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   BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03   

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BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03 (https://dejure.org/2003,7080)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2003 - 9 B 102.03 (https://dejure.org/2003,7080)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 (https://dejure.org/2003,7080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der Zweitwohnungssteuer ; Lenkungszweck als Widerspruch zu dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer ; Radizierung der Aufwandsteuer ; Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    3 Soweit die Beschwerde diesen Revisionszulassungsgrund geltend macht, genügt sie schon nicht den hierfür geltenden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Auch diese Revisionszulassungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits unzulässig, da die Beschwerde in keinem Fall wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.) einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem vom Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

    8 3. Schließlich genügen auch die pauschalen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und fehlender Entscheidungsgründe (§ 138 Nr. 6 VwGO) nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    6 Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88 NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    Dass auch örtliche Aufwandsteuern Lenkungsziele jenseits des Zwecks der Einnahmeerzielung verfolgen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 zur kommunalen Verpackungssteuer ausdrücklich bestätigt (2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 BVerfGE 98, 106 ).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    6 Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88 NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    5 Die in Art. 105 Abs. 2 a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung der Aufwandsteuer ergibt sich für die Zweitwohnungssteuer aus ihrer Anknüpfung an die Belegenheit der Zweitwohnung im Gebiet der Steuer erhebenden Gemeinde; dadurch ist sie auch in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, welchen konkreten Sach- oder Rechtsvortrag des Beschwerdeführers das Berufungsgericht erkennbar unberücksichtigt gelassen hat, obwohl er aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war, und dass sich dem Berufungsgericht eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit hätte aufdrängen müssen, obwohl das Berufungsgericht hierzu nicht im Hinblick auf jedes Vorbringen der Beteiligten verpflichtet ist, sofern sich dies nicht aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94 BVerfGE 96, 205 ; stRspr).
  • BVerwG, 20.04.1998 - 8 B 25.98

    Kommunalabgaben - Zweitwohnungsteuer für Wohnungen in einem Feriengebiet

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    Im Übrigen ist es auch in der Sache nicht zu beanstanden, zur Beantwortung der Frage, wer eine Zweitwohnung innehat, darauf abzustellen, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt (BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 BVerwG 8 B 25.98 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    6 Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88 NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.
  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    6 Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88 NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03
    6 Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 436/88 NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

  • BVerwG, 13.07.1999 - 9 B 419.99

    Fehlende Begründung des Berufungsurteils - Vorliegen eines

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07

    Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung

    Da ein solcher Aufwand auch örtlich radiziert ist, weil er an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet belegene Sache anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 - juris) und die Zweitwohnungssteuer mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O., S. 340 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O., S. 241 ff.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - NVwZ-RR 1998, 329 f. m.w.N.), greift die aus Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 KAG ableitbare doppelte Delegationsermächtigung zugunsten der Gemeinde ein.

    Vielmehr lässt es § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AO zu, dass die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein kann, wenn durch diese Art der Zweckverknüpfung die Rechtsordnung nicht in sich widersprüchlich wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 [117 ff.]; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 - juris).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Der Umstand, dass mittlerweile zahlreiche bayerische Gemeinden von diesem Instrument Gebrauch gemacht haben, nimmt der einzelnen Zweitwohnungsteuer nicht ihren normativen Ortsbezug (BVerwG vom 27.10.2003 ­ 9 B 102.03 Tz.5).

    Mit der Zweitwohnungsteuer dürfen neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden (BVerwG vom 27.10.2003, a.a.O.).

    Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, wonach die Erhebung des vollen Jahresbetrages bereits stets dann gerechtfertigt ist, wenn die Eigennutzung nur zeitweilig gegeben ist (BVerwG vom 27.10.2003 Az. 9 B 102/03 Tz. 6 m.w.N.).

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