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   BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07   

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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 (https://dejure.org/2008,761)
BAG, Entscheidung vom 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 (https://dejure.org/2008,761)
BAG, Entscheidung vom 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 (https://dejure.org/2008,761)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen der wechselseitigen Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern während der Elternzeit; Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit; Konkurrenz eines Arbeitnehmers während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Elternzeit - Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht ruhen

  • Betriebs-Berater

    Beschäftigungspflicht bei Elternzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BErzGG § 15; ; BErzGG § 16 Abs. 1; ; BEEG § 27 Abs. 2; ; BGB § 145; ; BGB § 271 Abs. 1; ; TVöD § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Inanspruchnahme der Elternzeit und gleichzeitiger Antrag auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) ? Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe, wenn für Beschäftigung während der Elternzeit kein Bedarf ? Nur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Personalmanagement - Ablehnung der Elternteilzeit bei fehlendem Bedarf

  • IWW (Kurzinformation)

    Elternzeit - Ablehnung der Elternteilzeit bei fehlendem Bedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschäftigungspflicht bei Elternzeit

  • anwaltskanzlei-online.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Ablehnung der Teilzeit während der Elternzeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gleichzeitiger Antrag auf Elternzeit und Elternteilzeit verschafft keinen Anspruch auf Beschäftigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Elternteilzeit ablehnen, wenn kein Bedarf an der Arbeitskraft besteht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Besprechungen u.ä.

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Elternzeit (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 3/2009, S. 26)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 126, 276
  • NJW 2008, 2937
  • MDR 2008, 1221
  • NZA 2008, 998
  • DB 2008, 1753
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04

    Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Es ist auch zulässig, dass die Festlegung der Einzelheiten erkennbar dem Antragsempfänger übertragen wird (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 1 der Gründe).

    Der Senat hat sich in seiner von Joussen kritisierten Entscheidung mit der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags auf Elternteilzeit (nicht Elternzeit) befasst (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - aaO).

    von besonderem Gewicht sein (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

    Sie führt auf Grund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten (st. Rspr. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 3 a aa der Gründe mwN).

    Insbesondere hat der Senat entschieden, dass der Arbeitgeber, der für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung befristet einstellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, sich gegenüber dem Arbeitnehmer auf dringende betriebliche Gründe berufen kann, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

    Dem Arbeitgeber kann regelmäßig eine zusätzliche Belastung dadurch, dass er einen Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, obwohl kein Beschäftigungsbedarf besteht, nicht auferlegt werden (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

    Sie rechtfertigt die Ablehnung des Teilzeitanspruchs eines Arbeitnehmers in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2005 ausgeführt, der Arbeitgeber habe seinen Verpflichtungen dadurch genügt, dass er weitere, mit dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer vergleichbare Arbeitnehmer befragt habe, ob sie ihrerseits einer vorübergehenden Verringerung ihrer Arbeitszeit in dem Umfange zustimmten, der dem Teilzeitarbeitswunsch des Arbeitnehmers in Elternzeit entspreche (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Das Rechtsschutzinteresse besteht auch für den mittlerweile abgelaufenen Zeitraum fort (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 22, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13, AP BErzGG § 15 Nr. 47).

    Im Übrigen besteht für den Streitfall kein inhaltlicher Unterschied hinsichtlich der Anwendung von §§ 15, 16 BErzGG oder §§ 15, 16 BEEG (vgl. hierzu Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 25, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

    Seine Ablehnung muss er dem Arbeitnehmer innerhalb der in § 15 Abs. 4 Satz 4 BErzGG bestimmten Frist und mit schriftlicher Begründung mitteilen (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 26, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

    Die gesetzlich zu berücksichtigenden Umstände machen deutlich, dass der Anspruch auf Elternteilzeit frühestens mit dem Verlangen nach Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG erhoben werden kann (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 32, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

    Eine Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, wenn nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 44, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

    von besonderem Gewicht sein (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).

    Die Ausübung eines Gestaltungsrechts unter einer solchen Potestativbedingung ist zulässig, da beim Erklärungsempfänger keine Unklarheit über den Bedingungseintritt vorliegt (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 40, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

    Ihm wird gesetzlich nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs (allein) wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 52, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05

    Elternzeit - Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Das Rechtsschutzinteresse besteht auch für den mittlerweile abgelaufenen Zeitraum fort (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 22, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13, AP BErzGG § 15 Nr. 47).

    Es kommen Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung in Betracht (vgl. Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - aaO).

    Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren tatsächliche Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 33, AP BErzGG § 15 Nr. 47).

