Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016

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   BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10   

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BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VerkPBG § 11 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113
    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag; Linienbestimmungsverfahren; Sperrgrundstück; Bürgerinitiative; Volleigentum; fehlendes Gebrauchsinteresse; unzulässige Rechtsausübung; Gebot von Treu und Glauben; prozessuale Rechte; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Abschnittsbildung; Bürgerinitiative; Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Gebot von Treu und Glauben; Inanspruchnahme von Grundeigentum; Interessentenklage; Linienbestimmungsverfahren; Parzellierung; Schutzauflagen; Sperrgrundstück; Stichtag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 VwGO, Art 14 Abs 1 GG, § 11 Abs 2 VerkPBG
    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltungsprozess - Bürgerinitiative erwirbt Sperrgrundstück: Klage unzulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrgrundstücke

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Klagerecht durch Grundstückskauf

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
    Klagebefugnis bei Sperrgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sperrgrundstück: Keine Klagemöglichkeit gegen Planfeststellungsbeschluss! (IBR 2012, 353)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 567
  • DÖV 2012, 897
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

    Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138).

    Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.).

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92).

    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

    Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 A 34.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Einwendungsausschluss wegen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

    Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 10.11.2000 - 4 B 47.00

    Prüfung nach Maßgabe des materiellen Rechts, ob auf Grund des festgestellten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 23.04

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 1.95

    Fernstraßenrecht: Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92).
  • BVerwG, 30.03.2007 - 9 VR 7.07

    Pflicht eines Grundstückeigentümers zur Duldung von Bodenerkundungen und

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).
  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 3.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra II - § 42 Abs. 2 VwGO, § 36 BGB hessNatG verleiht

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerfG, 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 ; 112, 135 ; 131, 274 ; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567).

    Davon sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen ließen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln solle, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567 ).

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass an der erworbenen Eigentümerstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Eine solche Klage ist rechtsmissbräuchlich, da ein Klagerecht der Gewährleistung des Eigentums dienen soll, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines sonst nicht gegebenen Klagerechts (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Denn die absolute Rechtsstellung der Eigentümer wird hierdurch nicht betroffen (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16) .

    Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung bei einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage gegen ein Vorhaben begründet sich allein daraus, dass damit eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 12 ff.).

    Umweltverbände haben ohnehin mittlerweile durch die Zulassung der umweltschutzrechtlichen Verbandsklage eigene Klagebefugnisse erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 15 ff.) und die Vertreter anderweitiger relevanter Interessen können ihrem Widerstand gegen ein Vorhaben bei entsprechendem Einsatz auch in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise prozessualen Nachdruck verleihen.

    Dabei kann sich aus den vom Erwerber benannten Gründen für den Grunderwerb, dem Zeitpunkt des Erwerbs und den Erwerbskonditionen, der Größe und Lage des Grundstücks sowie dessen bisheriger und seiner beabsichtigten Nutzung ergeben, dass ein Grundstück allein aus prozessualen Gründen zur Vermittlung einer Klagebefugnis beschafft wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42; m.w.N. Nieds.

    Es lag für den Fall einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in Richtung Neuenfelde im voraussichtlichen Trassenverlauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14) und konnte nicht, wie später andere Flächen, die von der Beklagten nicht aufgekauft werden konnten, durch Anpassung des Vorhabens ausgespart bleiben .

    Eine weitere objektive Bestätigung findet der Erwerb als bloßes Sperrgrundstück durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Umstände in Bezug auf den Werksflugplatz der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 23, und Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 61).

    Das Funktionsgrundstück weist eine Fläche von lediglich 100 m² auf, während in der Rechtsprechung sogar deutlich größere Grundstücke noch als Sperrgrundstück angesehen wurden (1.260 m² BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2; 2577 m² BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3; knapp 8000 und knapp 10.000 m² Nieds.

    Ein Gebrauchsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3, 14) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand der Verpachtung, da aus der Verpachtung einer Fläche mit nur 6 Obstbäumen keine nennenswerten Erträge folgen können (siehe dazu Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 68) .

    Umgekehrt steht der Erwerb vollumfänglichen Eigentums aber nicht zwingend einer Qualifizierung als Sperrgrundstück entgegen, da auch der Vollerwerb vor dem Hintergrund einer missbräuchlichen Nutzung der Eigentümerrechte erfolgen kann (so z.B. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14).

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16, 18).

    Auch wenn die Rechtsprechung ein Sperrgrundstück bisher im Wesentlichen anhand der Umstände im Zeitpunkt des Grunderwerbs bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42) , erscheint es der Kammer doch als geboten, in besonderen Fällen in die Beurteilung spätere Zeiträume einzubeziehen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    Das Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvR 3139, 3386/08, BVerfGE 134, 242 ff.) zwingt nicht dazu, die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) - Unzulässigkeit einer auf das Eigentum an einem Grundstück gestützten Klage, wenn das Grundstück nur zu dem Zweck erworben wurde, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, welche nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist - aufzugeben.

    Unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) fasste das Bundesverfassungsgericht zusammen, wann nach dieser Rechtsprechung von einem solchen Fall ausgegangen werde (BVerfG, a.a.O., Rn. 153).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht vermag den referierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, über die sich die Beteiligten im hier vorliegenden Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt haben, nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die auf das Argument des Rechtsmissbrauchs (unzulässige Rechtsausübung) gegründete Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12) vor dem Hintergrund von Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (so wie hier auch das vom Kläger auf S. 25 seiner Antragsbegründung zitierte Urteil des VG Aachen v. 3.11.2016, 6 K 369/15, juris Rn. 53).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

    Auch im Urteil vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 17) prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des klagenden Vereins, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch um die Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung gegangen, hielt dieses Vorbringen aber angesichts der satzungsmäßigen Vereinsziele nur für vorgeschoben.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Prozessführung die alleinige Absicht des Grundstückserwerbs sei, den "Zeitpunkt des Kaufes" (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 14) bzw. "die zeitlichen Abläufe" (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O., juris Rn. 42 f.) oder den "enge(n) zeitliche(n) Zusammenhang (des Überlassungsvertrags) mit dem Planfeststellungsverfahren" (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 23) angenommen.

    Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus hergeleitet, dass mit einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit ("Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage", siehe BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 16) eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden solle (Urteil S. 24 unten unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12 ff.).

    Indizien für eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage können indes auch solche Umstände sein, die von Klägerseite ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 14 am Ende).

    rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 13 m.w.N.; siehe auch Christ, jurisPR-BVerwG 4/2013, Anm. 3) geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist.

    Soweit der Kläger auf kritisches Schrifttum verweist, ist anzumerken, dass der Beitrag von Masing (NVwZ 2002, 810) lange vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 15) hiermit ausdrücklich befasst hat.

    Als Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Kläger den dem Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) als Leitsatz 2 vorangestellten Satz (Hervorhebung vom Kläger):.

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9309
OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen, noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des erkennenden Senats ist darüber hinaus auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. m.w.N.: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; so auch Kluge a.a.O., Rdnr. 741c und 763 zu § 6 KAG).

    Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Dafür, dass die Vorhaltekosten wegen einer Überdimensionierung der Kläranlage überhöht sind, hat der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte vorgebracht; eine Fehlersuche von Amts wegen findet insoweit nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rdnr. 42 ff., BVerwGE 116, 188).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge, a.a.O., Rdnr 763 zu § 6 KAG).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des erkennenden Senats ist darüber hinaus auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. m.w.N.: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; so auch Kluge a.a.O., Rdnr. 741c und 763 zu § 6 KAG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08

    Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.180.752 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2017, dort S. 53 ergibt - 4.488 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. zum OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.182.552 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2019, dort S. 54 ergibt - 4.568 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.181.220 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2018, dort S. 53 ergibt - 4.558 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 10 des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982 S. 31; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987 S. 231).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 11 des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., § 6 Rn. 753).

    Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13).

    Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018, a. a. O., Rn. 22; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 16.12.2020 - 5 K 3761/17 -, juris, Rn. 50).

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.187.328 Euro im Jahre 2015 bzw. bzw. 1.158.816 Euro in 2016) auf 4.439 Angeschlossene in Jahr 2015 bzw. 4.460 Angeschlossene im Jahr 2016 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016- OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).
  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 1.8.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987 S. 231).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 753).

    Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Inäquivalenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanteil, der über die Grundgebühr finanziert werde, gering sei und nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 (OVG 9 A 6.10) sogar die Erhebung der Gebühr mit einem keine Differenzierung vorsehenden Einheitssatz zulässig wäre.

    Die Erhebung der Grundgebühr als einer - nur am Maßstab des Äquivalenzprinzips, nicht auch am Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu messenden - Einheitsgebühr soll nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zulässig sein, wenn der Anteil an Vorhaltekosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, so niedrig ist, dass die Grundgebühr nur als eine Art Sockel-Entgelt anzusehen ist (Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris, Rn. 21).

    Sie kann auch dann zulässig sein, wenn über die Grundgebühren insgesamt nur ein geringes Kostenvolumen auf die Angeschlossenen verteilt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 21).

    Sollte beides nicht zutreffen, soll es auf den Anteil an den Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, ankommen und die Erhebung der Grundgebühr als Einheitsgebühr dann zulässig sein, wenn dieser Anteil wiederum gering ist (bei 50% jedenfalls nicht gegeben: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Gemäß den dargelegten Grundsätzen, wonach auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der über eine Grundgebühr umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativ geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten insgesamt von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 763a m.w.N.).

    c) Nichts Anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine weiter differenzierende Betrachtung anstellt.

    (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, Rn. 21, juris).

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (160.000,00 Euro auf circa 5000 Angeschlossene) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rdnr. 22 zu der Verteilung eines Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

    Angesichts dieses Anteils kann die Grundgebühr vorliegend nicht mehr als eine Art Sockel-Entgelt für das Mindestmaß an Vorhalteleistung angesehen werden, das von jedem Angeschlossenen in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris Rn. 21).

    Dies ist hier hinsichtlich der Beitragszahler, die bei einer Zählergröße bis Qn 2, 5 einen Jahresbetrag von netto 128, 59 Euro zu entrichten hatten, ohne weiteres anzunehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Abwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Fäkalienentsorgung;

  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 880/16

    Rechtsmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entwässerungsgebühren zuzüglich

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
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