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   BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 8/92   

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https://dejure.org/1993,1028
BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 8/92 (https://dejure.org/1993,1028)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1993 - 9 AZR 8/92 (https://dejure.org/1993,1028)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 (https://dejure.org/1993,1028)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2555
  • NZA 1993, 798
  • BB 1993, 1516
  • DB 1993, 1724
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.07.1992 - 9 AZR 340/91

    Kürzung des Erholungsurlaubs nach Ablauf des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 8/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 56, 340 [BAG 24.11.1987 - 8 AZR 140/87] und 61, 362 = AP Nr. 41 und 48 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu 1 b der Gründe) ist der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Surrogat (Ersatz) für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 140/87

    Urlaubsanspruch generell auf das nächste Kalenderjahr übertragbar

    Auszug aus BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 8/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 56, 340 [BAG 24.11.1987 - 8 AZR 140/87] und 61, 362 = AP Nr. 41 und 48 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu 1 b der Gründe) ist der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Surrogat (Ersatz) für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch.
  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 871/94

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Das trifft nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. Urteil vom 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - EzA § 7 BUrlG Nr. 98; Urteil vom 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 95; Urteil vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 94; Urteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Urteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 89).

    Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteile vom 17. Januar 1995 und vom 9. August 1994, aaO; vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 94; vom 7. Dezember 1993, aaO und vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 89) als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht.

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 683/92

    Befristung des Urlaubsanspruchs - IAO-Übereinkommen Nr. 132

    Er setzt also voraus, daß der Urlaubsanspruch (Anspruch auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht) noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestünde (Senatsurteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 89 = BB 1993, 1516 ; BAG Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 161/89 - AP Nr. 54 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 17.01.1995 - 9 AZR 664/93

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. September 1991 wandelte sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Klägers, ohne daß es dafür weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedurfte, in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um (BAG Urteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

    Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 - n.v.; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht und nicht als Abfindungsanspruch, für den als einfachen Geldanspruch es auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht mehr ankäme.

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