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   BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99   

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BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99 (https://dejure.org/1999,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 (https://dejure.org/1999,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 (https://dejure.org/1999,85)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AuslG § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 53
    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Beschränkung auf sicheres Gebiet, Rechtsschutz bei der Vollstreckung

  • Wolters Kluwer

    Nordirak - Abschiebungsschutz - Inländische Fluchtalternative - Erreichbarkeit - Abschiebungsandrohung - Zielstaatsbestimmung - Beschränkung auf sicheres Gebiet - Rechtsschutz bei der Vollstreckung.

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 50 Abs. 2
    Irak, Nordirak, Kurden, Sulaimaniya, Musiker, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Islamisten, Interne Fluchtalternative, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Interne Fluchtalternative, Gebietsgewalt, ...

  • Judicialis

    AuslG § 50 Abs. 2; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 53
    Asylrecht; Ausländerrecht - Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Beschränkung auf sicheres Gebiet, Rechtsschutz bei der Vollstreckung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 74
  • NVwZ 2000, 331
  • DVBl 2000, 424
  • DÖV 2000, 609
 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung des Klägers mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).

    Ist dies der Fall, kommt der Nordirak als inländische Fluchtalternative allerdings nur dann in Betracht, wenn der Kläger dort nach der tatrichterlichen Prognose auf absehbare Zeit vor einem Verfolgungszugriff durch den irakischen Staat - und auch vor Anschlägen seiner Agenten (zur Verfolgungstauglichkeit dieser Maßnahmen vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - a.a.O.) - hinreichend sicher ist.

    Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., S. 87).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative hierbei allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gäbe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 sowie wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O., S. 278; Urteil vom 2. September 1997, a.a.O.).

    Wegen der Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des Hauptantrags erübrigt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, das nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu § 51 Abs. 1 AuslG zur Entscheidung gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 ).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Stünde die hinreichende Sicherheit des Klägers im Nordirak fest, dürfte er auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative gleichwohl nur dann verwiesen werden, wenn er es - was er bestreitet - ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und ebenso zu § 53 Abs. 6 AuslG Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 ).

    Der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative hierbei allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gäbe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 sowie wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O., S. 278; Urteil vom 2. September 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (allgemein zu den Anforderungen eines ausreichenden effektiven Rechtsschutzes in asylverfahrensrechtlichen Eilfällen vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 168 sowie S. 207 ff. zum sog. Flughafenverfahren).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 17.99
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich anhand des strengen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Annahme einer extremen Gefahr bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG getroffen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Beschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = InfAuslG 1999, 265; Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 17.99 -).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative hierbei allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gäbe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 sowie wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O., S. 278; Urteil vom 2. September 1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99

    Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung des Klägers mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Stünde die hinreichende Sicherheit des Klägers im Nordirak fest, dürfte er auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative gleichwohl nur dann verwiesen werden, wenn er es - was er bestreitet - ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und ebenso zu § 53 Abs. 6 AuslG Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., S. 87).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99
    Dagegen könnte sich der Kläger grundsätzlich nicht auf sonstige im Nordirak drohende Nachteile berufen, da er von dort ausgereist ist, diese Nachteile also nicht verfolgungsbedingt sein dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 ).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97

    Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des

  • VGH Bayern, 16.09.1998 - 27 B 98.32526
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand indessen nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen, da für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Ue. v. 16.02.1993 - 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Daher ist auch bei einem Zusammenfallen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der Zurückkehrende bei unterstellter Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem Gebiet der "inländischen Fluchtalternative" hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Ue. v. 13.05.1993 - 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7 m. w. N.).

    Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit der Abschiebung in das sichere Gebiet existiert, vielmehr ist ausreichend, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, da er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland bedarf (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -) klargestellt, dass es grundsätzlich Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde ist, anhand der Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird.

    Die hier vom Senat vertretene Auffassung von der Anwendbarkeit der zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - a. a. O., B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92 - S. 4 f., U. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96 - EZAR 231 Nr. 10, zuletzt: Ue. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O., u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - vgl. ferner: Hess. VGH, U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 43; ebenso: Renner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 8; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 44; Hailbronner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 16 m. w. N.).

    Denn der Kläger kann - nach den vorausgegangenen Ausführungen - das verfolgungssichere Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen und bedarf daher auch nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    ausgeführt - bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland in der Provinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch den jugoslawischen Staat ist, er dort also auch nach dem sogenannten "herabgestuften Prognosemaßstab" (BVerfG, B. v. 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. ) auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung zu erwarten hat und auch die weiteren Voraussetzungen zur Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich der Provinz Kosovo zu bejahen sind (1.1.2. und 1.1.3.), kann der Senat offen lassen, ob der Kläger seine Heimat "vorverfolgt", d. h. auf der Flucht vor bereits erlittener oder jedenfalls unmittelbar bevorstehender (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30) politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit, diese Frage ungeprüft zu lassen: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Auch geben nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG (vgl. dazu: BT-Drs. 12/2062, S. 43, und BT-Drs. 11/6321, S. 74, zu der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung) etwas dafür her, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Insbesondere verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (zu allem: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645

    Feststellung der Sicherheit albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo

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  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2000 - A 14 S 709/00

    Zielstaatbenennung in Abschiebungsandrohung im Falle Jugoslawiens ohne

    Wird ein Asylbewerber jugoslawischer Staatsangehörigkeit auf eine inländische Fluchtalternative im Kosovo verwiesen, bezeichnet die Abschiebungsandrohung jedoch die "Bundesrepublik Jugoslawien" ohne Einschränkung, so steht dies in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 2 AuslG (AuslG 1990) iVm § 34 Abs. 1 S 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) (im Anschluss an BVerwG, Urt v 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, InfAuslR 2000, 122).

    ''Der Kläger kann das Gebiet des Kosovo zunächst, was Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ 2000, 331) bei freiwilliger Ausreise ohne unzumutbare Gefährdung erreichen.

    § 50 Abs. 2 AuslG gebietet weder bei regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu beschränken; im Gegenteil: § 50 Abs. 2 AuslG lässt eine solche Einschränkung auf Teilgebiete des Territoriums des Zielstaats gar nicht zu (vgl. hierzu im Einzelnen auch: BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, InfAuslR 2000, 122 (124)).

    Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Falle regionaler Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, bereits die von ihm zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, InfAuslR 2000, 122 (124); GK-AsylVfG, § 34, Rdn. 44).

    Auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung, nämlich ihre Mahn- und Warnfunktion in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, gebieten eine Einschränkung bei der Bezeichnung des Zielstaates nicht (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, a.a.O.).

    Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, a.a.O. (125)).

    Angesichts der maßgeblichen streitentscheidenden Prämisse, dass der Asylantrag gerade und allein deshalb abgelehnt wurde, weil der Betroffene zwar in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politisch verfolgt werde (bzw. einer der in § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG bezeichneten Gefahren ausgesetzt sei), in einem anderen Landesteil ihm jedoch eine inländische Fluchtalternative offen stehe, sind sämtliche für die Ausländerbehörde erforderlichen Informationen im Bescheid des Bundesamtes enthalten, die für die Ausländerbehörde für die Zwecke einer Abschiebung erforderlich sind und die sie sorgfältig und gewissenhaft zu Kenntnis zu nehmen und zu verwerten hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, a.a.O. (124)).

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