Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1999 - 9 B 546.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,22359
BVerwG, 11.11.1999 - 9 B 546.99 (https://dejure.org/1999,22359)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 9 B 546.99 (https://dejure.org/1999,22359)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1999 - 9 B 546.99 (https://dejure.org/1999,22359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,22359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12; Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 14, jeweils m.w.N.).

    Es hat sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess angelehnt und dabei die Unterschiede zwischen den Verfahren zu wenig berücksichtigt (vgl. dazu bereits BVerwGE 107, 117 sowie Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 29.00

    Ablehnung eines Asylantrags und Erfüllung der Voraussetzungen für eine

    In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12; Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 14, jeweils m.w.N.).

    Es hat sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess angelehnt und dabei die Unterschiede zwischen den Verfahren zu wenig berücksichtigt (vgl. dazu bereits BVerwGE 107, 117 sowie Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht