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   BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90   

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https://dejure.org/1991,748
BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 (https://dejure.org/1991,748)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1991 - 9 C 33.90 (https://dejure.org/1991,748)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 (https://dejure.org/1991,748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beachtlichkeitsprüfung eines Asylfolgeantrages - Ausländerbehörde - Weiterleitung an Bundesamt - Politische Verfolgung - Asylberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1991, 1102
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen (im Anschluß an BVerwGE 77, 323 [BVerwG 23.06.1987 - 9 C 251/86] und Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9).

    Die Prüfung der Begründetheit des Antrags fällt hingegen in die Kompetenz des Bundesamts (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323; BVerfG, InfAuslR 1989, 28).

    Das ist z.B. nicht der Fall, wenn sich das Vorbringen schon bei der Prüfung durch die Ausländerbehörde als unglaubwürdig und/oder unsubstantiiert erweist (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Durch die Anknüpfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags an die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahren sind Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags eingeführt worden, die bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens durch die Ausländerbehörde zu prüfen sind (Urteile vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 ).

    Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 875.81

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Neuantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).
  • BVerwG, 07.03.1989 - 9 C 59.88
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Den Darlegungen muß damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein (Urteil vom 7. März 1989 - BVerwG 9 C 59.88 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).
  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Das ist nicht der Fall, wenn das Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen (BVerfG, InfAuslR 1991, 133).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90
    Durch die Anknüpfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags an die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahren sind Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags eingeführt worden, die bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens durch die Ausländerbehörde zu prüfen sind (Urteile vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 ).
  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

    Bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der neueren, höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - EZAR 212 Nr. 8) führe nicht jeder glaubhafte und substantiierte neue Umstand zu einer Verpflichtung der Ausländerbehörde, den Folgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten.

    Für seine abweichende Auffassung beruft sich das Verwaltungsgericht übrigens zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1991 (a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.07.2007 - 6 UE 3108/05

    Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der iranischen Komala

    Ein das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwingender beachtlicher Folgeantrag liegt im Falle einer geltend gemachten Sachverhaltsänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dann vor, wenn sich der Asylbewerber substantiiert und widerspruchsfrei auf einen nachträglich eingetretenen Sachverhalt beruft, aus dem sich die nicht gänzlich fern liegende Möglichkeit ergibt, dass auf seiner Grundlage dem Begehren nunmehr zu entsprechen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 [326], und vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10).
  • VGH Hessen, 12.11.1991 - 12 UE 482/87

    Asylfolgeantragsverfahren: Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1

    Dies bedeutet, daß insbesondere eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorgetragen sein muß (vgl. BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 -, 23.06.1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 = EZAR 224 Nr. 16 = DVBl. 1987, 1120), damit überhaupt eine andere Entscheidung zugunsten des Asylbewerbers möglich erscheint; jedoch darf die Ausländerbehörde - ebensowenig wie das Verwaltungsgericht - ihre Entscheidung nicht auf Erwägungen stützen, die den geltend gemachten Asylanspruch in der Sache verneinen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, 22.09.1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28).

    Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 - m.w.N.).

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