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   BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21   

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https://dejure.org/2021,48224
BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48224)
BAG, Entscheidung vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48224)
BAG, Entscheidung vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48224)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Keine Gleichstellung von Kurzarbeitstagen mit arbeitspflichtigen Arbeitstagen; Keine Ungleichbehandlung durch kurzarbeitsbedingte Reduzierung der Urlaubstage; Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • bag-urteil.com

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • rewis.io

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • rechtsportal.de

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • rechtsportal.de

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit ?Null?

Kurzfassungen/Presse (35)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Coronabedingte Kurzarbeit null - und der Urlaubsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung: Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Die Kurzarbeit kürzt den Urlaub

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Kurzinformation)

    Kurzarbeit - Berechnung des Jahresurlaubs, Kürzung Urlaubsanspruch

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Kürzung des Urlaubsanspruch wegen Kurzarbeit Null

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Urlaub darf bei Kurzarbeit gekürzt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung des Jahresurlaubs ist rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung des Erholungsurlaubs während der Kurzarbeit zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist die anteilige Kürzung vom Jahresurlaub rechtmäßig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubskürzung nach Kurzarbeit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubskürzung bei Kurzarbeit ist rechtens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kurzarbeit Null kürzt Urlaubsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Urlaub bei Kurzarbeit entsprechend kürzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen von Kurzarbeit auf Urlaubsberechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Urlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit - wann der Arbeitgeber Urlaubstage kürzen darf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf der Arbeitgeber die Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit kürzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null für rechtens erklärt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie berechnet man die Urlaubskürzung bei Kurzarbeit null richtig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub darf wegen Kurzarbeit gekürzt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekürzter Urlaub aufgrund Kurzarbeit?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Reduzierung der Urlaubstage bei Kurzarbeit

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Keine Arbeit, kein Urlaub - Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch - Kurzarbeit Null rechtfertigt unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kurzarbeit Null reduziert den Urlaubsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 857
  • MDR 2022, 903
  • NZA 2022, 629
  • DB 2022, 1204
  • NZA-RR 2022, 332
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) .

    Maßgeblich ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vorgesehene - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 166, 176) .

    Dieses Verständnis einer zeitabschnittsbezogenen Berechnung anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit hat in § 3 Abs. 1 BUrlG seinen Ausdruck gefunden und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (früher § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 SchwbG) bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage; vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 ff., aaO) .

    Unter Umständen muss die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 27, aaO) .

    Darüber hinaus gelten Besonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG oder § 4 Abs. 4 PflegeZG erfasst werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 36 f., BAGE 166, 176) .

    Feiertage stehen damit für die Urlaubsgewährung nicht mehr zur Verfügung und haben deshalb nicht für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern lediglich für dessen Erfüllung Bedeutung (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 32 mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Bestimmung gewährt den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Sechstagewoche unabhängig vom Arbeitsausfall im Verlauf eines Kalenderjahres (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - aaO) .

    Die auf das Kalenderjahr bezogene und damit zeitabschnittsweise Berechnung des Urlaubsumfangs stellt für alle Arbeitnehmer eine - an ihre Arbeitspflicht angepasste - gleichwertige Urlaubsdauer sicher (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23, 27, BAGE 166, 176) .

    a) Ist die Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr gleichmäßig auf weniger oder mehr als sechs Wochentage verteilt, erfolgt die Umrechnung, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl 6 geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage einer Woche multipliziert werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 mwN, BAGE 166, 176) .

    Auch bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitregelung ist eine jahresbezogene Betrachtung anzustellen, die die Anzahl der in den einzelnen Zeitabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 29 mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 30 mwN, BAGE 166, 176) .

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17 - [Hein] Rn. 28) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass Kurzarbeitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers erbringt, bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat außerdem klargestellt, dass sich der betroffene Arbeitnehmer während der Kurzarbeit ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen kann (EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 29) .

    cc) Der Kurzarbeiter befindet sich nicht in einer mit arbeitsunfähig erkrankten Personen vergleichbaren Situation (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 29) .

