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   BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89   

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BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,656)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,656)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Akteneinsicht - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - Beschwerdefrist - Begründungsfrist - Verlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1313
  • MDR 1990, 304
  • NVwZ 1990, 653 (Ls.)
  • VBlBW 1990, 100
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.12.1969 - III B 68.69

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde umschließt auch die Begründungsfrist; sie kann wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch richterliche Verfügung auch nicht mit Rücksicht auf begehrte Akteneinsicht verlängert werden (std. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - und Beschluß vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).

    Eine Verlängerung der Beschwerdefrist ist - anders als bei der Revisionsbegründungsfrist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig (vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - BVerwGE 34, 351 [BVerwG 23.12.1969 - III B 68/69]).

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Zwar dient das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsprozeß der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5).

    Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt jedoch nicht aus sich selbst heraus - gewissermaßen automatisch - einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemißt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1975 - III B 117.74

    Notwendigkeit der fristgemäßen Anfechtung der Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde umschließt auch die Begründungsfrist; sie kann wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch richterliche Verfügung auch nicht mit Rücksicht auf begehrte Akteneinsicht verlängert werden (std. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - und Beschluß vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).

    Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Revision muß vom Prozeßbevollmächtigten vielmehr verlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des Urteils, dessen Aufhebung angestrebt wird, sowie der Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen; daher kann auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, wenn die Versäumung damit begründet wird, die Beschwerde habe vor Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juni 1969 - BVerwG 3 B 61.69 - DVBl. 1970, 279 , vom 20. Dezember 1974 - BVerwG 5 B 75.74 - und vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Deshalb ist einem Akteneinsichtsbegehren zur (weiteren) Begründung eines Rechtsmittels - auch einer Nichtzulassungsbeschwerde - innerhalb der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des § 100 VwGO stattzugeben (vgl. Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187; Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 24.11.1961 - VII C 151.60

    Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter - Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Deshalb ist einem Akteneinsichtsbegehren zur (weiteren) Begründung eines Rechtsmittels - auch einer Nichtzulassungsbeschwerde - innerhalb der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des § 100 VwGO stattzugeben (vgl. Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187; Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 20.12.1974 - V B 75.74

    Rüge einer Verletzung allgemeiner Grundsätze der Beweiswürdigung - Verzicht auf

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Revision muß vom Prozeßbevollmächtigten vielmehr verlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des Urteils, dessen Aufhebung angestrebt wird, sowie der Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen; daher kann auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, wenn die Versäumung damit begründet wird, die Beschwerde habe vor Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juni 1969 - BVerwG 3 B 61.69 - DVBl. 1970, 279 , vom 20. Dezember 1974 - BVerwG 5 B 75.74 - und vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).
  • BVerwG, 21.06.1969 - III B 61.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89
    Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Revision muß vom Prozeßbevollmächtigten vielmehr verlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des Urteils, dessen Aufhebung angestrebt wird, sowie der Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen; daher kann auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, wenn die Versäumung damit begründet wird, die Beschwerde habe vor Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juni 1969 - BVerwG 3 B 61.69 - DVBl. 1970, 279 , vom 20. Dezember 1974 - BVerwG 5 B 75.74 - und vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Das Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 18 = juris Rn. 3 und vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Die Ausführungen des Klägers in seinem erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichten Schriftsatz vom 29. Mai 1995 sind unbeachtlich, soweit sie nicht lediglich die rechtzeitig geltend gemachten vermeintlichen Zulassungsgründe näher erläutern und verdeutlichen (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Juni 1973 - BVerwG VI CB 10.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 17 S. 17 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 f. m.weit.Hinw.).
  • BVerwG, 02.08.2012 - 5 B 37.12

    Verschulden der Versäumung einer Frist i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO

    Daher ist ein Irrtum des Prozessbevollmächtigten über das Wesen dieser Frist, insbesondere darüber, dass sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 30. April 2010 - BVerwG 8 PKH 5.09 - juris Rn. 7; vom 30. Juli 2008 - BVerwG 5 B 42.08 - juris Rn. 3; vom 22. Januar 2002 - BVerwG 5 B 105.01 - juris Rn. 1; vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17) nicht verlängert werden kann, grundsätzlich nicht entschuldbar (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - BVerwG 8 B 124.09 - juris Rn. 4; vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09 - juris Rn. 4 f.; vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 3; vom 27. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 188.99 - und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 9.98 -).

    Denn die Beschwerdebegründungsfrist kann selbst mit Rücksicht auf eine beantragte und gewährte Akteneinsicht durch richterliche Verfügung nicht verlängert werden (vgl. Beschlüsse vom 25. Juli 2000 - BVerwG 5 B 64.00 - vom 10. Oktober 1989 a.a.O.; vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131 S. 5).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.08.1989 - 9 B 268.89   

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BVerwG, 11.08.1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,10645)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,10645)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1989 - 9 B 268.89 (https://dejure.org/1989,10645)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfolgung staatenloser Kurden im Libanon wegen ihres Volkstums - Asylrechtliche Bewertung einer etwaigen Verweigerung der Wiedereinreise - Erfordernisse an die Darlegung der Beschwerde i.S.v. § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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