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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02   

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https://dejure.org/2003,1124
BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 227; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1
    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3
    Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt; Kirchensteuer, Steuerprogression

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Billigkeit einer der Einkommensteuerprogression unterliegenden Kirchensteuer; Voraussetzungen für das Vorliegen des Verstoßes gegen Bundesrecht; Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die Erhebung einer Kirchensteuer; Stärkung der Bindung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3... ; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; AO § 227; ; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1; ; KiStG Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 4 Satz 1

  • steuer-forum-kirche.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss ausgetretener Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss ausgetretener Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt spart Kirchensteuer - außer bei der Kirchensteuerkappung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach dem Kirchenaustritt keine Kirchensteuerermäßigung mehr für Ex-Unternehmerin

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Ausschluss der Kirchensteuerermäßigung bei Kirchenaustritt // Kirchensteuerermäßigung dient der Bindung an die Kirche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 201
  • NJW 2003, 3001
  • DVBl 2003, 1217
  • DVBl 2003, 1218
  • DÖV 2003, 993
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 m.w.N.).

    Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50 und Beschluss vom selben Tag - 1 BvL 7/71 -, BVerfGE 44, 59 ).

    Art. 4 Abs. 1 GG garantiert lediglich eine Rechtslage im staatlichen Recht, die sicherstellt, dass der Staat einen Austrittswilligen über den Zeitpunkt der Erklärung seines Kirchenaustritts hinaus nicht mit Wirkung für das staatliche Recht an der Mitgliedschaft festhält, auch nicht durch Aufrechterhaltung der Kirchensteuerpflicht (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50).

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Erhebt die Kirche - wie hier die Beklagte - Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich-rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 586/58 - BVerfGE 19, 248 ; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 ; Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - DVBl 2002, 1624).

    Den Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsprinzips wäre allerdings auch Genüge getan, wenn der Erlasstatbestand auf einer ausreichenden normativen Grundlage im Kirchensteuerrecht der Pfälzischen Landeskirche geregelt wäre, wobei die hierfür erforderliche Ermächtigungsgrundlage im staatlichen Kirchensteuergesetz mit Rücksicht auf die den Religionsgesellschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eingeräumte Autonomie nicht den strengen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen müsste (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1986, a.a.O., S. 400).

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    In beiden Fällen hat das Berufungsgericht § 227 AO, auch in seiner letztlich nur hypothetischen Auslegung, als Landesrecht zur Anwendung gebracht (stRspr des BVerwG zur Verweisung von Landes- auf Bundesrecht und zur Revisibilität allgemeiner Rechtsgrundsätze; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 ; Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 7 C 44.74 - BVerwGE 50, 255 ; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 ; Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 ; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 66 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50 und Beschluss vom selben Tag - 1 BvL 7/71 -, BVerfGE 44, 59 ).
  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 83.57
    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Behörden oder Gerichte dürfen die Steuerschuld nicht ohne gesetzliche Grundlage herabsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG 7 C 83.57 - BVerwGE 8, 329 ; Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 15.73 - BVerwGE 48, 166 ; vgl. auch Tipke, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 4 Rn. 150 ff.; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn. 30 ff.).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 586/58

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Kirchensteuern

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Erhebt die Kirche - wie hier die Beklagte - Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich-rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 586/58 - BVerfGE 19, 248 ; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 ; Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - DVBl 2002, 1624).
  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99

    Absetzung des Berufungsurteils 11 Monate nach Verkündung der Entscheidung; nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Seine Auffassung, wonach die Progression der Kirchensteuer in ihrer Abhängigkeit von der Einkommensteuer auf der eindeutigen Anordnung des Normgebers beruhe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchst. a Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1971 mit späteren Änderungen - KiStO), daher alle Kirchensteuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleich treffe und deshalb keine sachliche Unbilligkeit darstelle, die über § 227 AO korrigiert werden könne, folgt den Grundsätzen der von ihm zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bundesrechtlichen Billigkeitsbegriff (vgl. etwa BVerwG, Urteil 17. November 1999 - BVerwG 11 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 317).
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Behörden oder Gerichte dürfen die Steuerschuld nicht ohne gesetzliche Grundlage herabsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG 7 C 83.57 - BVerwGE 8, 329 ; Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 15.73 - BVerwGE 48, 166 ; vgl. auch Tipke, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 4 Rn. 150 ff.; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 27.02.1976 - VII C 44.74