    Der Gerichtshof hält die Lage eines in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmers stattdessen mit der eines Teilzeitbeschäftigten für vergleichbar ("vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer") und folgerichtig die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Berechnung dessen Urlaubsanspruchs für sachlich gerechtfertigt (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 31 f.) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Mit § 17 BEEG hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen Berechnungsgrundsätze von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 16, 32 ff., BAGE 166, 189) .

    § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG sowie § 6 Abs. 1 BUrlG tragen der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 27 f., aaO) .

    Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 20, BAGE 166, 189) .

    Da dem Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG bereits am 1. Januar des Urlaubsjahres der volle Jahresurlaub zusteht (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 25, BAGE 166, 189) , sind allerdings zur Berechnung des Urlaubsanspruchs im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung rückblickend die bisherigen Arbeitstage mit Arbeitspflicht heranzuziehen und eine Prognose über das voraussichtliche künftige Arbeitszeitregime anzustellen.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17 - [Hein] Rn. 28) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass Kurzarbeitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers erbringt, bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

    aa) Unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat, und deshalb grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27, 29) .

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 20, BAGE 166, 189) .

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter Einbeziehung der vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage zu berechnen und diese damit einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    aa) Unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat, und deshalb grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Das in Arbeitstagen Urlaub ausgedrückte Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 26; vgl. auch Bayreuther DB 2012, 2748, 2749; Klasen/Haag BB 2020, 2228, 2232; Schinz jM 2020, 148, 154) .

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 38; vgl. zu Tarifverträgen BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12 mwN) .

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Die Arbeitspflicht ist aufgrund der Kurzarbeit "Null" aufgehoben (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 32, BAGE 129, 46) .

    Es bedarf vielmehr stets einer besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlage, um die vertragliche Arbeits- und Vergütungspflicht einzuschränken (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 46) .

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs können zwar Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, einem Zeitraum mit tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen sein (vgl. zur rechtswidrigen Kündigung EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 69) .
  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
    Der Hauptzweck der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes ist - wie sich bereits aus dem Titel des sechsten Abschnitts des SGB III ergibt - der "Verbleib in Beschäftigung" (vgl. BSG 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R - Rn. 17) .
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

  • BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 238/17

    Tarifliches Urlaubsentgelt - Berechnung

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 38) .
  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Die sich grundsätzlich an der im Arbeitsvertrag vorgesehenen - regelmäßigen - Verteilung der Arbeitszeit ausrichtende Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage; BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 10 ff., BAGE 176, 251) .

    Die Regelung in § 3 Abs. 1 BUrlG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausgefallen sind, bei der Berechnung des Urlaubsumfangs Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 11 ff. mit ausf. Begründung, BAGE 176, 251) .

    In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 14 ff. mit ausf. Begründung, BAGE 176, 251) .

    Es bedarf vielmehr stets einer besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlage, um die vertragliche Arbeits- und Vergütungspflicht einzuschränken (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 28, BAGE 176, 251; 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256) .

    Diese Regelungen, die der Verfolgung arbeitsmarktpolitischer Ziele dienen, führen dazu, dass dem Arbeitgeber das Entgeltrisiko in besonderen Fallgestaltungen durch die Bundesagentur für Arbeit abgenommen wird (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 29, BAGE 176, 251) .

    Der somit nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG zu bestimmende Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2020 betrug fünf Arbeitstage (20 Arbeitstage Jahresurlaub x 65 Tage mit Arbeitspflicht von Januar bis März 2020 ./. 260 Tage mit Arbeitspflicht im Jahr, vgl. näher zur Berechnung BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 44, BAGE 176, 251) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2022 - 4 Sa 179/21

    Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit Null - Berechnung des gesetzlichen

    § 3 Abs. 1 BUrlG bestimmt die Zahl der Urlaubstage wiederum ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 8, 9).

    Maßgeblich ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vorgesehene - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Unter Umständen muss die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 11).

