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   BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11   

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BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11 (https://dejure.org/2013,20656)
BAG, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 AZR 786/11 (https://dejure.org/2013,20656)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 (https://dejure.org/2013,20656)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fester Urlaub über Weihnachten und Neujahr per Teilzeitantrag?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen bei Zweckwidrigkeit

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 28.10.2014)

    Jeder hat ein Recht auf Teilzeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Weihnachten immer frei!?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Teilzeit als Mini-Sabbatical für 12 Tage im Jahr kann abgelehnt werden, wenn der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung rechtsmissbräuchlich ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1074
  • BB 2013, 2420
  • DB 2013, 2091
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 19 mwN) .

    a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN) .

    Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat (vgl. BAG 18. August 2009 -  9 AZR 517/08  - Rn. 37) .

  • ArbG Stuttgart, 23.11.2001 - 26 Ca 1324/01

    Teilzeitarbeit - Zustimmung des Arbeitgebers und Verteilung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde.
  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete jährliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum bei entsprechender Reduzierung der Jahresarbeitszeit und der Vergütung könne eine Arbeitszeitverringerung iSd. § 8 TzBfG darstellen (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 13) .
  • BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 426/09

    Berechnung von Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen im Schichtrhythmus -

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das angefochtene Urteil möglicherweise kausal war (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 44 mwN) .
  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 183/11

    Klassenfahrt - Lehrkraft - Reisekosten - Verzicht

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    Die einzelfallbezogene Würdigung solcher Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25) .
  • BGH, 26.09.1995 - KVR 25/94

    "Stadtgaspreise" Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Umfang des

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    Da die Klage unbegründet ist, kann der Senat offenlassen, ob sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig ist, als der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Jahre 2010 bis 2012 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt (vgl. BGH 26. September 1995 - KVR 25/94 - zu B IV der Gründe, BGHZ 130, 390; siehe ferner Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 10) .
  • LAG Hessen, 22.08.2011 - 17 Sa 133/11

    Teilzeitverlangen - Rechtsmissbrauch - Verringerungsbegehren von 3,29% - freie

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Die einzelfallbezogene Würdigung der Umstände durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs grundsätzlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 11 mwN) .
  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

    Der Kläger hat sein Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht arbeiten zu müssen, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 9) .
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 149/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    b) Die einzelfallbezogene Würdigung der Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 11) .
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 435/18

    Elternzeit - Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers - Präklusion

    (1) Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG aF kann der Arbeitnehmer sein Verringerungsverlangen mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot damit von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen (vgl. zu § 8 TzBfG BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 9) .
  • LAG München, 23.11.2016 - 8 Sa 338/16

    Teilzeit-Anspruch

    § 8 TzBfG setzt zwar - anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG - kein Mindestmaß an Arbeitszeitreduzierung voraus (zutreffend BAG, Urteil vom 11.06.2013 -9 AZR 786/11, Juris, Rdn. 11), verlangt jedoch zwingend, dass eine solche vom Arbeitnehmer überhaupt begehrt wird.

    In der Konsequenz ist sogar eingegen § 242 BGB verstoßendes - missbräuchliches Verhalten anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass § 8 TzBfG zweckwidrig dazu genutzt werden soll, unter Inkaufnahme einer lediglich unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitszeitverteilung zu erreichen, auf die sonst kein Anspruch bestünde (BAG, Urteil vom 11.06.2013 - 9 AZR 786/11, Orientierungssatz 2 und Rdn. 11).

  • LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19

    Teilzeitanspruch, "Blockteilzeit"

    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Der Kläger hat sein Verlangen, ab dem 1. Januar 2018 die regelmäßige Arbeitszeit auf 50 Prozent der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, lediglich in den Monaten Januar bis April sowie November und Dezember eines Jahres arbeiten zu müssen, zulässig verknüpft ( BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 ).

    aa) Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, über das Reduzierungsverlangen in erster Linie eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die geringfügige Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • LAG Hessen, 11.04.2016 - 17 Sa 814/15

    Zur Auslegung eines TeilzeitbegehrensZustimmungsfiktion mangels schriftlicher

    Allerdings ist allein aufgrund geringfügigen Verringerungsbegehrens noch nicht auf Rechtsmissbrauch zu schließen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074) .

    ee) Hinzu kommt: Nach der Rspr. des BAG (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - a.a.O.) kann gegen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn der Arbeitnehmer ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung darlegt.

