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   BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00   

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https://dejure.org/2002,2817
BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00 (https://dejure.org/2002,2817)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2002 - 9 AZR 306/00 (https://dejure.org/2002,2817)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2002 - 9 AZR 306/00 (https://dejure.org/2002,2817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Werkstudentenprivileg - Freiversuch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ende einer Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Personen, die "während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule . . . gegen Entgelt beschäftigt werden"; Freiversuch im juristischen Staatsexamen; Nichtnachkommen von Meldepflichten; ...

  • Judicialis

    SGB IV § 2; ; SGB IV § 28 g; ; SGB V § 6; ; SGB VI § 5; ; AFG § 169 b; ; HRG § 15; ; DRiG § 5 d; ; JAO Berlin § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsrecht - Werkstudentenprivileg; Freiversuch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialversicherungsfreiheit von Werkstudenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 234
  • BB 2003, 692
  • DB 2003, 891
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00
    Versicherungs- und Beitragsfreiheit sind nicht schon dann anzunehmen, sobald jemand als Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91 - BSGE 71, 144).

    (3) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1992 (- 12 RK 31/91 - aaO).

    (4) Die Klägerin kann auch aus den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 29. September 1992 (- 12 RK 31/91 - aaO) kein günstigeres Ergebnis herleiten.

    Aus diesem Grund wurden die verschiedenen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften bei Einführung einer selbständigen Krankenversicherung für Studenten so ausgestaltet, daß eingeschriebene Studenten, die neben ihrem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, weiterhin als Studenten und nicht als Arbeitnehmer versichert werden (BT-Drucks. 7/3640 S 5; BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91 - aaO; Küttner/Schlegel Personalbuch 2002 Studentenbeschäftigung Rn. 40).

    Sie war für wissenschaftliche Assistenten und Rechtsreferendare, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt waren, umstritten (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91- aaO, mwN).

    Solche Beschäftigungen sollten nicht mehr erfaßt werden, die nach dem Hochschulstudium und gegen Entgelt ausgeübt wurden, von längerer Dauer waren und sich inhaltlich eher als Vorstufe der späteren Berufsausübung darstellten (BSG 29. September 1992 - 12 RK 31/91- aaO).

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00
    Das Studium muß zusätzliche Zeit und Arbeitskraft des Studenten zumindest so überwiegend in Anspruch nehmen, daß der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student und nicht Arbeitnehmer ist (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN).

    Das Studium muß daher das Erscheinungsbild des Beschäftigten prägen (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - aaO).

    Privilegiert waren nur noch Werkstudenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - aaO).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00
    Abzustellen ist auf die konkrete, individuelle Gestaltung und Planung des Studiums des Betroffenen (BSG 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97 - DBIR 4412 AFG § 103 a).

    Er gebietet, einen Studenten nach den für diese Beschäftigtengruppe geltenden Sondervorschriften zu behandeln, solange er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (BSG 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97 - aaO).

  • LAG Berlin, 10.02.2000 - 14 Sa 2165/99

    Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit von Stundenten nach dem sog.

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2000 - 14 Sa 2165/99 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 26/03 R

    Versicherungsfreiheit - Beitragsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erste

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. August 2002 (AP Nr. 8 zu § 611 BGB Werkstudent) sei das Prüfungsverfahren erst beendet, wenn der Kandidat alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe und das endgültige Prüfungsergebnis bekannt gegeben sei.

    Folglich ist der bereits erworbene Abschluss nur schwebend wirksam, das Studium mit ihm noch nicht beendet und gilt stets nur ein einziges Ergebnis, das im Rahmen eines die einzelnen Prüfungsverfahren umfassenden mehrteiligen Gesamtprüfungsverfahrens ermittelt wird (in diesem Sinne schon das BAG im Urteil vom 20. August 2002 in AP Nr. 8 zu § 611 BGB Werkstudent).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Folglich ist der bereits erworbene Abschluss nur schwebend wirksam, das Studium mit ihm noch nicht beendet und gilt stets nur ein einziges Ergebnis, das im Rahmen eines die einzelnen Prüfungsverfahren umfassenden mehrteiligen Gesamtprüfungsverfahrens ermittelt wird (in diesem Sinne schon das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. August 2002 in AP Nr. 8 zu § 611 BGB Werkstudent).
  • LAG Hamm, 11.10.2013 - 1 Sa 1006/13

    Rückzahlung von Bildungskosten

    Mit der Regelung sollte dem Missverständnis vorgebeugt werden, angesichts des weiten Begriffs der Berufsbildung in § 1 BBiG sollten auch Studiengänge an Hochschulen dem Regelungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes unterworfen werden (vgl. BAG 16.10.2002 - 9 AZR 306/00, BB 2003, 692; LAG Hamm 13.10.2006 - NZA-RR 2007, 97).
  • SG Münster, 24.09.2004 - S 5 U 9/02

    Weitergewährung von Halbwaisenrente für die Zeit nach Abschluss des Ersten

    Folglich ist der bereits erworbene Abschluss nur schwebend wirksam, das Studium mit ihm noch nicht beendet und gilt stets nur ein einziges Ergebnis, das im Rahmen eines die einzelnen Prüfungsverfahren umfassenden mehrteiligen Gesamtprüfungsverfahren ermittelt wird (in diesem Sinne schon das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. August 2002 in AP Nr. 8 zu § 611 BGB Werkstudent).
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