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   BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82   

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https://dejure.org/1983,2456
BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82 (https://dejure.org/1983,2456)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1983 - 9 B 3112.82 (https://dejure.org/1983,2456)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1983 - 9 B 3112.82 (https://dejure.org/1983,2456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Asylstreitigkeiten - Ausübung der Beteiligungsbefugnis - Einlegung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82
    Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kann von seiner Beteiligungsbefugnis in Asylstreitigkeiten in der Weise Gebrauch machen, daß er unmittelbar eine Verfahrenshandlung vornimmt, z.B. Berufung einlegt; die Einlegung der Berufung schließt notwendigerweise und erkennbar die Erklärung der Beteiligung mit ein (im Anschluß an Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 10195.81 und 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1 und Nr. 2) kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, der eine dem Vertreter des öffentlichen Interesses entsprechende Rechtsstellung einnimmt, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung auch dann einlegen, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte.

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 10195.81

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Verfahrensbeteiligung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 10195.81 und 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1 und Nr. 2) kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, der eine dem Vertreter des öffentlichen Interesses entsprechende Rechtsstellung einnimmt, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung auch dann einlegen, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte.
  • VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Beteiligung, Beteiligungsbefugnis,

    Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung besteht die Beteiligungsbefugnis jedenfalls solange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 11.03.1983 -9 B 2597/82- BVerwGE 67, 64 ff; BVerwG, Urteil vom 28.09.1983 -9 B 3112/82- Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3 - beide nach Juris).

    Dies gilt für die Beteiligungsbefugnis des Klägers bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung einhellig (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.03.1983 und 28.09.1983 a.a.O.; VG Berlin a.a.O.; Marx a.a.O. Rd. 11), weil die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage kommt, wenn die Sache dort nicht mehr anhängig ist; auch die VwGO kennt insoweit kein von der Beteiligung unabhängiges Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. zum VöI: Kopp/Schenke a.a.O. § 36 Rd. 3 und 5; § 63 VwGO Rd. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

    Dennoch kann - wie bereits ausgeführt - die hier erforderliche Beteiligung zeitgleich und konkludent mit Einlegung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung - und damit durch einen bis dahin Unbeteiligten - erklärt werden (BVerwG, Urteile vom 11.03.1983 und 28.09.1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten -

    Der Bundesbeauftragte kann folglich die Stellung als Beteiligter in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nur aufgrund einer ausdrücklich oder konkludent (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 9 B 3112.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3) abgegebenen Beteiligungserklärung erhalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2001 - 10 A 1934/01

    Anpassung einer Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung; Anpassung

    Daneben eine vorangehende gesonderte Beteiligungserklärung zu verlangen, wäre daher purer Formalismus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 9 B 3112.82 -, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3.
  • OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85

    Asylantrag einer türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

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  • VGH Hessen, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Beteiligung erstmals im Rahmen des

    Vielmehr bedarf es einer Beteiligungserklärung im Einzelfall, die allerdings nicht unbedingt ausdrücklich, sondern auch konkludent durch die Stellungnahme in der Sache oder einen konkreten Antrag abgegeben werden kann (BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82 -, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, a.a.O.; mißverständlich Gau, a.a.O., der zwischen dem Gebrauchmachen von der Beteiligungsbefugnis und der Abgabe von Stellungnahmen etc. unterscheidet und dabei übersieht, daß in der Abgabe der Stellungnahme inzident die Beteiligungserklärung enthalten ist).
  • BVerwG, 27.02.1984 - 9 CB 225.83

    Rechtsmittel

    Die Einlegung der Berufung erfordert auch nicht, daß der Bundesbeauftragte zuvor eine besondere Beteiligungserklärung abgegeben hat, da die Einlegung der Berufung notwendigerweise diese Erklärung mit einschließt(Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 9 B 3112.82 -).
  • BVerwG, 05.11.1983 - 9 CB 117.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Beteiligungserklärung zu verlangen, wäre daher bloßer Formalismus, der mit dem Ziel des Prozeßrechts, unter Wahrung der Interessen der Prozeßbeteiligten eine zweckmäßige Ordnung des Verfahrens zu gewährleisten, nicht vereinbar wäre (Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 9 B 3112.82 -).
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