  • LAG Hessen, 21.09.2017 - 11 Sa 1495/16

    Unbegründetes Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch. Liegen im Einzelfall

    Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 -).

    Anknüpfend an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - und des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2011 - 26 Ca 1324/01 - sowie die durch Richtlinie 97/81/EG auch europarechtlich vorgeprägte Zielrichtung des TzBfG und weiter anknüpfend an die Grundannahme, dass an das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs hohe Hürden zu stellen seien, sei davon auszugehen, dass auch ein Verlangen nach geringfügiger Arbeitszeitreduzierung zulässig sei, wenn es jedenfalls auch auf dem Interesse des Arbeitnehmers beruhe, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie herbeizuführen.

    Da das TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung enthält und den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nicht an ein Mindestmaß knüpft, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben, so dass ein verhältnismäßig geringfügiges Verringerungsverlangen nicht per se Rechtsmissbrauch indiziert (BAG Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 11, NZA 2013, 1074 [BAG 11.06.2013 - 9 AZR 786/11] ) .

    Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keine Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - aaO) .

  • LAG Hamburg, 21.09.2015 - 8 Sa 46/14

    Anspruch auf Teilurlaubstage

    Ein Rechtsmissbrauch käme in Betracht, wenn der Kläger das sich aus §§ 1, 7 BUrlG ergebende Recht auf Teilurlaubstage dazu nutzen würde, andere Ziele zu erreichen, auf die er keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BAG v. 11.06.2013 - 9 AZR 786/11 - Tz 11 für ein geringfügiges Teilzeitverlangen).
  • LAG Hessen, 04.12.2023 - 17 Sa 450/23
    Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 11 mwN; 6. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).

    (1) Vorliegend ist der Umfang der vom Kläger beantragten Arbeitszeitverringerung nicht verhältnismäßig gering und die Verteilung der Freistellungstage betrifft nicht ausschließlich einzelne, besonders begehrte Urlaubstage, so dass kein Indiz dafür besteht, der Kläger wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte (einen solchen Fall bejahend: BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 10 ff.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 6 Sa 1746/16

    Teilzeitarbeit - Co-Pilot - Freistellungsmonat - Bindung der

  • LAG Köln, 12.03.2020 - 8 Sa 378/19

    Blockteilzeit; Monat Juli; Flugbegleiterin

  • LAG Hessen, 02.03.2023 - 11 Sa 1342/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 Sa 1745/16

    Teilzeitarbeit - Freistellung während der Schulferien - Pilot

  • LAG Hessen, 06.03.2023 - 17 Sa 833/22

    Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4

  • LAG Hessen, 08.05.2023 - 17 Sa 1165/22

    Arbeitszeitreduzierung - Verteilungswunsch der Arbeitszeit - Wünsche des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2021 - 5 Sa 707/21

    Arbeitszeitverringerung - Organisationskonzept - Rechtsmissbrauch

  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
  • ArbG Nürnberg, 09.01.2019 - 12 Ca 2177/18

    Kein Anspruch auf verblockte Teilzeit für den Ferienmonat August

  • ArbG Mannheim, 14.04.2015 - 8 Ca 91/14

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - geringfügige Verringerung der Arbeitszeit zur

  • LAG Köln, 24.05.2017 - 3 Sa 830/16

    Begründetheit eines Teilzeitverlangens

  • LAG Köln, 30.06.2014 - 2 Sa 977/13

    Teilzeit für Piloten; Verteilungswunsch

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 7 Sa 365/17

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Teilzeitbegehrens

  • LAG Hamm, 28.12.2016 - 6 SaGa 17/16

    Verfügungsantrag auf den Erlass einer Befriedigungsverfügung; Auslegung des

  • LAG Hamburg, 11.05.2021 - 1 Sa 50/20

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit; Drei-Stufen-Prüfung der betrieblichen

  • LAG Köln, 17.02.2021 - 3 Sa 815/20
  • LAG Köln, 12.05.2021 - 11 Sa 254/20

    Reduzierung Arbeitszeit; Rechtsmissbrauch

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5194/18

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5196/18
  • ArbG Köln, 22.03.2017 - 9 Ca 6485/16

    Rechtsstreit über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Form einer

  • ArbG Hamburg, 12.10.2020 - 9 Ca 136/20
  • ArbG Aachen, 04.08.2020 - 9 Ca 503/20

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18
  • ArbG Köln, 07.03.2019 - 11 Ca 7304/18
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