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   BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97   

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BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97 (https://dejure.org/1997,1275)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 (https://dejure.org/1997,1275)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1997 - 9 C 11.97 (https://dejure.org/1997,1275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Asylanspruch und Anspruch auf Abschiebungsschutz - Bedrohung eines Ausländers von politischer, staatlicher oder quasistaatlicher, Verfolgung - Bestehen einer handlungsfähigen Staatsgewalt oder Reststaatsgewalt in Afghanistan - Bestimmung eines Machtgebildes als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht verläßlicher Prognose über die Entwicklungen in einem Bürgerkriegsgebiet; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz bei Bedrohung durch (quasi-) staatliche Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. das gleichzeitig ergangene, den Beteiligten bekannte Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 34.96 m.w.N.).

    Seine großenteils mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, welches Gegenstand der Revision in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 9 C 34.96 ist, übereinstimmenden rechtlichen Ausführungen und Schlußfolgerungen dazu, Afghanistan seien trotz des Fehlens einer gesamtstaatlichen Gewalt "weitgehend autonome Teilbereiche entstanden, in denen regional begrenzt staatliche bzw. staatsähnliche Macht ausgeübt wird" (UA S. 17), die zu politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts fähig ist, stehen jedoch mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang.

    Gegen eine solche Sicht des Berufungsgerichts sprechen allerdings seine weiteren Feststellungen, aus denen sich - wie im Verfahren BVerwG 9 C 34.96 - ergibt, daß es eine von allen Mudjaheddin-Gruppen gebildete oder anerkannte Regierung, die als Rechtsnachfolgerin des gestürzten kommunistischen Regimes betrachtet werden könnte, nicht gegeben hat (vgl. näher das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -).

    Sein hierbei zugrunde gelegter Maßstab ist indessen zu wenig streng (vgl. das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -).

    Entgegen der weiter, im Anschluß an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Auffassung des Berufungsgerichts können die Anforderungen an die Stabilität und Dauerhaftigkeit einer sich unter Bürgerkriegsverhältnissen bildenden staatsähnlichen Gewalt nicht dadurch herabgesetzt werden, daß auf die allgemeinen völkerrechtlichen Kriterien für den Untergang von Staaten oder lediglich auf die Schutzbedürftigkeit der vom Bürgerkrieg betroffenen Personen abgestellt wird (vgl. hierzu näher das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -).

    Damit ist die Durchsetzung des für eine staatsähnliche Organisation unverzichtbaren territorialen Gewaltmonopols in Frage gestellt (vgl. im einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 34.96).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt in den Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - (BVerwGE 101, 328) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - (InfAuslR 1997, 379 ) näher bestimmt und umschrieben hat.

    Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
    Angesichts der Gesetzesänderung ist nicht zu entscheiden, ob die Rechtsprechung zum Anspruch auf Familienasyl bei gleichzeitiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - BVerwGE 89, 315 [BVerwG 21.01.1992 - 9 C 66/91]) auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende nach § 26 Abs. 1 AsylVfG a.F. zu übertragen war.
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt in den Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - (BVerwGE 101, 328) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - (InfAuslR 1997, 379 ) näher bestimmt und umschrieben hat.
  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
    Derartige allgemeine Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose weder unmöglich noch entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90); nichts anderes gilt, wenn sich - wie das Berufungsgericht a.a.O. mitteilt - die Prognosen anderer Tatsachengerichte zu Afghanistan binnen kurzer Zeit als unzutreffend erweisen.
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Anders als der Senat im Revisionsverfahren hat es dabei aktuelle Tatsachen zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); im Übrigen sind für die tatrichterliche Prognose die allgemeinen Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes zu beachten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 208 ff.).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Anders als der Senat im Revisionsverfahren hat es dabei aktuelle Tatsachen zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); im Übrigen sind für die tatrichterliche Prognose die allgemeinen Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes zu beachten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 208 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Allgemeine Unsicherheiten bei Feststellung und Würdigung eines Sachverhalts müssten zu einer tendenziell zurückhaltenden Beurteilung der politischen Verfolgungsgefahr im gerichtlichen Verfahren führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.1997 - 9 C 11.97 - = InfAuslR 1998, 242 = juris).
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