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   BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96   

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BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96 (https://dejure.org/1997,58)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 (https://dejure.org/1997,58)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1997 - 9 C 40.96 (https://dejure.org/1997,58)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrenquelle - Mißhandlung - Abschiebungsschutz bei extremer Gefahrenlage - Somalia - Abschiebungsweg - Erreichbarkeit sicherer Landesteile

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 4 und 6; ; AuslG § 55 Abs. 2 bis 4; ; EMRK Art. 3

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 187
  • NVwZ 1999, 311
  • VBlBW 1998, 97
  • DVBl 1998, 271
 
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Wird zitiert von ... (390)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Auch eine extreme Leibes- und Lebensgefahr begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn sie durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung des Urteils vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, unter Auseinandersetzung mit den inzwischen ergangenen Urteilen des EGMR vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 - und vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 -).

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter solchen Umständen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst bereits die unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und dem Betroffenen deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, m.w.N.).

    Der Senat hat seine Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erst jüngst bestätigt (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -) und sich dabei mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 in der Sache Ahmed gegen Österreich (InfAuslR 1997, 279) auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen.

    Damit erhöht sich die Gefahr, daß Art. 3 EMRK in eine unbestimmt weite, vom Vertragszweck und vom Willen der Vertragsstaaten nicht mehr getragene Generalklausel umgeformt wird, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - (a.a.O.) näher ausgeführt hat.

    Eine Rückkehr ist für den Kläger aber auch dann nicht zumutbar, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. - S. 330 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 24).

    Darauf, ob der Kläger die ihm bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten, insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Somalia abwenden könnte (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 23), mußte das Berufungsgericht mangels ernsthafter Anhaltspunkte hierfür nicht eingehen; auch die Revision rügt nicht, daß sich eine solche Prüfung vorliegend hätte aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Dazu ist erforderlich, daß der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Mißhandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335), wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraussetzt.

    Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 333/334).

    Abgesehen davon, daß die wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen des EGMR unter Nr. 40 der Gründe seine Entscheidung nicht tragen, es sich dabei also lediglich um ein obiter dictum handeln dürfte, hat der erkennende Senat im Ansatz ebenso wie der EGMR stets erklärt, daß Mißhandlungen durch private Dritte eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können (Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335).

    Während dies nach Ansicht des erkennenden Senats nur der Fall ist, wenn der Staat die Mißhandlungen durch Dritte veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335), könnte der EGMR möglicherweise so zu verstehen sein, daß er die Mißhandlungen durch Dritte dem Staat auch dann zurechnen will, wenn dieser mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem wirksamen Schutz nicht in der Lage ist.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Damit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Annahme eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet, wenn sie landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 G 116.95 - DVBl 1996, 1257).

    Eine Rückkehr ist für den Kläger aber auch dann nicht zumutbar, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. - S. 330 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 24).

  • EGMR, 29.04.1997 - 24573/94

    H.L.R. c. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Auch eine extreme Leibes- und Lebensgefahr begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn sie durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung des Urteils vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, unter Auseinandersetzung mit den inzwischen ergangenen Urteilen des EGMR vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 - und vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 -).

    Das gilt zunächst für die Entscheidung vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 - in der Sache H.L.R. gegen Frankreich, in der über den Antrag eines Drogenschmugglers aus Kolumbien zu entscheiden war.

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Auch eine extreme Leibes- und Lebensgefahr begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn sie durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung des Urteils vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, unter Auseinandersetzung mit den inzwischen ergangenen Urteilen des EGMR vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 - und vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 -).

    Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des EGMR vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 - in der Sache D. gegen Vereinigtes Königreich.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Darauf, ob der Kläger die ihm bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten, insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Somalia abwenden könnte (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 23), mußte das Berufungsgericht mangels ernsthafter Anhaltspunkte hierfür nicht eingehen; auch die Revision rügt nicht, daß sich eine solche Prüfung vorliegend hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96
    Auch im vorliegenden Verfahren muß der Senat indessen über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entscheiden, denn das vom Kläger bereits in erster Instanz umfassend unterbreitete Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, daß im Falle der Abweisung des Antrags auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG hilfsweise zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt ist (vgl. hierzu Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Insoweit hält der Senat für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls seit der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigt, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (so noch Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 2 S. 9; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 7 S. 31 ff. und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 8 S. 41 ff.; zuletzt Beschluss vom 18. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 53.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 26 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung der Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab: BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) landesweit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwG 99, 331, v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.), d. h., es muss ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. unter Hinweis auf EGMR, U. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 - im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314).

    Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-) Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.).

    Vielmehr können Gefahren, die sich aus den letztgenannten Umständen ergeben, allein - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen bzw. einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG darstellen (BVerwG, U. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a. a. O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a. a. O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. a. - DVBl. 1995, 560).

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