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   OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01   

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OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01 (https://dejure.org/2001,5206)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.05.2001 - 9 WF 76/01 (https://dejure.org/2001,5206)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 9 WF 76/01 (https://dejure.org/2001,5206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vollstreckungsverjährung für Unterhaltsansprüche; Verjährung von Unterhaltsansprüchen bei Übergang des Anspruches auf Dritte; Verwirkung von rückständigem Unterhalt; Unzulässige Rechtsausübung bei illoyal verspäteter Geltendmachung von Ansprüchen; Hemmung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 732; ; ZPO § 767; ; ZPO § 768; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 197; ; BGB § 198; ; BGB § 201 S. 1; ; BGB § 204; ; BGB § 209 Abs. 2 Ziff. 5; ; BGB § 218 Abs. 2; ; BGB § 242; ; UVG § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen - Zur verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB bei einer Titelumschreibung - Zur Verwirkung rückständigen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 362
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Da eine Verjährung von Kindesunterhaltsansprüchen bis zur Volljährigkeit wegen Hemmung (§ 204 BGB) nicht in Betracht kommt, sind an das Zeitmoment keine großen Anforderungen zu stellen (BGH FamRZ 1988, 370, 372; OLG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 69).

    Das Umstandsmoment erfordert besondere Umstände, aufgrund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten kann, daß der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht (BGH FamRZ 1988, 370, 372).

  • OLG Stuttgart, 06.05.1998 - 17 UF 65/98

    Verwirkung und Verjährung bei Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Dies gilt auch für die Vollstreckungsverjährung, § 218 Abs. 2 BGB, mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Titulierung bereits fälligen Beträge, für die eine 30jährige Verjährungsfrist (§ 218 Abs. 1 BGB) gilt (vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 859).

    Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann aufgrund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen (BGH NJWE-FER 1999, 269; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 859).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91

    Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Gleiches gilt für die Zustellung des zu vollstreckenden Titels (und damit auch des umgeschriebenen Titels); diese ist ebenfalls keine eigene Vollstreckungshandlung, vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (BGHZ 122, 287, 294; Soergel-Niedenführ a.a.O.).
  • AG Bad Säckingen, 30.12.1994 - 3 F 167/94

    Unterhaltsanspruch; Unterhaltsrückstand; Verjährung; Stundung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Der Antrag auf Titelumschreibung stellt keine solche Vollstreckungsmaßnahme dar, da er seinerseits Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist (AG Bad Seckingen FamRZ 1995, 1221, 1222 f; Soergel-Niedenführ a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.1980 - 4 UF 94/80

    Verjährungshemmung; Anspruchsübergang

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist auch nicht aufgrund § 204 BGB (Hemmung aus familiären Gründen) gehemmt, da diese Vorschrift nicht eingreift, sofern der Anspruch kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 308; AG Iserlohn MDR 1961, 53; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001 § 204 Rn. 1; Soergel-Niedenführ, BGB, 13. Aufl. 2000 § 204 Rn. 1; Erman-Hefermehl, BGB, 10. Aufl. 2000 § 204 Rn. 3).
  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Unter die Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB fallen nur solche, die eine Tätigkeit eines Vollstreckungsorganes betreffen und einen auf Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen (BGHZ 93, 287, 298; KG JW 1938, 45).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, sofern sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung (Verwirkung) als unzulässig darstellt, wenn also besondere Zeit- und Umstandsmomente erfüllt sind, § 242 BGB (BGHZ 84, 280, 282).
  • BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98

    Irrtum des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass bei mangelnder sozialhilferechtlicher Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der damit verbundenen fortbestehenden Forderungsinhaberschaft der minderjährigen Tochter des Antragstellers die Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei es wegen Erfüllung, sei es wegen Verwirkung nach § 242 BGB (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 223 sowie - zu § 91 Abs. 2 BSHG BGH FamRZ 1999, 847).
  • OLG Frankfurt, 13.01.1999 - 2 UF 88/98

    Ausschluss des Einwands der Verwirkung in einer Vollstreckungsabwehrklage;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann aufgrund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen (BGH NJWE-FER 1999, 269; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 859).
  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01
    Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann aufgrund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen (BGH NJWE-FER 1999, 269; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 859).
  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 26/04

    Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei

    Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Staudinger/Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2002 - 13 W 54/02

    Verwirkung eines titulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die mithaftende

    Gerade in Fällen titulierter Forderungen könne auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden (vgl. u.a. in diesem Sinne OLG Brandenburg, Urt. v. 17.5.2000 - 9 WF 76/01, OLGReport Brandenburg 2001, 412 [413]).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 9 UF 107/07

    Vergleich über Kindesunterhalt im Rahmen eines einstweiligen

    Eine Verwirkung kommt daher nach Ablauf von einem Jahr in Betracht (BGH, FamRZ 2007, 453, 455 = BGHReport 2007, 348 = FamRB 2007, 164; OLG Brandenburg, JAmt 2005, 318, 320 = NJW-RR 2005, 949 = FamRZ 2005, 2089 (Ls.) = FuR 2005, 455; FamRZ 2004, 972; JAmt 2001, 376, 377 = NJW-RR 2002, 362; OLG Dresden, JAmt 2004, 337, 339).

    Eine Verwirkung kommt in aller Regel nur für rückständige Ansprüche in Betracht, nicht aber für das Stammrecht selbst (BGH NJW-RR 2004, 649; KG NJW-RR 2005, 707, OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362).

  • KG, 30.08.2011 - 18 WF 93/11

    Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen

    Dies gilt auch für bereits titulierte Ansprüche ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 362 ff ).
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