    Die Regelung in § 3 Abs. 1 BUrlG ist nicht dahin auszulegen, dass Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausgefallen sind, bei der Berechnung des Urlaubsumfangs Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Richtig ist zwar zunächst der Hinweis des Klägers, dass an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 1 EFZG eigentlich die Arbeitspflicht nicht nochmals suspendiert werden kann (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die - wie bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - auf punktuellen Umständen beruhenden Arbeitsausfälle keinen prägenden Einfluss auf die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit haben, der arbeitsvertragliche Arbeitsrhythmus werde dadurch nicht berührt (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 13).

    In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 20, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Das in Arbeitstagen ausgedrückte Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter Einbeziehung der vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage zu berechnen und diese damit einen Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 34).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dazu bereits im Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - ausgeführt, der Gerichtshof der Europäischen Union halte die Lage eines in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmers mit der eines Teilzeitbeschäftigten für vergleichbar (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 37).

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

    Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43/22 - Rn. 36; 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 8, BAGE 176, 251; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) .
  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

    (1) Durch die wirksame Vereinbarung vom 13.03.2020 und die korrespondierende Anordnung von Kurzarbeit "Null" sowie dem Entfallen der Arbeitspflicht des Klägers ergibt sich eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Klägers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit, die eine Neuberechnung der gesetzlichen Urlaubstage nach sich zieht (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 14; BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21, NZA 2022, 634 Rn. 15).

    Die Umrechnung erfolgt, in dem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 20 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 14; BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21, NZA 2022, 634 Rn. 15; BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18, NZA 2020, 300 Rn. 57; BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/27, NZA 2019, 1435 Rn. 31).

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 38; BAG, Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 33/19, NZA 2020, 789 Rn. 38).

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

    Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 8, BAGE 176, 251; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) .
  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21

    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

    Zudem ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 225/21 eine Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 anhängig.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 15 Sa 5/23

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer

    Die Arbeitspflicht ist aufgrund der Kurzarbeit "Null" aufgehoben (vgl. BAG 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 - NZA 2022, 629 oder juris Rn. 26 mwN).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2023 - 5 Sa 173/22

    Urlaubsabgeltung - Urlaubsgewährung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

    Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln (BAG, Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 9 und 10, juris = NZA 2022, 629; BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23, juris = ZTR 2019, 553).

    Aus der Einführung von Kurzarbeit ergibt sich eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit, die eine Neuberechnung der Urlaubstage nach sich zieht (BAG, Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 14, juris = NZA 2022, 629).

    Bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitregelung ist eine jahresbezogene Betrachtung anzustellen, die die Anzahl der in den einzelnen Zeitabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt (BAG, Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 43, juris = NZA 2022, 629).

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 1431/20

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

    Dem Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds steht es auch nicht entgegen, dass der Urlaubsanspruch der klägerischen Partei unter Umständen aufgrund der Anordnung der Kurzarbeit gekürzt wurde (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu den Urteilen vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - Rn. 65, NZA-RR 2021, 585; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 - Rn. 40, juris).

    Auch die Kürzung des Urlaubsanspruchs im Falle der Kurzarbeit erfolgt über die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 3 BUrlG (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu den Urteilen vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - Rn. 65, NZA-RR 2021, 585; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 - Rn. 40, juris).

  • LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21

    Urlaubsanspruch bei Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Gleichwohlgewährung

  • LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22

    Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 504/21

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

  • LAG München, 12.01.2023 - 3 Sa 358/22

    Urlaubsabgeltung trotz Abgeltungsklausel in Aufhebungsvertrag

  • LAG Köln, 07.07.2022 - 6 Sa 115/22

    Fristlose Kündigung; unentschuldigtes Fehlen; Beharrlichkeit; Abmahnung; milderes

  • ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
  • LAG Köln, 28.04.2022 - 6 Sa 742/21

    Annahmeverzug; Leistungsfähigkeit; Leistungsbereitschaft; Sicherheitsschulung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2023 - 7 Sa 334/22

    Urlaubsabgeltungsanspruch eines sog. Systemfahrers

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