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   BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95   

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BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95 (https://dejure.org/1996,1012)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1996 - 9 B 418.95 (https://dejure.org/1996,1012)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1996 - 9 B 418.95 (https://dejure.org/1996,1012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 184; VwGO §§ 55, 86, 132 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 142 Abs. 3, 144
    Zurückweisung einer unübersetzten ausländischen Urkunde L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Fremdsprachige Urkunde - Sachaufklärungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1553
  • NVwZ 1996, 711 (Ls.)
  • VersR 1996, 1430
  • DVBl 1996, 634 (Ls.)
  • DÖV 1996, 700
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 284.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Ergänzend hat der Senat in dieser und einer weiteren Entscheidung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 284.82 - Buchholz 402.25 § 27 AsylVfG Nr. 1) allerdings darauf hingewiesen, daß hiervon die Obliegenheit unberührt bleibt, im Verfahren die Entscheidungserheblichkeit vorgelegter fremdsprachlicher Dokumente in schlüssiger Form darzulegen.
  • BVerfG, 25.09.1985 - 2 BvR 881/85

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 25. September 1985 - 2 BvR 881/85 - NJW 1987, 3077 = NVwZ 1987, 785 ) hat diese Auffassung bestätigt und ausgeführt, der Grundsatz, daß die Gerichtssprache deutsch ist, sei in Asylsachen jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 ZPO , § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, daß er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, daß die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind.
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 875.81

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Neuantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2) ausgeführt hat, sind fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden (unter Hinweis auf die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts in RGZ 162, 282 (287, 288)).
  • BVerwG, 20.11.1995 - 9 B 450.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Das Gericht kann einen Beweisantrag beispielsweise mangels Entscheidungserheblichkeit oder mangels Substantiierung hinsichtlich des Inhalts der Urkunde (vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 20. November 1995 - BVerwG 9 B 450.95 -) rechtsfehlerfrei zurückweisen.
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Entscheidet das Berufungsgericht wie im Ausgangsverfahren durch Beschluß nach § 130 a VwGO , bedarf es allerdings grundsätzlich keiner Vorabentscheidung über den Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO ; es genügt die vorherige Prüfung der Erheblichkeit der Beweiserhebung und die Darstellung der Ablehnungsgründe in der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör aber dann, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 (35); 65, 305 (307); 69, 141 (143 f.) und stRspr auch des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör aber dann, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 (35); 65, 305 (307); 69, 141 (143 f.) und stRspr auch des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör aber dann, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 (35); 65, 305 (307); 69, 141 (143 f.) und stRspr auch des Bundesverwaltungsgerichts).
  • RG, 20.12.1939 - II 101/39

    1. Zur Verwendung fremdsprachlicher Urkunden. 2. Ist das für einen

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1996 - 9 B 418.95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2) ausgeführt hat, sind fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden (unter Hinweis auf die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts in RGZ 162, 282 (287, 288)).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - Verg 37/08

    Anforderungen an den Nachweis einer Herstellerzertifizierung im Rahmen der

    Auch in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsprozess ist die Vorlage von fremdsprachigen Urkunden (insbesondere Vertragsurkunden) nach § 142 Abs. 3 S. 1 ZPO als Beweismittel nicht ausgeschlossen, auch wenn die Verfahrens- oder Gerichtssprache Deutsch ist (vgl. § 184 GVG; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl, § 142 ZPO Rn. 17; BVerwG NJW 1996, 1553).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2017 - A 11 S 1002/17

    Fremdsprachige Erkenntnismittel im gerichtlichen Asylverfahren

    Dabei kann offen bleiben, ob diese prozessuale Möglichkeit aus § 142 Abs. 3 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 08.02.1996 - 9 B 418.95 -, InfAuslR 1996, 229), folgt und § 142 Abs. 3 ZPO im verwaltungsprozessualen Verfahren auch dann ein gerichtliches Ermessen eröffnet, wenn einer der Beteiligten der Fremdsprache nicht mächtig ist und dies geltend macht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.1998 - 2 U 32/97 -, NJWE-WettbR 1998, 267; Fritsche, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, §§ 142 - 144 Rn. 18) oder ob § 142 Abs. 3 ZPO nur für von Beteiligten vorgelegte Urkunden gilt und sich die Frage, ob und wann vom Verwaltungsgericht selbst herangezogene fremdsprachige Erkenntnismittel einer Übersetzung bedürfen, aus einer analogen Anwendung des unmittelbar für die Heranziehung von Dolmetschern geltenden § 185 Abs. 2 GVG beantwortet (vgl. Jacob, VBlBW 1991, 205).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - A 6 S 971/01

    Entscheidung durch Beschluss trotz vorheriger mündlicher Verhandlung

    Denn der Kläger hat nicht einmal ansatzweise in schlüssiger Form dargelegt, inwiefern der Bericht mit Blick auf die bereits vorliegenden Erkenntnisse von Bedeutung sein bzw. sein Vorbringen stützen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1996, NJW 1996, 1553; BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 25.9.1985, NVwZ 1987, 785); diese Obliegenheit hätte dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt sein müssen.".
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1996 - 9 B 418.95   

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BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1996 - 9 B 418.95 (https://dejure.org/1996,9699)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1996 - 9 B 418.95 (https://dejure.org/1996,9699)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Dies folgt aus § 142 Abs. 3 ZPO, wonach es im Ermessen des Gerichts liegt, ob dieses anordnet, die Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers beizubringen (vgl. BVerwG 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 29/14

    Verteilung des Landeszuschusses für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

    Zwar sind ungeachtet dessen, dass nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache deutsch ist, fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original oder in einer Fotokopie des Originals ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 6).

    Wenn jedoch eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984, a. a. O., und Beschluss vom 8. Februar 1996, a. a. O.).

    Eine solche Verfahrensweise kann nur dann geboten sein, wenn zum einen dargetan wird, dass die Übersetzung aufgrund einer finanziellen Notlage nicht beigebracht werden kann, und zum anderen die Entscheidungserheblichkeit der eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 25. September 1985 - 2 BvR 881/85 -, NVwZ 1987, 785; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984, a. a. O., und Beschluss vom 8. Februar 1996, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 32/14

    Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Anteils einer Synagogengemeinde

    Zwar sind ungeachtet dessen, dass nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache deutsch ist, fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original oder in einer Fotokopie des Originals ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 6).

    Wenn jedoch eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984, a. a. O., und Beschluss vom 8. Februar 1996, a. a. O.).

    Eine solche Verfahrensweise kann nur dann geboten sein, wenn zum einen dargetan wird, dass die Übersetzung aufgrund einer finanziellen Notlage nicht beigebracht werden kann, und zum anderen die Entscheidungserheblichkeit der eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 25. September 1985 - 2 BvR 881/85 -, NVwZ 1987, 785; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984, a. a. O., und Beschluss vom 8. Februar 1996, a. a. O.).

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