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   BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98   

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BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Staatsähnliche Gebietsgewalt - Territoriale Herrschaftsmacht - Herrschaftsorganisation - Politische Verfolgung - Regionale Herrschaftsbereiche

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 544
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Wie in dem Senatsurteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 (BVerwGE 104, 254 ) im einzelnen dargelegt, ist eine Gebietsgewalt staatsähnlich, wenn sie ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht (ebenso schon Urteil vom 6. August 1996 BVerwG 9 C 172.95 BVerwGE 101, 328 ).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    Wie in dem Senatsurteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 (BVerwGE 104, 254 ) im einzelnen dargelegt, ist eine Gebietsgewalt staatsähnlich, wenn sie ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht (ebenso schon Urteil vom 6. August 1996 BVerwG 9 C 172.95 BVerwGE 101, 328 ).
  • VGH Hessen, 28.04.1998 - 13 UE 4488/96

    Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Berufung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    BVerwG 9 B 655.98 (9 PKH 106.98) VGH 13 UE 4488/96.A.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 14 S 2594/98

    Nichtdurchführung eines Folgeantragsverfahrens - erfolgreiches vorläufiges

    Von einer als quasi-staatlich einzustufenden Gebietsgewalt, die nicht notwendigerweise das gesamte Staatsgebiet erfassen und auch nicht die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1999 - 9 B 655.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 202 = InfAuslR 1999, 283), kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung beruht.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 6 S 608/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Gebietsgewalt

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 -, vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96 - sowie Beschluß vom 11.5.1999 - A 6 S 514/99).

    Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt in rechtlicher Hinsicht danach nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht, wobei diese Gebietsgewalt weder das gesamte Staatsgebiet erfassen noch die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gewalt sein muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 6 S 514/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt bzw quasi-staatliche

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - und vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96).

    Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt in rechtlicher Hinsicht danach nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht, wobei diese Gebietsgewalt weder das gesamte Staatsgebiet erfassen noch die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gewalt sein muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999, a.a.O.).

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