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   BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11   

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https://dejure.org/2012,8293
BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11 (https://dejure.org/2012,8293)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 9 B 71.11 (https://dejure.org/2012,8293)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 (https://dejure.org/2012,8293)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 und 2, § 124a Abs. 3 Satz 4, § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1
    Auslegung; Berufungsbegründung; Berufungsgründe; Verfahrensmangel; objektive Willkür; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anforderungen an die Berufungsbegründungspflicht; objektiv willkürliche Auslegung als Verfahrensmangel

  • Wolters Kluwer

    Objektiv willkürliche Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung als ein die Zulassung einer Revision rechtfertigender Verfahrensmangel

  • rewis.io

    Anforderungen an die Berufungsbegründungspflicht; objektiv willkürliche Auslegung als Verfahrensmangel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Objektiv willkürliche Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung als ein die Zulassung einer Revision rechtfertigender Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Objektiv willkürliche Auslegung von Rechtsnormen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1490
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (wie Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

    Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 ; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3).

  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.).

    Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).

  • VG Greifswald, 27.10.2008 - 3 B 1161/08
    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte.

    Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 ), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte.

  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 ) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes.
  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 ; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3).
  • BVerwG, 21.02.2003 - 9 B 64.02

    Zulässigkeit der Grundsatzrevision bei Rüge der Verletzung irreversiblen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.12.2004 - 2 B 51.04

    Anahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05

    Notwendigkeit der Errichtung einer Umgehungsstraße zur Verbreiterung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
    Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes.
  • BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 120.18

    Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten

    Zweifelhaft erscheint, ob diese dem Verwaltungsgerichtshof vorgehaltenen Rechtsfehler überhaupt zu den Verfahrensmängeln i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu zählen sind (vgl. dazu im Hinblick auf das Willkürverbot bei der Rechtsanwendung: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - NVwZ 2012, 1490 Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so macht sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71/11 -, juris Ls. und Rn. 3).

    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

    Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 10 B 4.05 - juris Rn. 3, 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 2 f.).

    Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 3 und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 - juris Rn. 7).

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