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   BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85   

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BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 (https://dejure.org/1985,66)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 (https://dejure.org/1985,66)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 9 C 22.85 (https://dejure.org/1985,66)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution - Verfolgungsgefahr

  • hjil.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 28 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 760
 
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Wird zitiert von ... (331)

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, 50 sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über dar hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.01.1980 - 1 BvR 147/80 u.ab - a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 47/86 u.a. , a.a.O., BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -. BVerwG 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.11985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.).

    BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -.

    EZAR 202 Nr. 6 NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 EZAR 200 Nr. 25).

    sondern dynamisch, als sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt sowie auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (vgl. BVerwG. Ö3.12.1985 - 9 C 22.85 -. EZAR 202 Nr. 6 NVwZ 1986.760 m.w.N.) und somit diejenigen zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zugrunde zu lagen hat, die das Tatsachengericht - sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es von Amts wegen - ermitteln und von denen es sich Überzeugungsgewißheit verschaffen konnte.

    Wenn der Senat entsprechend der langjährigen Revisionsjudikatur eine wirklichkeitsnah prognostizierte und nicht eine - durch Absehen von tatsächlich vorliegenden Umständen - die Realität mißachtende, qua Verfassungsnormativität fingierte Situation eines Asylbewerbers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugrunde legt, wird er damit den Vorgaben für eine sachgerechte Prognose gerecht, die gerade auch die Berücksichtigung gegenüber dem Ausreisezeitpunkt veränderter Umstände erfordert (vgl. BVerwG. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -. a.a.O.).

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).
  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

    Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.).

    Ist demnach die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 -- 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen.

    Sie ist insofern nicht statisch, sondern dynamisch, als sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt sowie auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (vgl. BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.) und somit diejenigen zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen hat, die das Gericht -- sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es von Amts wegen -- ermitteln und von denen es sich Überzeugungsgewißheit verschaffen konnte.

    Wenn der Senat in Übereinstimmung mit der langjährigen Revisionsjudikatur von einer wirklichkeitsnah prognostizierten und nicht -- durch Absehen von tatsächlich vorliegenden Umständen -- von einer die Realität nicht berücksichtigenden, qua Verfassungsnormativität fingierten Situation eines Asylbewerbers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgeht, entspricht er damit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für eine sachgerechte Prognose, die gerade auch die Berücksichtigung gegenüber dem Ausreisezeitpunkt veränderter Umstände erfordert (vgl. BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, a.a.O.).

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