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   BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01   

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https://dejure.org/2001,130
BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer - Aufwandsteuer - Nichtnutzung - Eigennutzung - Fremdvermietung - Eigennutzungsmöglichkeit - Aufteilung des Jahresbetrages - Entstehung der Steuerschuld

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit; Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zum Jahresbetrag der Steuer; Notwendigkeit einer Aufteilung des Jahresbetrages; Entstehung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 165
  • NJW 2002, 2336 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 728
  • NZM 2002, 222
  • DVBl 2002, 483
  • DÖV 2002, 246
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwGE 109, 188 ).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen ein derartiger Zustand jedenfalls erreicht ist (BVerwGE 109, 188 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.) entschieden, in Fällen, in denen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen sei, bleibe eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebe; doch darf daraus nicht etwa geschlossen werden, dass eine so beschaffene Steuererhebung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn aus Gründen des Landesrechts die Steuer nicht zu Beginn, sondern am Ende des Steuerjahres entsteht, mit der Folge, dass nicht eine Prognose für das beginnende Steuerjahr, sondern eine rückwirkende Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Steuerjahres Platz greift.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - die tatsächliche Vermutung erschütterten (BVerwGE 99, 303 ).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Die Aufhebung eines Steuerbescheides aber, der im nächsten Moment gleich lautend wieder erlassen werden könnte, kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung des Tatsachengerichtes zu verlagern (vgl. ebenso zum Abgabenrecht: BVerwGE 64, 218; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - ).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Die Aufhebung eines Steuerbescheides aber, der im nächsten Moment gleich lautend wieder erlassen werden könnte, kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung des Tatsachengerichtes zu verlagern (vgl. ebenso zum Abgabenrecht: BVerwGE 64, 218; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91

    Innehaben einer Zweitwohnung auch ohne Nutzungsabsicht

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Dabei können Bedenken dahinstehen, die sich daraus ergeben, dass das Urteil in der Frage des Zeitpunktes eines Entstehens der Steuerschuld ohne Heranziehung und Würdigung der Literatur und Rechtsprechung zu der in Bezug genommenen Vorschrift des § 38 AO (vgl. dazu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Kommentar, Stand: November 2000, § 38 a.a.O. Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) die zuvor vom Oberverwaltungsgericht selbst vertretene Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - NVwZ 1991 S. 909 = KStZ 1992, S. 33) aufgibt.
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Dabei ist zur Aufrechterhaltung einer nur durch Typisierung und Pauschalierung zu gewährleistenden Praktikabilität auf objektive und vor allem verifizierbare (vgl. dazu BVerfGE 84, 239 ) Umstände abzustellen.
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG darstellt (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 6 B 36.95

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens - Klage auf

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 37/98

    Ferienwohnung im selbstgenutzten Zweifamilienhaus

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).

    Bei einer rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten ist es für sogenannte Mischfälle (Kombination aus Vermietung und Eigennutzung einer Wohnung), also in denen die Wohnung auch vermietet wird und damit gerade anders als bei einem Vorhalten des Wohnraums ausschließlich für den eigenen Gebrauch - wie hier - keine besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, sogar anerkannt, dass der Abgabenschuldner ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, 36).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    ner reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Wird eine Zweitwohnung vom Wohnungsinhaber sowohl selbst genutzt als auch vermietet, sind die Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, grundsätzlich den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (Bestätigung von BVerwGE 115, 165 ; Abgrenzung zu BFHE 197, 151).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ).

    Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; BVerwGE 115, 165 ).

    Zwar ist die Steuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten, solche Wohnungen von der örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als "reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 ; BVerwGE 99, 303 ; 115, 165 ).

    Die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung hat dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung gegebenenfalls anhand einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BVerwGE 99, 303 ; 115, 165 ).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der Eigennutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (BVerwGE 109, 188 ; 115, 165 ), und dass hierbei Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (BVerwGE 115, 165 ).

    Im Rahmen der Zweitwohnungssteuererhebung ist bei gemischt genutzten Zweitwohnungen - von hier nicht in Rede stehenden Sonderkonstellationen abgesehen (vgl. dazu BVerwGE 115, 165 ) - jede Leerstandszeit, für die der Wohnungsinhaber die Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen hat, Ausdruck der Einkommensverwendung zur persönlichen Lebenshaltung; der Wohnungsinhaber kann ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen.

    Ungeachtet dessen, dass der Senat zwischenzeitlich die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungssteuer als nicht unverhältnismäßig befunden hat, wenn der Inhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt (BVerwGE 115, 165), liegt die in § 4 Abs. 5 ZwStS von der Beklagten gewählte Staffelung der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber im Rahmen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums.

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