    Vornahme eines Verwaltungsakts - Wiederholen eines Antrags - Jahresfrist -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    In beiden Fällen hat das Berufungsgericht § 227 AO, auch in seiner letztlich nur hypothetischen Auslegung, als Landesrecht zur Anwendung gebracht (stRspr des BVerwG zur Verweisung von Landes- auf Bundesrecht und zur Revisibilität allgemeiner Rechtsgrundsätze; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 ; Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 7 C 44.74 - BVerwGE 50, 255 ; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 ; Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 ; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 66 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
    Erhebt die Kirche - wie hier die Beklagte - Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich-rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 586/58 - BVerfGE 19, 248 ; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 ; Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - DVBl 2002, 1624).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 64.89

    Vergabe von Förderungsmitteln - Verletzung einer Rechtsvorschrift

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

  • FG Köln, 14.08.1992 - 11 V 374/92

    Kirchensteuer (NW); Halbteilungsgrundsatz bei Gesamtschuldnerschaft

  • FG Köln, 25.11.1992 - 11 K 1660/92
  • FG Saarland, 23.06.1978 - 18/76
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Zu diesem Ergebnis ist es in Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung gelangt (§§ 228, 229 sowie § 37 und § 47 AO), die zwar Teil des Bundesrechts sind, aber im Streitfall lediglich über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 1 Nr. 5a bzw. Nr. 2b KAG BW 1982 (wie KAG BW 2005) Geltung beanspruchen, insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert werden und daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (stRspr, vgl. zuletzt die Urteile vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 und vom 20. August 2008 - BVerwG 9 C 9.07 - DVBl 2008, 1506).
  • BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer;

    Die durch diese Vorschrift des Bundesrechts angeordnete Korrektur des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt mithin für die Berechnung der Kirchensteuer durch die Bezugnahme in § 2 HessKiStG auf § 51a EStG und somit kraft Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers, weshalb das Verwaltungsgericht insoweit Landesrecht angewandt hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 m.w.N.).

    Das von der Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied ist in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten oder zur Erlangung der Steuerermäßigung in der Kirche verbleiben will, ebenso frei wie bereits zuvor bei der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied der Kirche bleiben will (vgl. Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 28 S. 9).

  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Die Erhebung von Kirchensteuern - insbesondere wenn Sie unter Zuhilfenahme der staatlichen Finanzverwaltung erfolgt - ist Ausübung von Hoheitsgewalt, in deren Rahmen die dazu nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV ermächtigten Religionsgemeinschaften an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte, gebunden sind (BVerwG-Urteil vom 21.5.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2000 2 L 11/99, KirchE 38 (2000), 314; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl., 2008, Art. 140 Rz. 31; Ehlers in Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 140 GG Art. 137 WRV Rz. 29).
  • FG Münster, 15.06.2021 - 4 K 1768/20

    Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Kirchensteuerkappung

    Begründet wird dies damit, dass die Kirchensteuer andere Zwecke als die staatliche Steuer verfolge und die mit der Steuerprogression verbundene Umverteilung nicht übernommen werden soll (vgl. BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).

    Eine derart allgemeine Tarifkorrektur kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 227 AO finden (zutreffend BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201; FG Köln, Urteil vom 25.11.1992 11 K 1660/92, EFG 1993, 401; VG Wiesbaden, Urteil vom 13.03.2012 1 K 596/11, juris; Hammer , Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 364, 468).

