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   BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85   

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BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 (https://dejure.org/1985,124)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 (https://dejure.org/1985,124)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 (https://dejure.org/1985,124)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung - Einholung zusätzlicher Gutachten - Auskunft des Auswärtigen Amts - Vorverfolgung

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Wird zitiert von ... (114)

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15.10.1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

    Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - a.a.O.; Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - a.a.O.).

    Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 53.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

    Das ist dann der Fall, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil die vorliegenden Gutachten oder gutachtlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122).
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   BVerwG, 26.07.1985 - 9 C 3.85   

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BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1985 - 9 C 3.85 (https://dejure.org/1985,11846)
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