn. 49), wird von der Gegenmeinung auch für die erhöhte Vergütung für ausreichend gehalten, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. August 2010 - 5 UF 236/10 - juris Rn. 8; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 158 Rn. 60; Holzer/Menne FamFG § 158 Rn. 144; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 158 FamFG Rn. 1; wohl auch OLG München FamRZ 2010, 1757, 1758).
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   OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11   

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https://dejure.org/2011,29706
OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,29706)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,29706)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2011 - 9 WF 15/11 (https://dejure.org/2011,29706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht hierfür allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht aus (BGH, FamRZ 2010, 1896. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, a.aO.).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11
    Ferner hat der Bundesgerichtshof für die vorliegende Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (BGH, FamRZ 2011, 199 ).
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