    Dagegen handelt es sich bei dem Recht auf Elternteilzeit um ein anderes Recht iSv. § 194 BGB (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 22, AP BErzGG § 15 Nr. 47).

    Daraus lässt sich nicht herleiten, für den Umfang der gewünschten Elternteilzeit bestehe eine Beschäftigungspflicht, weil der Arbeitgeber im Verhältnis zur Elternzeit (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 19, AP BErzGG § 15 Nr. 47) nicht vollständig von der Beschäftigungspflicht freigestellt werde.

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie "betrieblich" sind, sich also auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - BAGE 105, 248, zu B I 2 a der Gründe).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2004 - Verg 46/04

    Voraussetzungen des § 7 Nr. 6 VOL/A

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Dies beruhte darauf, dass öffentliche Einrichtungen zur Förderung der beruflichen Qualifikation von der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Düsseldorf 17. November 2004 - VII-Verg 46/04 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.03.2007 - 4 Sa 553/06
    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. März 2007 - 4 Sa 553/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 343/92

    Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen -

    Auszug aus BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
    Die mit einem unbestimmten Rechtsbegriff verbundene Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar (vgl. BAG 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 39, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 16 mwN, BAGE 126, 276; ausführlich 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 12 f., AP BErzGG § 15 Nr. 47 = EzTöD 100 TVöD-AT § 11 Elternzeit Nr. 1).

    Neues Recht ist nur anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen entstehen, die für die Bestimmungen im Zweiten Abschnitt des BEEG erheblich sind (Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 276).

    Im Übrigen besteht kein inhaltlicher Unterschied zwischen § 15 f. BErzGG und § 15 f. BEEG idF vom 5. Dezember 2006 (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 19, BAGE 126, 276).

    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seine Ablehnung innerhalb der Vierwochenfrist des § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG mit schriftlicher Begründung mitteilen (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 20, BAGE 126, 276).

    Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen stellen (ausführlich Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 21 f., BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 28 ff. und 31 ff., BAGE 123, 30).

    b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Gestaltungsrecht des Verlangens nach Elternzeit unter dem 5. Januar 2007 wirksam ausübte (zum Charakter des Verlangens nach Elternzeit als Gestaltungsrecht im Unterschied zum Anspruch auf Vertragsänderung durch Elternteilzeit näher Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 23, BAGE 126, 276).

    Dem Antragsempfänger kann das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten festzulegen (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 23, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 206).

    Das Recht ist nur dann verletzt, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, wenn nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (für die st. Rspr. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 28, BAGE 126, 276).

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 29, BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, BAGE 123, 30).

    Nur dieser Beschäftigungspflicht können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 34, BAGE 126, 276).

  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

    Die Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum 23. August 2010 führte nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten (allgemeine Ansicht, vgl. nur BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 126, 276; ErfK/Gallner § 15 BEEG Rn. 25) .
  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11

    Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit

    Ihren Verringerungsanspruch konnte die Klägerin gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der weiteren Elternzeit geltend machen (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 21 f., BAGE 126, 276) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 850/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

    Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) .
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

    (3) Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf Elternteilzeit gleichzeitig mit der Inanspruchnahme von Elternzeit stellen und diese Inanspruchnahme ihrerseits von der Bedingung abhängig machen, dass Elternteilzeit gewährt wird (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - BAGE 126, 276, 280) .
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 435/18

    Elternzeit - Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers - Präklusion

    Anders als die bloße Inanspruchnahme der Elternzeit, die als Gestaltungsrecht (BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 18) nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276) , setzt die Elternteilzeit eine Vertragsänderung voraus, auf die der Arbeitnehmer unter den in § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG aF genannten Voraussetzungen einen Anspruch hat.
  • LAG Düsseldorf, 18.12.2008 - 11 Sa 299/08

    Elternzeit/Elternteilzeit

    Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hat, die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unter die Bedingung der gleichzeitigen Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit zu stellen (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35 juris), kann er/sie im Falle der Ablehnung des Elternzeitwunsches nicht die Anpassung des dem Arbeitgeber mitgeteilten Elternzeitraums analog § 313 Abs. 1 BGB verlangen.

    Da keiner der in der Übergangsvorschrift des § 27 BEEG geregelten Tatbestände im Streitfall vorliegt, scheidet eine Anwendung des BErzGG aus (vgl. auch BAG 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 - NZA 2007, 1352, 1354; BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 19, EzA § 15 BErzGG Nr. 17).

    Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit werden vielmehr lediglich die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 611 Abs. 1 BGB) zum Ruhen gebracht (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35, EzA § 15 BErzGG Nr. 17).

