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   BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 325/96   

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BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 325/96 (https://dejure.org/1997,11875)
BAG, Entscheidung vom 27.05.1997 - 9 AZR 325/96 (https://dejure.org/1997,11875)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 9 AZR 325/96 (https://dejure.org/1997,11875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungerklärung - Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung in die frühere Berufstätigkeit - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers an der Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers durch vorübergehende Reduzierung der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungerklärung - Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung in die frühere Berufstätigkeit - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers an der Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers durch vorübergehende Reduzierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 647/94

    Streit um den Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf anteilige

    Auszug aus BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 325/96
    Sie kann auch zur Folge haben, daß die Kosten des Rechtsstreits zu teilen sind (BAG Beschluß vom 27. März 1996 - 5 AZR 647/94 -, nicht veröffentlicht; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rz 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 91 a Rz 134).
  • BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 462/92

    Urlaub und Wiedereingliederungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 325/96
    Zur Wiedereingliederung bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAGE 69, 272 = AP Nr. 1 zu § 74 SGB V und BAG Urteil vom 19. April 1994 - 9 AZR 462/92 - AP Nr. 2 zu § 74 SGB V).
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 325/96
    Zur Wiedereingliederung bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAGE 69, 272 = AP Nr. 1 zu § 74 SGB V und BAG Urteil vom 19. April 1994 - 9 AZR 462/92 - AP Nr. 2 zu § 74 SGB V).
  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Darüber, wie der Plan in den betrieblichen Alltag umzusetzen ist, haben sich die Parteien unter Berücksichtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit jeweils zu verständigen (vgl. Senat 27. Mai 1997 - 9 AZR 325/96 - EEK I/1219; 19. April 1994 - 9 AZR 462/92 - AP SGB V § 74 Nr. 2 = EzA SGB V § 74 Nr. 2).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v. 11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997 - 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2005 - 12 Sa 566/04

    Anspruch auf Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen

    Nach einem knappen Jahr der Arbeitsunfähigkeit begehrte sie entsprechend ärztlichem Rat eine Wiedereingliederung zunächst für fünf Wochen mit arbeitstäglich je vier Stunden, weiteren fünf Wochen mit arbeitstäglich je sechs Stunden und im Anschluss daran als Vollzeitkraft weiter beschäftigt zu werden (BAG 27.05.1997 - 9 AZR 325/96 - juris).
  • LAG Hamm, 17.05.2001 - 8 (6) Sa 30/01

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Zuweisung eines

    Die Frage, ob der Arbeitgeber besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern, insbesondere einem Schwerbehinderten, aus Gründen der Fürsorgepflicht die Möglichkeit zur Wiedereingliederung eröffnen muss, hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen und in einer weiteren Entscheidung vom 27.05.1997 (9 AZR 325/96 ? EEK I/1219) ausgeführt, die Annahme einer derartigen Verpflichtung des Arbeitgebers könne im Falle besonderer Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weswegen im Falle der Hauptsache-Erledigung bei der summarischen Prüfung der Rechtslage die Verfahrenskosten nach § 91 a ZPO gegeneinander aufzuheben seien.
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 41/02

    Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung des einstweiligen

    Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v. 11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997 - 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).
  • LAG Hessen, 13.09.2010 - 9 Ta 215/10

    Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Grundlage der Entscheidung ist jedoch lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in rechtlich schwierigen Sachen nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Tatsachen- und Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BAG Beschluss vom 27. Mai 1997 - 9 AZR 325/96 - Juris; BGH Beschluss vom 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 - Juris; BGH Beschluss vom 28. Okt.
  • LAG Düsseldorf, 30.01.2006 - 12 Sa 1765/03

    Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

    Sie kann zur Folge haben, dass die Kosten des Rechtsstreits zu teilen sind (BAG, Beschluss vom 27.05.1997, 9 AZR 325/96, EEK I/1219, Beschluss vom 27.03.1996, 5 AZR 647/94, n.v.).
  • LAG Hessen, 02.01.2019 - 14 Ta 418/18

    Dem Kläger im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Kosten des

    Grundlage der Entscheidung ist jedoch lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in rechtlich schwierigen Sachen nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden ( vgl. BAG 27. Mai 1997 - 9 AZR 325/96 - Juris; BGH 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 - Juris; BGH 28. Okt.
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