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   BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17   

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https://dejure.org/2018,5931
BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17 (https://dejure.org/2018,5931)
BAG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 9 AZR 479/17 (https://dejure.org/2018,5931)
BAG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 (https://dejure.org/2018,5931)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § ... 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG, § 24 BBiG, § 21 Abs. 1, Abs. 2 BBiG, § 21 Abs. 2 BBiG, § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG, § 24 Abs. 2 BBiG, § 625 BGB, § 15 Abs. 5 TzBfG, § 17 BBiG, § 106 GewO, § 626 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 242 BGB, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit

  • bag-urteil.com

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsverhältnis durch anschließende Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung

  • rewis.io

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Azubi erhält bei Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung unbefristeten Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 21 Abs. 2 ; BBiG § 24 ; TzBfG § 14 Abs. 2
    Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das neue Arbeitsverhältnis - durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und das frühere Ausbildungsverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung begründet?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Berufsausbildung aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 24 BBiG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Vorbeschäftigung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG - Weiterarbeit nach Bestehen der Abschlussprüfung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unbefristeter Job nach Abschlussprüfung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristungsproblematik - Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitet ein Azubi nach bestandener Prüfung weiter, kommt ein Arbeitsverhältnis zustande

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 124
  • NZA 2018, 943
  • BB 2018, 1715
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, BAGE 148, 299; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 35) .

    Dabei ist jedoch dem Umstand, dass es sich bei der Frage, ob der Ausbildende Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Weiterbeschäftigung hat, um eine in seiner Sphäre liegende "innere Tatsache" handelt, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 37 mwN, BAGE 148, 299) .

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    (2) Durch § 24 BBiG wird die Rechtslage klargestellt, wenn der Auszubildende nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt wird (vgl. zu § 17 BBiG aF BT-Drs. V/4260 S. 11; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - zu B II 2 a der Gründe; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 1) .

    Durch die Vorschrift soll Rechtsklarheit für den Fall geschaffen werden, dass der Auszubildende beim Ausbildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einer der Ausbildung entsprechenden oder in einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich gesprochen worden ist (vgl. zu § 17 BBiG aF BT-Drs. V/4260 S. 11) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2007 - 13 Sa 330/07

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG 2005

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Mai 2007 - 2 Sa 32/07 - zu II der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; Benecke NZA 2009, 820, 822; APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 21; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129) .

    b) Weitere Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG ist grundsätzlich die positive Kenntnis des Ausbildenden von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (hM, vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 5; HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 22; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; aA: ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3, die auch die fahrlässige Unkenntnis von einer vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung für ausreichend hält, weil der Ausbildende nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG einen Anspruch auf Übermittlung des Prüfungsergebnisses habe; Benecke NZA 2009, 820, 822 f., nach der auch bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, die aber dem Arbeitgeber ein Recht zum unverzüglichen Widerspruch bei nachträglicher Kenntniserlangung über die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einräumt) .

  • BAG, 03.09.2003 - 7 AZR 106/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Beide Bestimmungen setzen jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines bestimmten Beendigungstatbestands als Ganzes sein Ende gefunden hat (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237) .

    Die Regelungen in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG beruhen auf der Erwägung, die weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237; vgl. zuletzt zu § 15 Abs. 5 TzBfG BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30 mwN) .

  • LAG München, 29.03.2007 - 4 Sa 1166/05

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Fiktion

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Mai 2007 - 2 Sa 32/07 - zu II der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; Benecke NZA 2009, 820, 822; APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 21; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129) .

    b) Weitere Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG ist grundsätzlich die positive Kenntnis des Ausbildenden von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (hM, vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 - zu II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 - zu II 1 b aa der Gründe; APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 5; HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 22; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; aA: ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3, die auch die fahrlässige Unkenntnis von einer vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung für ausreichend hält, weil der Ausbildende nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG einen Anspruch auf Übermittlung des Prüfungsergebnisses habe; Benecke NZA 2009, 820, 822 f., nach der auch bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, die aber dem Arbeitgeber ein Recht zum unverzüglichen Widerspruch bei nachträglicher Kenntniserlangung über die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einräumt) .

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 662/00

    Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 - zu B II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 223) .
  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 620/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 - zu B II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 223) .
  • BAG, 27.09.2017 - 7 AZR 629/15

    WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig (BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 38) .
  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter -

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Dies deutet darauf hin, dass Frau C die Erklärung lediglich als Botin des Landrats abgegeben (vgl. zur Auslegung des Unterschriftszusatzes "Im Auftrag" BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 18) und damit dessen Kenntnisstand weitergegeben hat.
  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
    Voraussetzung dafür, dass die Kenntnisse dieser Personen dem Ausbildenden zuzurechnen sind, ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl. zu § 626 Abs. 2 BGB: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 2 Sa 2032/16

    Vergütungsansprüche eines Auszubildenden nach Ablauf der Ausbildungszeit

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 122/87

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Unterstellen eines

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 411/04

    Berufsausbildungsverhältnis - Beendigung

  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 427/07

    Berufsausbildungsverhältnis - Prüfungstermin nach vereinbarter Ausbildungszeit -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2007 - 2 Sa 32/07

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach Beendigung des

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 377/14

    Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb

  • BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 54/83
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen für eine Kenntnis von der Beschäftigung zu entkräften, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Vertreters von der Beschäftigung auf der letzten Stufe darlegen und - wenn nötig - beweisen muss (vgl. zu § 24 BBiG BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 32 mwN, BAGE 162, 124) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2021 - 2 Sa 12/21

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Beschäftigung nach Berufsausbildung

    Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 16, NZA 2018, 943 ).

    32 Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 22, NZA 2018, 943 ).

    In diesem Fall ist es erforderlich und ausreichend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 22, NZA 2018, 943 ).

    Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der nach § 24 BBiG fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 28, NZA 2018, 943 ).

    Durch die Vorschrift soll Rechtsklarheit für den Fall geschaffen werden, dass der Auszubildende beim Ausbildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einer der Ausbildung entsprechenden oder in einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich gesprochen worden ist ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 29, NZA 2018, 943 ).

    Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 31, NZA 2018, 943 ).

  • BAG, 09.02.2023 - 7 AZR 266/22

    Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Urlaub

    (2) Mit der Einführung von § 15 Abs. 5 TzBfG aF durch das Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 wurde für die Fortsetzung befristeter Arbeitsverhältnisse über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus eine spezielle Regelung geschaffen, während § 625 BGB für Dienstverhältnisse und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach sonstigen Beendigungssachverhalten (Kündigung, Aufhebung, Anfechtung) weiterhin Geltung beansprucht (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 27, BAGE 162, 124; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237) .
  • OLG München, 22.03.2023 - 7 U 723/22

    Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung seines Anstellungsvertrages aus

    Ob die Gesellschafterversammlung der Beklagten dabei auch bekannt war, dass diese Tätigkeit nach (unterstelltem) Ablauf des Dienstverhältnisses ausgeübt wurde, ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 625 BGB ohne Bedeutung (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 82. Auflage, München 2023, Rdnr. 2 aE zu § 625 BGB, Klumpp in BeckOGK zum BGB, Stand 01.08.2022, Rdnr. 19 zu § 625 BGB, Temming in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, Rdnr. 22 zu § 625 BGB; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 479/17, Rdnr. 28 wo für eine Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 24 BBiG die Kenntnis des Ausbildenden im ausdrücklichen Unterschied zur Regelung des § 625 BGB verlangt wird).
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