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   OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16   

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https://dejure.org/2016,29587
OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16 (https://dejure.org/2016,29587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2016 - 9 WF 208/16 (https://dejure.org/2016,29587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 (https://dejure.org/2016,29587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß eines Prozessbevollmächtigten gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung; Unterlassenen des Hinwirkens auf eine Verbindung der vom Kindesvater getrennt eingeleiteten Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Getrenntes Anhängigmachen von Sorgerechts- und Umgangsantrag nicht unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 311
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16
    Jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434) .

    Insbesondere wenn die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und/oder außerdem nur eines der Verfahren einem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt, kann die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt sein (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.); a.A. jedoch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

  • OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16
    Zwar kann ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren macht (OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Insbesondere wenn die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und/oder außerdem nur eines der Verfahren einem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt, kann die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt sein (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.); a.A. jedoch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

  • OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs-

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16
    Jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434) .

    Insbesondere wenn die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und/oder außerdem nur eines der Verfahren einem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt, kann die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt sein (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.); a.A. jedoch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist es dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt ist, einseitig und ohne Sachgrund einen komplexen Lebenssachverhalt zu einzelnen Themenbereichen aufzufächern, um diese dann jeweils eigenen Gebührenabrechnungen zuführen zu können (BGH FamRZ 2004, 535 ).
  • OLG Schleswig, 12.02.2008 - 15 WF 14/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Bindung an den PKH-Bewilligungsbeschluss bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16
    Denn Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen - hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet -, sind schon aus verfahrensökonomischer Sicht als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. a. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538) .
  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 82; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 -, juris, Rn. 16).

    Damit erscheint eine getrennte Beantragung aufgrund unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze in den hiesigen Ausgangsverfahren nicht ohne weiteres mutwillig (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10).

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