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   VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434   

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https://dejure.org/2018,22963
VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434 (https://dejure.org/2018,22963)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434 (https://dejure.org/2018,22963)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - 9 ZB 16.2434 (https://dejure.org/2018,22963)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TierSchG § 2, § 16a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren wegen mehrfachen Verstoßes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV); Verpflichtung zur Abgabe der Tiere

  • rewis.io

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren; Vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte; Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Abgabeverpflichtung

  • rechtsportal.de

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren wegen mehrfachen Verstoßes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV); Verpflichtung zur Abgabe der Tiere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 9 C 17.328

    Vorrangige Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434
    Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärztin kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.05.2018 - 9 ZB 16.321

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans und isolierter Antrag auf Befreiung von

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018, 9 ZB 16.321 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    bb) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei hinsichtlich bestimmter, auf ihrem Anwesen befindlicher und vom Antragsgegner weggenommener Tiere nicht Eigentümerin und Alleinhalterin und aus diesem Grund nicht die richtige Adressatin des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots, stellt eine bloße Wiederholung der schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente dar und geht auch in der Sache fehl, da es für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11).

    Wenn ein Raum so sehr von Schadstoffen (Ammoniumgestank) durchsetzt ist, dass dies selbst bei nicht allzu lang andauerndem Aufenthalt zu Atemwegsreizungen führt, dann ist er zur Tierhaltung ungeeignet (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 9).

    Da sowohl die Katzen-, als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung der Antragstellerin - wenn auch in unterschiedlichen Maß - massive Mängel aufwiesen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betrafen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Tierhaltung auch nicht auf eine bestimmte Tierart (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 17.1908

    Untersagung des Haltens von Katzen

    Für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots kommt es daher bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11).

    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 23 ZB 21.448

    Verbot des Haltens von Rindern

    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann allerdings grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es versäumt hat, auf eine für erforderlich erachtete weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, insbesondere in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 14 ff.).
  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 23 CS 19.1194

    Tierschutzrechtliche Anordnung

    Hinzu kommt, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1), sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756

    Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

    Angesichts der erheblichen und gravierenden Missstände der Tierhaltung des Klägers schadet es nicht, dass der Kläger "tierschutzrechtlich und tierschutzstrafrechtlich ein unbeschriebenes Blatt" sei (vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2918 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 08.07.2019 - 23 CS 19.849

    Richtiger Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung

    Hinzu kommt, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1), sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 9 ZB 18.904

    Tierschutzrechtliche Anordnungen

    Das Zulassungsvorbringen lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 9 ZB 18.910

    Tierschutzrechtliche Anordnung - Freilandtierhaltung von Nutztieren

    Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 9 ZB 18.909

    Anspruch auf Unterlassung und Widerruf von Behauptungen im Zusammenhang mit

    Diesen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 9 ZB 18.907

    Tierschutzrechtliche Anordnung - Freilandhaltung von Nutztieren

    Die bloße Behauptung, die Mindestanforderungen für die Tierhaltung von Rindern unter Berücksichtigung des Merkblattes "Ganzjähriger Freilandhaltung von Rindern" seien eingehalten worden, genügt nicht, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 9 ZB 18.908

    Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen

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