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   BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10   

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BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,17313)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,17313)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,17313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VwVfG § 46; VwVfG NRW § 75 Abs. 1 Satz 1; UVPG § ... 2 Abs. 3 Nr. 1, § 3a Satz 4, § 3b Abs. 1 Satz 1, § 3c, § 3e Abs. 1 Nr. 2; UVP-RL Art. 10a; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 6 Satz 2; BNatSchG § 64 Abs. 1; LG NRW § 12b; WHG a. F. § 14 Abs. 1
    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung; umweltrechtliche Verbandsklage; Umweltvereinigung; Klagebefugnis; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Umweltverträglichkeitsprüfung; UVP-Pflichtigkeit; UVP-Vorprüfung; überschlägige Prüfung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 46
    Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Aufhebung; Einschätzungsspielraum der Behörde; Fehlerfolge; Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit; Grundsatz der Planerhaltung; Klagebefugnis; Konzentrationswirkung; Planfeststellungsbeschluss; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 UmwRG, Art 10a EWGRL 337/85, § 1 Abs 1 S 1 UmwRG, § 5 Abs 2 UmwRG
    Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung; Entwässerungsregelung für Teilabschnitt der Autobahn A 44; wasserrechtliche Erlaubnis; UVP-Vorprüfung; fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung

  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 S. 2 FStrG für fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse vor der allgemeinen Fehlerfolgenregelung

  • rewis.io

    Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung; Entwässerungsregelung für Teilabschnitt der Autobahn A 44; wasserrechtliche Erlaubnis; UVP-Vorprüfung; fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang der Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 S. 2 FStrG für fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse vor der allgemeinen Fehlerfolgenregelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    UVP-Vorprüfung in der Fernstraßenplanung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 141, 282
  • NVwZ 2012, 575
  • DÖV 2012, 490
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - (NJW 2011, 2779 Rn. 46) ausgeführt hat, steht Art. 10a UVP-RL Rechtsvorschriften entgegen, die einer Umweltvereinigung i.S.d. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen.

    Sie bilden mithin eine tragfähige Grundlage für die Klagebefugnis des Klägers, dem als Umweltverband - unabhängig von der näheren Ausgestaltung des nationalen Rechtsbehelfssystems - nach Art. 10a Abs. 1 UVP-RL das Recht zusteht, nicht nur die materiellrechtliche, sondern auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10
    Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35).

    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.).

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10
    Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93).

    Das schließt eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht aus, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57).

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10
    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10
    Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93).
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Die Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG geht als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 ).

    Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

    Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3, 8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21, 0 µT zu erwarten.

    Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

    Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG).

    Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 870/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

    vgl. zur Prüfungstiefe der Vorprüfungen auch: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 25 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. April 2014 - 1 B 10249/14 -, BauR 2014, 1463 = juris Rn. 19; Philipp-Gerlach/Lukas, ZUR 2014, 548; Balla, NUR 2017, 239.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 286 = juris Rn. 33.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25).

    Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25).

    Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - UPR 2014, 444 Rn. 16).

    Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).

    Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).

    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.2011 - 9 A 31.10   

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BVerwG, 06.10.2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,70664)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,70664)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 9 A 31.10 (https://dejure.org/2011,70664)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Aufhebung; Einschätzungsspielraum der Behörde; Fehlerfolge; Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit; Grundsatz der Planerhaltung; Klagebefugnis; Konzentrationswirkung; Planfeststellungsbeschluss; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.09.2007 - 9 A 33.07

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf die übereinstimmenden Anträge der

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2011 - 9 A 31.10
    Die Antragstellerin hat in Anbetracht der Hochwasserproblematik bereits im Verfahren BVerwG 9 A 33.07 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 erhoben, durch den sie diese Problematik als unzureichend bewältigt erachtet.

    Bliebe die Klage im vorliegenden Verfahren erfolglos, so wäre zwar eine unstreitige Erledigung des Verfahrens BVerwG 9 A 33.07 zu erwarten.

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