Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.03.2008

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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08 (https://dejure.org/2008,4515)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 9 A 3.08 (https://dejure.org/2008,4515)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 (https://dejure.org/2008,4515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Ausfertigungsdatums i.R.e. Satzung trotz Erfüllens der Identitätsanforderungen bzgl. einer Unterzeichnung der Satzung durch den Amtsdirektor (hier: in Brandenburg); Möglichkeit der Übernahme bzw. einer Teilübernahme der ...

  • Judicialis

    GO § 5 Abs. 3 Satz 1; ; GO § 35 Abs. 2 Nr. 24; ; GO § 49 Abs. 5; ; SBS § 4; ; SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe c; ; SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe c aa; ; SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe f; ; SBS § 5 A... bs. 3 Buchstabe b; ; SBS § 6 Abs. 2; ; SBS § 15; ; KAG § 8 Abs. 6 Satz 6; ; VwGO § 47; ; VwGO § 101 Abs. 2; ; AmtsO § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Ausfertigungsdatums i.R.e. Satzung trotz Erfüllens der Identitätsanforderungen bzgl. einer Unterzeichnung der Satzung durch den Amtsdirektor (hier: in Brandenburg); Möglichkeit der Übernahme bzw. einer Teilübernahme der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Der Antragsgegner habe vernachlässigt, dass die im Geltungsbereich der SBS belegenen Einfamilienhäuser mindestens 70 v.H. der Baukapazität umfassten (Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und richterliche Inaugenscheinnahme) und deshalb im Rahmen der Typengerechtigkeit ein Geschossfaktor für die Einfamilienhäuser hätte berücksichtigt werden müssen (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, DVBl 1983, 46).

    Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1982, a.a.O. zieht die zur Überprüfung gestellte Maßstabsregelung nicht in Zweifel, weil diese Entscheidung die Erhebung eines einheitlichen Grundbeitrages je beitragspflichtigem Grundstück betraf, der - im Gegensatz zum Vollgeschossmaßstab - die durch die Anschlussmöglichkeit bewirkten unterschiedlichen Vorteile ohne jegliche Differenzierung gleich bewertete und zu einer willkürlichen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte führte, die auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zu rechtfertigen vermochte.

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Jedenfalls genügt diese Maßstabsregelung für Grundstücke, die vom beplanten Bereich bzw. unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (vgl. zu seiner beitragsrechtlichen Bedeutung in Brandenburg OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, Rdnr. 46 ff., juris; Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommentar zum KAG, Stand August 2008, § 8 Rdnr. 118 ff.).

    Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., Rdnr. 46).

  • OVG Sachsen, 22.08.2001 - 5 B 501/01

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides; Nichtigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Schließlich stelle die Bestimmung in § 5 Abs. 3 Buchstabe b SBS den Begriff des Vollgeschosses nicht differenziert genug dar und verletze mit der Festlegung eines einheitlichen Steigerungsfaktors von 0, 25 die Abgabengerechtigkeit (Hinweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 501/01 -, juris).

    Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Sächsischen OVG, Urteil vom 22. August 2001, a.a.O., ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es dort nicht um die Beurteilung linearer, sondern degressiv ausgestalteter Steigerungsfaktoren mit der Besonderheit einheitlicher Nutzungsfaktoren für eine vier- und fünfgeschossige Bebaubarkeit sowie eine Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen ging.

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Nur im Fall der Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens, was dann zu bejahen ist, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Der Senat hat mit seinen beiden Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und 45.06, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris) klargestellt, dass einer Beitragsheranziehung so genannter altangeschlossener Gründstücke auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 (n.F.) geltenden Fassung keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen.
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Der Senat hat mit seinen beiden Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und 45.06, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris) klargestellt, dass einer Beitragsheranziehung so genannter altangeschlossener Gründstücke auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 (n.F.) geltenden Fassung keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483; BVerfG, Beschluss vom sen 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307).
  • LSG Sachsen, 08.01.2001 - L 1 B 95/00

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Für die Annahme der Aufgabenübertragung durch den Antragsgegner genügte eine konkludente Zustimmung des Amtsausschusses, da die Zustimmung nicht den Zweck hat, einzelne Gemeinden zu binden, sondern allein dem Schutz des Amtes selbst dient (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 B 95/00 -).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Dem entspricht die hier zu beurteilende Maßstabsregelung, indem sie die Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche an der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung ausrichtet und so den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung wahrt (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483; BVerfG, Beschluss vom sen 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307).
  • VGH Bayern, 25.09.2007 - 6 B 05.3018
  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 13 f. des E.A.) ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen, wenn - wie hier - die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge (die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) erst nach der Gesetzesänderung eintritt.

