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   BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15   

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https://dejure.org/2016,24435
BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15 (https://dejure.org/2016,24435)
BAG, Entscheidung vom 09.08.2016 - 9 AZR 417/15 (https://dejure.org/2016,24435)
BAG, Entscheidung vom 09. August 2016 - 9 AZR 417/15 (https://dejure.org/2016,24435)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung für das Gesundheits- und Führungszeugnis des Arbeitnehmers - und der fällige Sozialversicherungsbeitrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07

    Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15
    Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103) .
  • LAG Hessen, 21.04.2015 - 15 Sa 1062/14

    Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden

    Auszug aus BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 - 15 Sa 1062/14 - aufgehoben.
  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

    Auszug aus BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15
    Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103) .
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15
    Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150) .
  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

    Auszug aus BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15
    Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150) .
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16

    Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

    Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (zuletzt BAG 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 mwN) .

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen § 767 Abs. 2 ZPO außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe) und ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgeltbestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 325; 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 f. mwN) überhaupt eine Einwendung iSd. § 767 ZPO ist.

  • LAG Hamm, 29.11.2017 - 6 Sa 620/17

    Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen;

    Darüber hinaus hat die Klägerin unabhängig davon, ob die Berechtigung von Abzügen für Steuern oder Sozialversicherungsabgaben überhaupt durch die Kammer überprüft werden könnte (vgl. hierzu BAG 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 17, 20; 09.08.2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 f.), jedenfalls nicht dargelegt, insgesamt in den einzelnen Monaten lediglich einen Netto-Betrag erhalten zu haben, der unterhalb des Betrags liegt, den sie bei korrekter Berechnung erhalten hätte.
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 17 U 195/18

    Teilanerkenntnis nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens, Einbehalt von

    Dabei haben die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht zu überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 24, juris; vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 41, juris; vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f.; Rn. 17, juris; vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, Rn. 10, 12, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
  • LAG Hessen, 17.07.2017 - 7 Sa 1352/16

    Nach § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften des Arbeitnehmers aus

    Der Arbeitgeber muss dann als ihm obliegende öffentlich-rechtlich Verpflichtung die Einkommenssteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird, § 38 Abs. 1 S.1 EStG, für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten, (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 38 e Abs. 1 S.1 SGB IV. Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallene Teil ist zwar Bestandteil des Bruttoentgeltanspruchs, sodass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG vom 09.08.2016 - 9 AZR 417/15-; BAG vom 21.12.2016 - 5 AZR 273/16-).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2017 - 8 U 240/16

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz wegen mangelhafter

    Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Abs. 2 AO (BAG, Urteile vom 30.4.2008 - 5 AZR 725/07 und vom 9.8.2016 - 9 AZR 417/15).
  • LAG Köln, 15.03.2023 - 11 Sa 696/22

    Firmenwagen; Sonderausstattung; Aufwandsersatz

    Zum anderen kann der Arbeitnehmer nach seiner Ansicht unberechtigt einbehaltene und abgeführte Steuerbeträge nicht im Wege der Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber geltend machen, sondern ist auf steuerrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abzugs eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15 - m.w.N.).
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