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   BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01   

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https://dejure.org/2001,15483
BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15483)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2001 - 9 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15483)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 9 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einlegung einer Divergenzrüge - Erstrecken der Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils auf den Rechtsnachfolger - Umfang der Rechtskraft eines ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 69.86

    Schornsteinfeger - Realrechte - Aufhebung - Bestellung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie - wie die Beschwerde letztlich auch nicht verkennt - in einem die Frage verneinenden Sinn geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 2; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 69.86 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 31).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 19.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beiladung - Wochenendhaus - Beseitigung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie - wie die Beschwerde letztlich auch nicht verkennt - in einem die Frage verneinenden Sinn geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 2; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 69.86 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 31).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die hinreichende Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Zwar benennt die Beschwerde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Oberverwaltungsgericht nach ihrer Ansicht abweicht, und gibt einen tragenden Rechtssatz dieses Urteils wieder (BVerwGE 96, 24 ).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, S. 18).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 4 B 139.91

    Nachbarklage mit dem Ziel bauordnungsbehördlichen Einschreitens; notwendige

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2001 - 9 B 40.01
    Die Rechtsprechung hat - was allerdings schon nicht mehr Gegenstand der aufgeworfenen Frage ist - darüber hinaus verdeutlicht, dass es einer Beiladung nicht allein deswegen bedarf, um überhaupt die Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger zu bewirken (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1992 - BVerwG 4 B 139.91 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104).
  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Die Frage, ob die Bindung des Berufungsgerichts an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch dessen Auslegung der Stiftungssatzung erfasst, hat demzufolge ausschließlich Bedeutung für die zu treffende Sachentscheidung selbst (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 9 B 40.01 - juris Rn. 2; vgl. auch Beschluss vom 10. Juli 2003 - 1 B 338.02 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87 S. 18).
  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen

    Kraft Gesetzes entfaltete die Aufhebung der Baugenehmigung damit auch gegen den Beigeladenen zu 2., der als Sondereigentümer über die Schwimmhalle verfügungsberechtigt ist, Geltung, ohne dass hierfür seine Beiladung notwendig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2001, 9 B 40.01, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 79.06

    Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des fließenden

    Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht jedoch dessen Inhalt und den Vorgang der inneren Überzeugungsbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2007 - 3 B 91.06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen

    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2001 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.2006 - 3 B 179.05

    Feststellung einer Verfolgungszeit nach dem verwaltungsrechtlichen

    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 BVerwG 9 B 40.01 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2006 - 3 B 13.06

    Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs

    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 BVerwG 9 B 40.01 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.2012 - 4 B 27.12

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in

    Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass Verstöße gegen § 121 VwGO jedenfalls dann keine Verfahrensfehler, sondern sachlich-rechtliche Fehler sind, wenn das Gericht die Klage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abweist, sondern wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die vom Gericht festzustellende materielle Rechtslage durch den Umfang der Rechtskraft unmittelbar bestimmt wird (Beschluss vom 11. Januar 2001 - BVerwG 9 B 40.01 - juris).
  • BVerwG, 01.06.2005 - 3 B 124.04

    Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 BVerwG 9 B 40.01 juris m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.2005 - 3 B 12.05

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Rückforderung von

    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.2005 - 3 B 28.05

    Berufliche Rehabilitierung mit dem Ziel des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs

    Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2005 - 12 A 2920/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung

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