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   BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96   

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BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 9 C 43.96 (https://dejure.org/1997,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - Nachfluchtgrund - Inländische Fluchtalternative - Asylsuchender - Wirtschaftliches Existenzminimum - Notlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 204
  • NVwZ 1999, 308
  • DVBl 1998, 274
  • DÖV 1998, 608
 
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Wird zitiert von ... (339)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Zum Unterschied zwischen "regionaler" und "örtlich begrenzter" Gruppenverfolgung (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).

    In dieser unterschiedlichen Bedrohungslage kann sich entweder eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung manifestieren (vgl. Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).

    Bei dieser im Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - (aaO) als "örtlich begrenzt" bezeichneten Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen.

    Eine an Wohnsitz oder Herkunftsort anknüpfende "örtlich begrenzte" Verfolgung entspricht in der Sache dem vergleichbaren Phänomen einer Verfolgung, die zwar an asylerhebliche Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion anknüpft, den Personenkreis der Verfolgten aber durch weitere Kriterien einschränkt, z.B. durch das Lebensalter, wie etwa bei der Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen im Alter von 15 bis 35 oder 40 Jahren in Sri Lanka, die als Unterstützer der LTTE typischerweise in Betracht kommen und deshalb pauschal als solche verdächtigt und verfolgt werden (vgl. das Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - a.a.O. S. 140 unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - aaO).

    Auch bei einer solchen durch weitere persönliche oder sachliche Kriterien begrenzten Gruppenverfolgung kann sich im übrigen die Frage stellen, ob diese die verfolgte Gruppe landesweit oder nur regional betrifft (vgl. hierzu Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. S. 143).

  • BVerwG, 22.05.1996 - 9 B 136.96

    Asylrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung,

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

    Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist - mit anderen Worten - nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 -).

    Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort - die dortige Verfolgung hinweggedacht (Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - aaO) - bestanden hat.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

    Daß das Asylrecht nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern, hat das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerfGE 80, 315 [335]; 54, 341 [357]).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 4.95

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Anspruch auf Asyl

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 4.95 -), weil eine - vom Oberverwaltungsgericht nicht näher umschriebene - kirchliche Betreuung nicht zum religiösen Existenzminimum gehöre, das am Ort der inländischen Fluchtalternative gewährleistet sein müsse.
  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Dabei wird es auch die Erkenntnisse der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zur Sicherheit der Christen in der Türkei in seine eigene Würdigung einbeziehen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 [210]).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Eine an Wohnsitz oder Herkunftsort anknüpfende "örtlich begrenzte" Verfolgung entspricht in der Sache dem vergleichbaren Phänomen einer Verfolgung, die zwar an asylerhebliche Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion anknüpft, den Personenkreis der Verfolgten aber durch weitere Kriterien einschränkt, z.B. durch das Lebensalter, wie etwa bei der Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen im Alter von 15 bis 35 oder 40 Jahren in Sri Lanka, die als Unterstützer der LTTE typischerweise in Betracht kommen und deshalb pauschal als solche verdächtigt und verfolgt werden (vgl. das Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - a.a.O. S. 140 unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - aaO).
  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 ff.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 126; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 = Buchholz aaO Nr. 136; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 166; Beschluß vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 -9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204/208).

    Das gilt auch dann, wenn diese (regionale) Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach der Ausreise des Schutzsuchenden auftritt; denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Beschränkt sich die Gruppenverfolgung auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung "hinreichend sicher" sind (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs auf unverfolgt ausgereiste Ausländer ist freilich stets, dass der Betroffene tatsächlich alle Kriterien erfüllt, an die der Verfolgerstaat die Anwendung von Verfolgungsmaßnahmen knüpft (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Als unverfolgt Ausgereisten ist ihnen die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, a.a.O., S. 209).

    Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urte v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie Urt. v. 09.09.1997, a. a. O.).

    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Letzterem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existentielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 ).

    Geht es dagegen um die Frage, ob dem - bereits geflohenen - Asylsuchenden im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat an seinem Herkunftsort besteht (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. ).

    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    Ebenso kann wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative im Kosovo dahingestellt bleiben, ob Kosovo-Albaner heute in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo einer regionalen oder - wofür allerdings nichts spricht - örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O.; vgl. diesbezüglich zur aktuellen Auskunftslage: 45., S. 1 f.; 48., S. 5 f.; 57., Ziffer 1d).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - A 14 S 1167/98

    Verfolgungssicherheit für albanische Volkszugehörige im Kosovo

    Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139; Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274).

    Ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch dann, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach ihrer Flucht auftritt (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen kann und ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.) bzw. es gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn er sich auf die Gefahr regionaler Verfolgung berufen kann (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Sowohl der vorverfolgt als auch der unvorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

    Hiergegen könnte sprechen, daß den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Relevanz der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Identität von Herkunftsgebiet und Zufluchtsort verneinen (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.; Urt. v. 23.4.1999 - 9 B 182/99 - zum Irak; Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998 S. 274 = NVwZ 1999, 308 zur Türkei) eine andere Ausgangssituation zugrunde lag.

    Da aber das erklärte Ziel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative ist, zu verhindern, daß der von regionaler politischer Verfolgung Betroffene an einem vor Verfolgung sicheren Ort seines Heimatlandes aus anderen Gründen in eine Notlage gerät (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.), stellt sich hier die Frage, ob bei dem nach der Rechtsprechung anzustellenden Vergleich der wirtschaftlichen Situation im Herkunfts- und Zufluchtsort auch bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort jeweils ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückkehr abgestellt werden darf.

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