    Es ist aber nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 12 des E.A. und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 14 des E.A. m.w.N.).

    Es ist aber nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 12 des E.A. und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 14 des E.A. m.w.N.).

    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Zwar ist der sog. Vollgeschossmaßstab grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. oben), der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.).

    Vorliegend ist aber die nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung der anschließbaren Grundstücke mittels eines sog. Grundfaktors von 1, 0 satzungsmäßig bestimmte Beitragssteigerung i.S.d. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund des Steigerungsfaktors von 0, 15 für jedes weitere Vollgeschoss willkürlich zu gering, wobei dahinstehen kann, ob man mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 13 des E.A) davon ausgeht, dass bei einem Grundfaktor von 1, 0 eine Beitragssteigerung nach dem Maß der baulichen Nutzung erst ab einer zweigeschossigen Bebauung eintritt oder ob man bereits einen Faktor von 1, 0 als "Steigerungsfaktor" begreift, weil dieser dazu führt, dass die gesamte anrechenbare Grundstücksfläche herangezogen wird und nicht nur - was durchaus auch übliche Praxis ist - nur ein Teil derselben.

    Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, S. 3 f. des E.A.) sind bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes Regelungen rechtlich unbedenklich und in der Praxis häufig anzutreffen, wonach für das erste Vollgeschoss der Nutzungsfaktor 1, 0 anzusetzen ist und mit jedem weiteren Vollgeschoss dieser Nutzungsfaktor linear erhöht wird.

    Der hier vertretenen Auffassung entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes (lediglich) Steigerungswerte zwischen 0, 25 und 0, 5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301).

  • VG Cottbus, 08.05.2009 - 6 L 214/08

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages; Vorteil für altangeschlossene Grundstücke;

    Die Wirksamkeit dieser Satzung ist durch das Normenkontrollurteil des 9. Senates des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - ) festgestellt worden.

    Dem ist der Antragsgegner mit der in Rede stehenden, am 20. August 2007 beschlossenen und im Amtsblatt für das Land A-Stadt-Land vom 1. September 2007 bekanntgemachten Hauptsatzung nachgekommen, wodurch er zugleich die erforderliche Satzungsgrundlage für den nachfolgenden Erlass der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 geschaffen hat (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12. November 2008, a.a.O., S. 7 d. E. A.).

    Im Übrigen hat das OVG Berlin-Brandenburg in dem zitierten Urteil vom 12. November 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung wirksam auf den Eigenbetrieb Abwasser des Antragsgegners übertragen worden ist (vgl. S. 8f. d. E.A.).

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie der Antragsteller selbst vorträgt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2005 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte (vgl. etwa Urt. der Kammer vom 25. Juli 2007 - 6 K 341/06 - und - 6 K 319/06 - zu Unrecht nicht geprüft von OVG Berlin- Brandenburg im Urt. vom 12. November 2008, a.a.O., S 13 f. des E.A.) - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die SWBS 2007 als 1. wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragssteller erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 29. April 2008 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; gerade die in Rede stehende Beitragssatzung betreffend auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., S. 13 f. des E.A.).

    Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16; OVG Berlin, Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.).

    Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Mit der in § 4 SWBS 2011 II getroffenen Regelung verfolgt der Satzungsgeber zunächst einen insoweit beanstandungsfreien Ansatz, als er für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren geregelt hat (kombinierter Vollgeschossmaßstab; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.).

    Eine Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens ist erst dann zu bejahen, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, sie also willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N. und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31).

    In der Rechtsprechung auch des Senats ist wiederholt auf der Basis eines Grundfaktors von 100 % für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 25 - 50 % als gebräuchlich und rechtssicher angesehen worden (Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31; Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 7 des EA m.w.N.).

    Die Zulässigkeit dieser Steigerung, die sich auch als Grundfaktor 1 und Steigerungsfaktoren zwischen 0, 25 und 0, 5 ausdrücken lässt, beruht zum einen auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31).

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   BVerwG, 27.03.2008 - 9 A 3.08   

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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 28.02.2008 - 9 VR 2.08

    Klagefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 3.08 geführten Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 20. September 2007 ist kein Raum, weil diese Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist.
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