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   BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97   

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BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 (https://dejure.org/1997,7977)
BSG, Entscheidung vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 (https://dejure.org/1997,7977)
BSG, Entscheidung vom 15. September 1997 - 9 BVg 6/97 (https://dejure.org/1997,7977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der "Divergenz", der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; § 160a Nr. 65; SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; ständige Rechtsprechung).

    Dafür ist unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG vorzutragen, daß das BSG hierzu entweder noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 65), und zwar unter Auseinandersetzung mit höchstrichterlichen Entscheidungen, auch solchen, die zur Auslegung vergleichbarer Regelungen anderer Rechtsgebiete ergangen sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Zu diesem Zweck muß die Beschwerdebegründung die konkrete rechtliche Aussage herausarbeiten, die der Entscheidung des LSG zugrunde liegt und diese den rechtlichen Aussagen gegenüberstellen, die die Entscheidung des BSG tragen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 67; ständige Rechtsprechung).

    Ein solcher Verfahrensmangel muß dadurch iS des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden, daß die ihn vermeintlich begründenden Tatsachen im einzelnen (schlüssig) dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; § 160a Nr. 65; SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 12.12.1995 - 9 RVg 6/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz - Überschreitung der

    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Sie rügt einen Verstoß gegen Denkgesetze und eine Verletzung objektiven Beweisrechts unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 12. (nicht 10.) Dezember 1995 - 9 RVg 6/95.
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Die Klägerin hat ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, das Urteil des LSG weiche von den Entscheidungen des BSG (BSGE 49, 98, 103 und Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 -) ab, weil das LSG die Grundsätze des BSG über den OEG-rechtlichen Zusammenhang für die Frage, ob ein tätlicher Angriff gegen sie - die Klägerin - vorgelegen habe, nicht beachtet habe, insbesondere nicht von einem einheitlichen Lebensvorgang ausgegangen sei, sondern die vorangegangene Mißhandlung und die spätere Aggressivität des Schädigers voneinander getrennt habe.
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

    Auszug aus BSG, 15.09.1997 - 9 BVg 6/97
    Die Klägerin hat ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, das Urteil des LSG weiche von den Entscheidungen des BSG (BSGE 49, 98, 103 und Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 -) ab, weil das LSG die Grundsätze des BSG über den OEG-rechtlichen Zusammenhang für die Frage, ob ein tätlicher Angriff gegen sie - die Klägerin - vorgelegen habe, nicht beachtet habe, insbesondere nicht von einem einheitlichen Lebensvorgang ausgegangen sei, sondern die vorangegangene Mißhandlung und die spätere Aggressivität des Schädigers voneinander getrennt habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - L 10 KR 246/23
    Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (LSG NRW, Beschluss vom 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB, juris Rn. 17; Beschluss vom 10.12.2021 - L 5 KR 302/21 NZB KH, juris Rn. 9; vgl. auch BSG, Beschluss vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97, juris Rn. 6 ) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 19 AS 94/16

    Zulassung der Berufung; Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftige und

    Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG).

    Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2021 - L 19 AS 419/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine

    Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG).
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