    Die Ausübung eines Gestaltungsrechts unter einer solchen Potestativbedingung ist zulässig, da beim Erklärungsempfänger keine Unklarheit über den Bedingungseintritt vorliegt (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35, EzA § 15 BErzGG Nr. 17; vgl. auch BAG 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 - Rz. 40, EzA § 15 BErzGG Nr. 16).

    Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (BAG 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 - Rz. 48, EzA § 15 BErzGG Nr. 16; vgl. auch BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 29, EzA § 15 BErzGG Nr. 17).

    Nur dem können betriebliche Gründe entgegenstehen (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 34, EzA § 15 BErzGG Nr. 17).

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Nur soweit nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen entstehen, die für die im Zweiten Abschnitt getroffenen Bestimmungen maßgeblich sind, soll neues Recht Anwendung finden (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - AP BErzGG § 15 Nr. 50 = EzA BErzGG § 15 Nr. 17).

    Den Ansprüchen liegt kein einheitliches Recht auf Verringerung der Arbeitszeit zugrunde (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - AP BErzGG § 15 Nr. 50 = EzA BErzGG § 15 Nr. 17).

    Die Ansprüche auf Elternzeit und Elternteilzeit unterscheiden sich (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - AP BErzGG § 15 Nr. 50 = EzA BErzGG § 15 Nr. 17).

  • LAG Hessen, 03.07.2017 - 7 Sa 1341/16

    An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 380/07; BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07-; BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09-).
  • LAG Hamburg, 18.05.2011 - 5 Sa 93/10

    Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - AP Nr. 2 zu § 15 BEEG; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 29, BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, BAGE 123, 30).

    Nur dieser Beschäftigungspflicht können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - AP Nr. 2 zu § 15 BEEG; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 34, BAGE 126, 276).

    Es handelt sich bei dem Anspruch auf Elternteilzeit um einen Anspruch auf Vertragsänderung (BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - AP Nr. 50 zu § 15 BErzGG, Rn. 23; Heenen in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2009, § 308 Rn. 6), der eingreift, "soweit eine Einigung nicht möglich ist".

    Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 BEEG die Vertragslösung gewählt habe (BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - AP Nr. 50 zu § 15 BErzGG, Rn. 23).

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die

  • LAG Hessen, 18.05.2015 - 16 SaGa 376/15

    Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Absatz 7 BEEG

  • ArbG Offenbach, 20.09.2016 - 9 Ca 455/15

    Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Wegfall eines Arbeitsplatzes als

  • BGH, 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18

    Zulassung als Syndikatsrechtsanwalt: Antragsablehnung wegen Inanspruchnahme von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 14 Sa 654/18

    Beginn Elternzeit - Lehrkraft - Aussparung Schulferien

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LAG Hessen, 29.02.2016 - 16 Sa 689/15

    An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG

  • LAG Niedersachsen, 16.11.2010 - 3 Sa 1288/10

    Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit; Klage auf Urlaubsabgeltung bei

  • LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 400/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Köln, 14.03.2018 - 5 Sa 240/17

    Zulässigkeit einer Klage auf Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit nach

  • LAG Sachsen, 17.05.2011 - 7 Sa 137/10

    Quotenregelung bei Elternteilzeitverlangen

  • ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17

    Teilzeitbeschäftigung wegen laufender Elternzeit

  • LAG München, 09.02.2023 - 3 Sa 194/22

    Teilzeit während der Elternzeit, Teilzeitverlangen, Auslegung, Schadensersatz,

  • ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13

    Teilzeitbegehren während der Elternzeit - entgegenstehende dringende betriebliche

  • LAG Niedersachsen, 07.06.2010 - 12 Sa 1203/09

    Dringende betriebliche Gründe; Elternzeit; Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 401/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Hessen, 09.09.2016 - 14 Sa 579/15

    Verringerung der Arbeitszeit; Dienstwagen; Außendienst; unverhältnismäßige

  • LAG Sachsen, 09.11.2021 - 3 Sa 432/20

    Höhergruppierung - Frist - ruhendes Arbeitsverhältnis - ärztliches

  • ArbG Wuppertal, 15.02.2012 - 5 Ca 2511/11

    Elternzeit, Teilzeit, Verteilung der Arbeitszeit

  • LAG Köln, 10.11.2021 - 11 Sa 138/21

    Elternzeit; Teilzeit

  • LAG Köln, 15.04.2010 - 13 Sa 1423/09

    Teilzeitantrag während der Elternzeit; unbegründete Klage bei fehlender

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5194/18

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5196/18
  • ArbG Köln, 22.03.2017 - 9 Ca 6485/16

    Rechtsstreit über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Form einer

  • ArbG Siegburg, 20.12.2011 - 5 Ca 1536/11

    Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18
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