Rechtsprechung
BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 7 EGRL 88/2003, § 7 Abs 3 BUrlG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 1 TVG
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf - IWW
- Wolters Kluwer
- hensche.de
Urlaub, Tarifvertrag
- bag-urteil.com
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf
- rewis.io
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs; Gleichlauf
- rechtsportal.de
Freie Dispositionsbefugnis der Tairfvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub
- datenbank.nwb.de
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs
Verfahrensgang
- ArbG Kempten, 24.09.2015 - 5 Ca 749/15
- LAG München, 02.02.2016 - 6 Sa 937/15
- BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10
Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grdl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 bis 15, BAGE 137, 328) .aa) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) .
- BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12; zum Verzicht auf Übertragungsgründe vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) . - BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10
Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) .
- BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16
Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12; zum Verzicht auf Übertragungsgründe vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) . - BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Die tarifliche Regelung unterscheidet sich vom BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch auch ohne das Vorliegen von Übertragungsvoraussetzungen zumindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht und bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann (vgl. zu einer ähnlich lautenden Tarifvorschrift BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 28) . - EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
aa) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) . - LAG München, 02.02.2016 - 6 Sa 937/15
Verfall tariflichen Urlaubs
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2016 - 6 Sa 937/15 - wird zurückgewiesen. - BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10
Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12; zum Verzicht auf Übertragungsgründe vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) . - BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10
Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16
Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) .
- BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17
Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen
Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) hat das Bundesarbeitsgericht § 7 Abs. 3 BUrlG zudem unionsrechtskonform dahin gehend ausgelegt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) .Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 13. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2015 und der erneuten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis zum 29. März 2015 verfielen zumindest 6, 33 der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragenen 8, 33 Arbeitstage Urlaub nicht zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2015, sondern verblieben der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 (vgl. zum 15 Monate umfassenden Übertragungszeitraum bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 mwN) .
- BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17
Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang
Für einen Regelungswillen, der zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen vertraglichen Urlaub unterscheidet, fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 17) .Zudem soll der Urlaub nach Satz 3 ausnahmslos verfallen, wenn er - "gleich aus welchen Gründen" - bis zum 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres nicht genommen wurde, während § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung bestimmt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13;… grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) .
- LAG Düsseldorf, 15.10.2021 - 7 Sa 857/21
COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher …
Der gewählte Klageantrag war auch geeignet, das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BAG 14.02.2017 - 9 AZR 207/16, ZTR 2017, 366; 14.02.2017 - 9 AZR 386/16, NZA 2017, 655; 05.08.2014 - 9 AZR 77/13, NZA 2015, 625; 21.02.2012 - 9 AZR 487/10, NZA 2012, 793).
- BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17
Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter
Würde die Planung der Umläufe und Arbeitseinsätze der Klägerin durch die Beklagte - wofür allerdings die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und die unstreitigen "Anlassfälle" keinen Anhalt bieten - zu einer faktischen Schmälerung des gesetzlichen Mindesturlaubs, den allein Art. 7 RL 2003/88/EG betrifft (…vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff.;… 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 38 mwN; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13, 16) , führen, hätte die Klägerin nach nationalem Recht Anspruch auf (weiteren) Urlaub, nicht jedoch auf eine bestimmte Planung ihrer Arbeitseinsätze durch die Beklagte. - BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20
Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie
Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche gerichtlich festgestellt wissen will, dabei nicht entgegen (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 9) .Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 16 f. mwN) .
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf
Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 9) . - LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 - 3 Sa 128/17
Unbezahlter Sonderurlaub - Übertragung des Erholungsurlaubs
Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (…grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, BAGE 137, 328; vgl. auch BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 9, ZTR 2017, 366). - BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19
Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken
Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36; 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 16 f.) . - LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2023 - 7 Sa 334/22
Urlaubsabgeltungsanspruch eines sog. Systemfahrers
Die Arbeitsvertragsparteien können nur Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (…vgl. EuGH 03.05.3012 - C-337/10 - Rn. 34; BAG 14.02.2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 16 mwN. für tarifliche Regelungen).Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Vertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 14.02.2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 16 mwN.).