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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02   

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https://dejure.org/2003,4496
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Leistungsgebühr für ein Restmüllgefäß neben der Grundgebühr einer Abfallgebührensatzung; Zur Zulässigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bzw. eines pauschalierten Mindestmaßstabs an Leerungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Mindestgebühr und Grundgebühr

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abrechnung von Mindestentleerungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 291
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1996 - 9 A 5654/94

    Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kann diese Anordnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Senats - vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314 - entweder nur als ein pauschalierender Mindestmaßstab der Inanspruchnahme oder als sog. Mindestgebühr verstanden werden.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - , NVwZ-RR 1997, 652, sowie vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - , NVwZ-RR 1997, 652, sowie vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122.
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    In seinem angesprochenen Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl.
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der schriftsätzlich und mündlichen Verhandlung zumindest (sinngemäß) geäußerten Auffassung der Klägerin (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der schriftsätzlich zumindest (sinngemäß) geäußerten Auffassung der Klägerin (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Klägers (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur Grundgebühr geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch , KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Grundpreis nicht nur - wie bei einer Grundgebühr vorausgesetzt - verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, juris Rn. 5, sondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, nämlich etwa hier über das Fremdleistungsentgelt Kosten für die Sperrmüllabfuhr, Sonderabfuhren für Elektrokleingeräte oder die "Sonderabfuhr ´Grün"" (vgl. näher "H. -Kalkulation Müllabfuhr Kosten 2019") und damit u.a. für die in §§ 10, 10a AbfS geregelten Leistungsbereiche.
  • VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09

    Zulässigkeit einer Mindestabfallgebühr

    A. für das in Nordrhein-Westfalen geltende Abfallrecht, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004, 291.

    So auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., wohl a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2003, a.a.O..

  • VG Düsseldorf, 24.10.2012 - 16 K 2408/12

    Abfallgebühr E 2012

    Abgesehen davon, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die Erhebung von Grundgebühren grundsätzlich zulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 - Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - vgl. zu Grund- und Leistungsgebühren allgemein BVerwG, Beschluss vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 53.99 - Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 - Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 - Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - Thüringer OVG, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2011 - 2 S 550/09 - VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 1038/06 - OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2004 - 9 KN 502/02 - BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - Vf. 2-VII-04 - VG Oldenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 A 963/06 - VG München, Urteil vom 17. Februar 2005 - M 10 K 04.3850 -, alle juris;.
  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    2003 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, KStZ 2004, 93 f.) in seiner klägerseits zitierten Entscheidung ausgeführt, dass eine Satzung, die nur Geringnutzern gebührenmäßige Vorteile vorenthalte, sich nicht mit dem Hinweis auf die Vorbeugung gegen eine verbotswidrige Müllentsorgung rechtfertigen lasse.
  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20

    Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung,

    Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Grundpreis nicht nur - wie bei einer Grundgebühr vorausgesetzt - verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, juris Rn. 5, sondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, nämlich etwa hier über das Fremdleistungsentgelt Kosten für die Sperrmüllabfuhr, Sonderabfuhren für Elektrokleingeräte oder die "Sonderabfuhr ´Grün"" (vgl. näher "H. -Kalkulation Müllabfuhr Kosten 2020") und damit u.a. für die in §§ 10, 10a AbfS geregelten Leistungsbereiche.
  • VG Düsseldorf, 24.10.2012 - 16 K 3668/12

    Abfallgebühren Duisburg 2012

    Abgesehen davon, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die Erhebung von Grundgebühren grundsätzlich zulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 - Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - vgl. zu Grund- und Leistungsgebühren allgemein BVerwG, Beschluss vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 53.99 - Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 - Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 - Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - Thüringer OVG, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2011 - 2 S 550/09 - VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 1038/06 - OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2004 - 9 KN 502/02 - BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - Vf. 2-VII-04 - VG Oldenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 A 963/06 - VG München, Urteil vom 17. Februar 2005 - M 10 K 04.3850 -, alle juris;.
  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 7166/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Grundpreis nicht nur - wie bei einer Grundgebühr vorausgesetzt - verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, juris Rn. 5, sondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, nämlich etwa hier über das Fremdleistungsentgelt Kosten für die Sperrmüllabfuhr, Sonderabfuhren für Elektrokleingeräte oder die "Sonderabfuhr ´Grün"" (vgl. näher "H. -Kalkulation Müllabfuhr Kosten 2019") und damit u.a. für die in §§ 10, 10a AbfS geregelten Leistungsbereiche.
  • VG Düsseldorf, 14.11.2012 - 16 K 1565/12

    Abfallgebühr Duisburg 2012

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1667/20
  • VG Düsseldorf, 14.11.2012 - 16 K 2409/12

    Abfallgebühren E 2012

  • VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2009 - 5 K 455/06

    Kommunalabgaben - Mindestgebühr für Abfallentsorgung

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