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   BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02   

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https://dejure.org/2003,324
BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02 (https://dejure.org/2003,324)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2003 - 9 C 3.02 (https://dejure.org/2003,324)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 (https://dejure.org/2003,324)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2 a
    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Art. 105 Abs. 2 a GG
    Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; Zweitwohnungssteuer; pauschalierter Steuermaßstab

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach pauschalisierter

  • Wolters Kluwer

    Charakter der Aufwandsteuer; Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verhinderung von Umgehungsgeschäften ; Bestimmung der Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs; Anspruch auf niedrigere, nach ...

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungssteuer nach pauschaliertem Mietwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 345
  • NJW 2003, 2183 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 753
  • NZM 2003, 448
  • DVBl 2003, 748 (Ls.)
  • DÖV 2003, 681
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Obwohl diese Auslegung in erster Linie Landesrecht betrifft, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts doch insofern revisibel, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2 a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (zu diesem Überprüfungsmaßstab vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18, S. 10 f. und vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ).

    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (stRspr von BVerfG und BVerwG; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - BVerfG 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, a.a.O., S. 190; ebenso Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - NVwZ 2001, 439 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18, S. 11 und Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, a.a.O., S. 190; ebenso Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - NVwZ 2001, 439 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18, S. 11 und Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - a.a.O., S. 16).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (so statt vieler BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 - BVerfGE 99, 280 m.zahlr.N. zur Rspr. - hier zur Aufwandserfassung im Einkommenssteuerrecht).

    Denn darin liegt lediglich die bei typisierenden und pauschalierenden Regelungen vielfach unvermeidbare und daher von dem Betroffenen regelmäßig - so auch im Fall des Klägers - hinzunehmende Härte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348 ; Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77.92 - BVerfGE 96, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (stRspr von BVerfG und BVerwG; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - BVerfG 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ).

    So hat die Rechtsprechung etwa anerkannt, dass der Steuertatbestand nicht deshalb entfällt, weil der Steuerschuldner geltend macht, die Wohnung sei ihm unentgeltlich überlassen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 349).

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Obwohl diese Auslegung in erster Linie Landesrecht betrifft, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts doch insofern revisibel, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2 a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (zu diesem Überprüfungsmaßstab vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18, S. 10 f. und vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, a.a.O., S. 190; ebenso Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - NVwZ 2001, 439 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18, S. 11 und Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16).

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 15. Dezember 1989 (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356) keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen eine mit dem hier in Streit stehenden § 3 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten gleich lautende pauschalierende Regelung der Bemessungsgrundlage erhoben.
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    So hat die Rechtsprechung etwa anerkannt, dass der Steuertatbestand nicht deshalb entfällt, weil der Steuerschuldner geltend macht, die Wohnung sei ihm unentgeltlich überlassen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 349).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Denn darin liegt lediglich die bei typisierenden und pauschalierenden Regelungen vielfach unvermeidbare und daher von dem Betroffenen regelmäßig - so auch im Fall des Klägers - hinzunehmende Härte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348 ; Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77.92 - BVerfGE 96, 1 ).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
    Denn darin liegt lediglich die bei typisierenden und pauschalierenden Regelungen vielfach unvermeidbare und daher von dem Betroffenen regelmäßig - so auch im Fall des Klägers - hinzunehmende Härte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348 ; Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77.92 - BVerfGE 96, 1 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 28).

    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Dem Beklagten stehen verschiedene Maßstäbe zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22), die alle gegenüber der reinen Stückzahl und dem gewählten Maßstab einen wirklichkeitsnäheren Ansatz für die Bemessung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung bieten.

    Ein Flächenmaßstab kommt ebenfalls grundsätzlich in Betracht, soweit hinsichtlich des Wohnwerts entsprechend differenziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.), da homogene Wohnwertverhältnisse die Ausnahme sein dürften und jedenfalls im Gebiet der Gemeinde - wie die Ausführungen oben unter 2. und 3. zeigen - nicht vorliegen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

    In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345-350).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345 = juris Rn. 28).

    Ziel ist in beiden Fällen eine realitätsgerechte Einschätzung des Mietwerts der Wohnung, die durch die Indexierung dem aktuellen Preisstand angepasst werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 23).

    Ein vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in Betracht gezogener Flächenmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 22) erfasst den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht ersichtlich wirklichkeitsnäher.

    Er wäre im Fall der Gemeinde Lindwedel im Übrigen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, weil die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde Lindwedel nach dem Vortrag der Kläger nicht homogen sind, so dass der Maßstab nach dem jeweiligen Wohnwert in verschiedenen Teilen der Gemeinde Lindwedel differenzieren müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 22).

    Zwar könnte eine Gemeinde der Bemessung der Zweitwohnungsteuer auch den vom Mieter einer Zweitwohnung tatsächlich geschuldeten Mietzins (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 22) bzw. bei Eigentümern von Zweitwohnungen - bei denen dies naturgemäß nicht möglich ist - den geschätzten ortsüblichen Mietzins für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zugrunde legen.

    Dies erspart Abgrenzungs- und Nachforschungsbemühungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund wird der Zweitwohnungsteuermaßstab einer ab dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete seit jeher in ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 - 9 B 102.03 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 23 ff.; vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 = juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 26.10.1989 - 8 B 36.89 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 5 = juris Rn. 16; vom 10.2.1988 - 8 B 162.87 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3 = juris Rn. 2 ff., nachgehend BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 23.4.2018 - 9 LA 121/17 - vom 16.3.2010 - 9 LA 100/09 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteile vom 30.10.1986 - 13 A 1/85 - Wohnungseigentümer 1987, 60; vom 17.7.1985 - 13 A 167/84 - ZKF 1986, 134; vom 22.5.1985 - 13 C 2/84 - KStZ 1985, 230; BayVGH, Beschluss vom 16.9.2013, a. a. O., Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 21.2.2011 - 1 L 205/08 - juris Rn. 12 ff.; HessVGH, Urteil vom 23.11.2005 - UE 2557/04 - KStZ 2006, 112 = juris Rn. 24 ff.; OVG SH, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99 - NVwZ-RR 2001, 532 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 23.4.1993 - 22 A 3850/92 - NVwZ-RR 1994, 43 = juris Rn. 36; siehe auch Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 58. Erg.

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