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   BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00   

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BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00 (https://dejure.org/2000,5376)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2000 - 9 C 2.00 (https://dejure.org/2000,5376)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 (https://dejure.org/2000,5376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung der Ehefrau eines bleibeberechtigten Ehegatten - Abschiebungshindernisse bei alleiniger Rückkehr nach Afghanistan

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Alleinige Rückkehr, Versorgungslage, Existenzminimum, Extreme Gefahrenlage, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Prüfungskompetenz, Ausländerbehörde

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00
    Der Beteiligte macht mit der Revision geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - ab, wonach es allein Aufgabe der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren sei zu prüfen, ob sich mittelbar aus der Trennung von in Deutschland bleibeberechtigten Familienangehörigen Gefahren im Abschiebezielstaat ergeben könnten.

    Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat bereits in seinem Beschluß über die Zulassung der Revision ausgeführt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV 2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00
    Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat bereits in seinem Beschluß über die Zulassung der Revision ausgeführt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV 2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 = juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).

    (2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze haben vorliegend die Ehefrau des Klägers, die gemeinsamen Kinder sowie die mit dem Kläger in Deutschland zusammenlebenden Stiefkinder außer Betracht zu bleiben, da ihnen durch das Bundesamt bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist; es ist daher bei Zugrundelegung einer möglichst realitätsnahen Rückkehrsituation davon auszugehen, dass sie nicht zusammen mit dem Kläger nach Afghanistan zurückkehren würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 11).

    Allein im Zusammenhang mit letztgenannten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht sodann bei der nachfolgenden Gefahrenprognose ausgeführt, dass die inlandsbezogene Frage einer Vereinbarkeit der Trennung der Familie mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht durch das Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur durch die Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 15-17).

    Unter Zugrundlegung der Auffassung des Bundeamts, für die im vorliegenden Einzelfall hinreichend gewichtige Gründe sprechen, verbleibt es somit hier beim der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Grundsatz, dass mit Blick auf den subsidiären Schutzstatus der sonstigen Familienmitglieder von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 - juris Rn. 10; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 49.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.).
  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 - juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 - juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 - juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 - juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).

    Allein im Zusammenhang mit letztgenannten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht sodann bei der nachfolgenden Gefahrenprognose ausgeführt, dass die inlandsbezogene Frage einer Vereinbarkeit der Trennung der Familie mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht durch das Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur durch die Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 15-17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 -, juris, Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3741/18
    Selbst wenn die zum Schutz der Familieneinheit nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angestellte Erwägung auf die nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorzunehmende Gefahrenprognose nicht übertragbar sein sollte, weil die Vereinbarkeit einer Abschiebung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in hinreichendem Maße durch die inlandsbezogene Prüfung der Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG gewährleistet ist, siehe dazu: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 -, juris, Rn. 8, bleibt es jedenfalls bei der tatsächlichen Erwägung, dass in Deutschland zusammenlebende Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder realistischerweise als familiäre Einheit in ihr Herkunftsland zurückkehren werden, sofern nicht einzelne Familienmitglieder über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 50.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

    Die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger von ihrer Mutter zulässig ist, ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden; diese hat im Rahmen dieser Prüfung die Folgen der Trennung umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urt. v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - Juris).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347

    Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305), die das Verwaltungsgericht vorliegend noch zugrunde gelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben.
  • BVerwG, 21.09.2000 - 9 B 505.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urteil vom 23. Mai 2000 - BVerwG 9 C 2.00 - unveröffentlicht) ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt.

    Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der Ausführungen im Berufungsurteil ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht - anders als etwa in dem dem Urteil des Senats vom 23. Mai 2000 a.a.O. zugrunde liegenden Berufungsverfahren - bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine extreme Allgemeingefahr gerade daraus abgeleitet hat, dass die Klägerin ohne ihre inzwischen in Deutschland eingebürgerten Eltern nach Afghanistan zurückkehren müsste.

  • VG Köln, 03.02.2015 - 14 K 1202/14

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen mit schiitischem Glauben auf

  • BVerwG, 27.12.2004 - 1 B 85.04

    Familienasyl und Abschiebungsschutz

  • VG Düsseldorf, 26.05.2015 - 15 L 1720/15

    Dublin III-VO; Italien; systemisch; Mängel; Aufnahmebedimngungen; unmenschlich;

  • BVerwG, 10.02.2000 - 9 B 3.00

    Prüfung von im Abschiebezielstaat vorliegenden Gefahren durch in der

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 13a ZB 19.31056

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - 12 N 63.05

    Asylrecht; Afghanistan; Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung;

  • OVG Berlin, 11.03.2005 - 6 B 6.04

    Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für die Interpretation

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2003 - 2 L 3332/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 7 K 3570/02

    Serbien und Montenegro, Kosovo, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft,

  • VG Köln, 08.04.2021 - 8 K 7124/17
  • VG Düsseldorf, 12.01.2010 - 27 K 2913/07

    Herzerkrankung Depression Kosovo

  • VG Düsseldorf, 11.01.2007 - 18 K 2620/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebung eines Ausländers unter Abwägung

  • VG Augsburg, 03.12.2018 - Au 4 K 17.50539

    Dublin-Verfahren (Rumänien)

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2013 - 1 LA 8/13
  • VG Karlsruhe, 28.02.2001 - A 10 K 13155/98

    Einreise aus sicherem Drittstaat - Tschechische Republik; Anfechtungsklage

  • VG Stuttgart, 06.06.2003 - A 4 K 11310/03

    Asylbewerber; vollziehbare Abschiebungsandrohung; vorläufiger Rechtsschutz

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   BVerwG, 10.02.2000 - 9 B 3.00, 9 PKH 3.00, 9 C 2.00   

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BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 9 B 3.00, 9 PKH 3.00, 9 C 2.00 (https://dejure.org/2000,18579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung von im Abschiebezielstaat vorliegenden Gefahren durch in der Bundesrepublik Deutschland bleibeberechtigte Familienangehörige als alleinige Aufgabe der Ausländerbehörde

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2000 - 9 B 3.00
    Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG weicht das Berufungsurteil, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von dem Urteil des Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) ab.
  • BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00

    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2000 - 9 B 3.00
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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