    Denn einer solchen Regelung fehlt es an der notwendigen Vorgabe der Erlassvoraussetzungen und sei es auch nur generalklauselartig (BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Dies vermag mit Blick auf den aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuer- bzw. Abgabenrechts (der auch für den Steuererlass eine ausreichende normative Grundlage verlangt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003 - 9 C 12/02 -, BVerwGE 118, 201, juris Rn. 21) nicht zu überzeugen.
  • FG Münster, 25.11.2011 - 4 K 597/10

    Erhebung von Kirchensteuer bei Mitgliedschaft in der polnischen

    Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass der Einzelne sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückziehen kann (BVerfG-Beschluss vom 8.2.1977 1 BvR 2237/73, BVerfGE 44, 37; BVerwG-Urteil vom 21.5.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).
  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04

    Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

    In einer neueren Entscheidung vom 21.05.2003 9 C 12.02 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es unter keinem rechtlichen Aspekt zu beanstanden sei, wenn ein Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer gegenüber aus der Kirche ausgetretenen Mitgliedern nicht gewährt werde.
  • BVerwG, 08.01.2008 - 9 B 33.07

    Kommunalabgabenrecht: Stundung eines Beitrags // Beschwerde gegen Nichtzulassung

    Das gilt auch, soweit diese Vorschriften auf - vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene - Regelungen der Abgabenordnung verweisen (Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 ; stRspr) oder durch Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben wie den vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ergänzt werden (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 152/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht

    Sie wird bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 9 C 12/02 (BVerwGE 118, 201, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3001, m.w.N.), auf die sich auch die Vorentscheidung bezieht und wonach die Kirchen als Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren gleichermaßen wie staatliche Behörden an den Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung gebunden sind.
  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    Unmissverständlich hat das Bundesverwaltungsgericht - oberste Instanz, soweit für Streitigkeiten in Sachen Kirchensteuer in anderen Bundesländern, z.B. in Rheinland-Pfalz, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist - in seinem Urteil vom 21. Mai 2003 9 C 12/02 (BFH/NV 2003, Beilage 4, 245, NJW 2003, 3001) folgendes ausgeführt:.
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

  • BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Bindung eines Steuerpflichtigen an den Fortbestand der

  • VGH Bayern, 16.06.2011 - 6 ZB 11.248

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Erlass; Billigkeit; Darlehensaufnahme;

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 K 1127/07

    (Kein) abfallfreies Grundstück; Abfallgebühren Stadt Cottbus; Abweichung von der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,50629
BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Bindung eines Steuerpflichtigen an den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft i.R.d. Gewährung von Kirchensteuerermäßigungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 12.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17094
OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.05.2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01

    Zahnmedizin, Sommersemester 2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02
    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 29.05.2002 - 9 C 2/02
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02
    Az.: 9 C 2/02 u.a.

    ... in: 9 C 2/02 2. ... in: 9 C 3/02 3. ... in: 9 C 4/02 4. ... in: 9 C 5/02 5. ... in: 9 C 6/02 6. ... in: 9 C 7/02 7. ... in: 9 C 8/02 8. in: 9 C 9/02 9. ... in: 9 C 11/02 10. ... in: 9 C 12/02.

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02
    Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung je nach den oben angeführten unterschiedlichen Berechnungsansätzen insgesamt eine Zulassungszahl von gerundet 32 bzw. 35 Plätzen pro Semester, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 01. November 2001 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 08. September 1999 - 3 N 1/99 - in dem auf der Grundlage eines fast zahlengenau gleichen Datenerhebungssatzes (im Verhältnis zu den im Rahmen dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Rechengrößen) die von der Antragsgegnerin seinerzeit errechnete jährliche Aufnahmekapazität mit (abgerundet) 61 Studienplätzen selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht (Beschluss vom 28. April 1999 - 9 C 2/99 u. a. -) in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung der unbereinigten Lehrangebote lediglich eine jährliche Kapazitätsfeststellung von 74, 67 Studienplätzen als rechnerisch zutreffend ermittelt worden war, also sogar bei einem unter 30 % liegenden Abzug eine Studienanfängerzahl, die unter dem Festsetzungsvorschlag lag, der auch seinerzeit mit jährlich 76 Studienplätzen festgeschrieben worden war).
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