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   BVerwG, 25.03.1998 - 9 B 806.97, 9 PKH 137.97   

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BVerwG, 25.03.1998 - 9 B 806.97, 9 PKH 137.97 (https://dejure.org/1998,12758)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1998 - 9 B 806.97, 9 PKH 137.97 (https://dejure.org/1998,12758)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1998 - 9 B 806.97, 9 PKH 137.97 (https://dejure.org/1998,12758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Widereinsetzung in den vorherigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 9 B 806.97
    Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (Beschluß des Senats vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122 m.w.N.), da diese Frist teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozeßordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im allgemeinen für Anwälte keine Routineangelegenheit ist.

    Unabhängig davon hätte der Prozeßbevollmächtigte - auch wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit dem Eingang des Urteils wegen der von ihm geschilderten besonderen Umstände nicht vorgelegt worden sein sollte - jedenfalls dann die Beschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich überprüfen müssen, als ihm die Akte zur Einlegung der Beschwerde im Juli 1997 vorgelegt worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1995 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1992 - 9 C 47.91

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 9 B 806.97
    Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Übertragung auch dieser Fristberechnung auf das Büropersonal rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 14. Januar 1992 - BVerwG 9 C 47.91 -), sind vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht vorgetragen.
  • BSG, 27.07.2005 - B 11a AL 93/05 B

    Versäumung der Begründungsfrist durch Überlassung der Fristenkontrolle an

    Zu den Routinefristen gehört die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG regelmäßig nicht (vgl Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2000 - B 11 AL 219/00 B; BSG Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 10 BLw 8/97 - veröffentlicht in juris; s auch Bundesverwaltungsgericht >BVerwG< NJW 1992 sowie Beschluss vom 25. März 1998 - 9 B 806/97 - veröffentlicht in juris; BAG AP Nr. 43 zu § 233 Zivilprozessordnung >ZPO< 1977; zur Revisionsbegründungsfrist: BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 13 und 15 jeweils mwN).

    Insbesondere genügt dafür nicht, dass der tätig gewordenen Rechtsanwaltsangestellten in Ausbildung - laut ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung - die Fristennotierung vertraut war (vgl BVerwG Beschluss vom 25. März 1998 - 9 B 806/97 - veröffentlicht in juris).

  • BVerwG, 14.06.2002 - 1 B 49.02

    Revisionsverfahrensrechtlicher Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 BVerwG 6 CB 123.74 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 81; vom 26. Juni 1986 BVerwG 3 C 46.84 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 151; vom 7. März 1995 BVerwG 9 C 390.94 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122 und vom 25. März 1998 BVerwG 9 B 806.97 ).

    Aus dem Beschluss vom 25. März 1998 BVerwG 9 B 806.97 a.a.O.), der auf den Beschluss vom 7. März 1995 BVerwG 9 C 390.74 a.a.O.) verweist, ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen.

  • BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 7.11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltsanforderungen an einen

    Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 ).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11

    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der

    Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2020 - 2 MB 5/20

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Unterzeichnung und Rücksendung des

    Insoweit kann offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund der Besonderheiten der Fristen hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde sowie deren Begründung (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ohnehin die Aufgaben der Fristenberechnung und -überwachung nicht auf eine (wenn auch in diesen Belangen geschulte und erfahrene) Hilfsperson hätte delegieren dürfen und bereits dieser Umstand einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2012 - 2 LB 16/12 -, Rn. 9-11 und vom 2. Juni 2008 - 2 LB 15/08 -, Juris Rn. 8, jeweils zur Berufungsbegründungsfrist; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 LA 10/14 -, Rn. 11 m.w.N. , OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2011 - 1 A 2050/09 -, Juris Rn. 8, jeweils zur Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 B 11.2325 -, Juris Rn. 11 zur Berufungsbegründungsfrist; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1998 - 9 B 806.97 -, Juris Rn. 6 und vom 10. Dezember 1991 - 5 B 125.91 -, Juris Rn. 2, jeweils zum Revisionsverfahren).
  • OVG Berlin, 14.01.2005 - 5 N 78.04

    Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein

    Ihr Berechnungsmodus weicht vom übrigen Prozessrecht teilweise ab, kann - anders als die Berufungsbegründungsfrist - nicht verlängert werden und ist nicht zuletzt wegen der häufigen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen besonders fehleranfällig (im Ergebnis wie hier OVG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2002, NVwZ-RR 2003, 73; für die Begründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 - zit. nach juris, und für die Revisionsbegründungsfrist gem. § 139 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1995, a.a.O., S. 2123; offen gelassen von OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2003 - NVwZ-RR 2004, 227).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 8.11

    Zurechnung der Versäumnis der Wiedereinsetzungsfrist durch den

    Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 ).
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   BVerwG, 25.03.1998 - 9 PKH 137.97, 9 B 806.97   

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https://dejure.org/1998,18172
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BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1998 - 9 PKH 137.97, 9 B 806.97 (https://dejure.org/1998,18172)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1998 - 9 PKH 137.97, 9 B 806.97 (https://dejure.org/1998,18172)
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    Voraussetzungen für die Widereinsetzung in den vorherigen Stand

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 9 PKH 137.97
    Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (Beschluß des Senats vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122 m.w.N.), da diese Frist teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozeßordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im allgemeinen für Anwälte keine Routineangelegenheit ist.

    Unabhängig davon hätte der Prozeßbevollmächtigte - auch wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit dem Eingang des Urteils wegen der von ihm geschilderten besonderen Umstände nicht vorgelegt worden sein sollte - jedenfalls dann die Beschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich überprüfen müssen, als ihm die Akte zur Einlegung der Beschwerde im Juli 1997 vorgelegt worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1995 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1992 - 9 C 47.91

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 9 PKH 137.97
    Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Übertragung auch dieser Fristberechnung auf das Büropersonal rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 14. Januar 1992 - BVerwG 9 C 47.91 -), sind vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht vorgetragen.
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