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   BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18   

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BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18 (https://dejure.org/2018,20931)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2018 - 9 B 4.18 (https://dejure.org/2018,20931)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 (https://dejure.org/2018,20931)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 2, § 130a, § 133 Abs. 3, § 153; ZPO §§ 224 f., 582, 584, 585, 588
    Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht; Berufungsurteil; Berufungsverfahren; Besorgnis der Befangenheit; Wiederaufnahmeklage; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör; unbegründet; unzulässig; vereinfachtes Berufungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Abweisung einer beim Berufungsgericht anhängigen Wiederaufnahmeklage nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit und einstimmiger Annahme der Unbegründetheit durch Beschluss; Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung einer beim Berufungsgericht anhängigen Wiederaufnahmeklage nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit und einstimmiger Annahme der Unbegründetheit durch Beschluss; Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 787
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17

    Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht darauf gestützt werden, dass der Senat der ständig, auch im vorliegenden Verfahren, wiederholten, im Kern gleichen Rechtsansicht des Klägers zu dem angeblich rechtzeitigen Zugang seiner per Telefax eingereichten Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 und der - im Zusammenhang damit - vermeintlichen Unvollständigkeit der Gerichtsakte nicht zu folgen vermochte (s. dazu insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 8 und vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - juris Rn. 4, 13).

    Demgegenüber hat der Senat über den Wiederaufnahmeantrag bezüglich seiner eigenen Feststellung, die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Februar 2015 sei nicht rechtzeitig in den Machtbereich des Berufungsgerichts gelangt, bereits durch Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (vgl. juris Rn. 7 f.) abschließend entschieden.

  • BVerwG, 12.01.2015 - 4 BN 18.14

    Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan; "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Späterer Vortrag kommt nur als Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten und dargelegten Zulassungsgründe in Betracht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 4; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 49 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Die Regel, dass eine von der Vorinstanz einer Prozessabweisung beigefügte Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben behandelt wird (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18), kann daher auf die spezifische Begründung des hier angefochtenen Beschlusses nicht angewendet werden.
  • BVerwG, 15.09.1995 - 11 PKH 9.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff der Urkunde i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ,

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Eine solche Klage kann daher bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abgewiesen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 9 S 1560/96 - NJW 1997, 145; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 PKH 9.95 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 153 Rn. 24 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 82 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 17).
  • BVerwG, 24.03.2006 - 10 B 55.05

    Verstoß gegen das Anhörungsgebot; Sinn und Zweck einer Anhörung; Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung, verstößt das Absehen von der mündlichen Verhandlung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, ohne dass es hierfür auf weitere Darlegungen des beschwerten Prozessbeteiligten ankommt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ; Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 55.05 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1996 - 9 S 1560/96

    Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage gegen ein Berufungsurteil

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Eine solche Klage kann daher bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abgewiesen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 9 S 1560/96 - NJW 1997, 145; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 PKH 9.95 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 153 Rn. 24 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 82 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 17).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 8 B 10.10

    Zur fehlerhaften Anwendung abstrakter Rechtssätze des BVerwG; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung, verstößt das Absehen von der mündlichen Verhandlung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, ohne dass es hierfür auf weitere Darlegungen des beschwerten Prozessbeteiligten ankommt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ; Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 55.05 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16

    Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
    Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 B 84.02

    Verfahrensmangel als Zulassungsgrund für eine Revision

  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 17.10

    Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO; Verfahrensrüge; Verletzung des

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18) ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 zurückgewiesen.

    a) Weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18) noch die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter rechtfertigen dessen Ablehnung.

    aa) Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit Einwänden gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18) begründet, folgt hieraus schon deshalb keine Besorgnis der Befangenheit, weil der abgelehnte Richter an dem vorgenannten Beschluss nicht mitgewirkt hat.

    Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 1).

    Darin hat der Berichterstatter die Zusammensetzung des Senats in dessen Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18) erläutert und die Vermutung geäußert, damit habe sich die Übersendung der für das Jahr 2018 getroffenen Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Senats erübrigt; andernfalls wurde der Kläger um eine kurze Mitteilung gebeten, die jedoch erst unter dem 29. August 2018 erfolgte.

  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4).
  • BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit

    Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4).
  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Eine ordnungsgemäße Anhörung zum Beschlussverfahren nach § 130a VwGO setzt voraus, dass die Anhörung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung - (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und Beschlüsse vom 5. September 2007 - 3 B 33.07 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75 Rn. 4 und vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 89 Rn. 14, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 4/20

    Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.R.e. Restitutionsklage wegen endgültiger

    Der Senat entscheidet über die Restitutionsklage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers, einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO analog i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 2018 - 9 B 4/18, NVwZ-RR 2018, 787).
  • BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 08.09.2020 - 4 BN 17.20

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Sachentscheidung ohne vorherige Bescheidung

    Abweichendes mag in Fällen rechtsmissbräuchlicher Verlängerungsanträge gelten (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 89 Rn. 11).
  • BVerwG, 05.12.2018 - 9 B 26.18

    Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen Besorgnis

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 19 A 3023/19
    OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 -, juris, Rn. 5, vom 5. März 2019 - 1 A 998/17 -, juris, Rn. 8 m. w. N., vom 3. Januar 2017 - 19 A 1970/14 -, juris, Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 14 ZB 18.663 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 -, juris, Rn. 20; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 -, NVwZ-RR 2018, 787, juris, Rn. 7 (zur Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19

    Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge

    Dies gilt zunächst für die Rüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2018, der die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - betraf.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2019 - 2 KS 1/19

    Wiederaufnahme eines Berufungszulassungsverfahrens

  • VG München, 20.08.2019 - M 5 K 19.305

    Auslegung als Klageerhebung

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