Rechtsprechung
AG Bremen, 14.03.2013 - 9 C 481/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Installationstermine "werktags 8-16 Uhr" begründen keinen Annahmeverzug und Schadensersatzpflicht des Kunden
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Telekommunikationsvertrag - Annahmeverzug des Kunden
- kanzlei.biz
Wartefrist eines Telekommunikationsanbieters von
- online-und-recht.de
Terminangebot "8-16 Uhr" bei Installation eines Telefonanschlusses nicht ausreichend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- beck-blog (Kurzinformation)
Warten auf dem Telekom-Techniker von 8 bis 16 Uhr
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Anschlusstermin "8-16 Uhr" ist für Kunden eines Telefonanbieters nicht zumutbar
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Anschlusstermin "8-16 Uhr" ist für Kunden nicht zumutbar
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Telefonkunde nicht zu Hause!
- derwesten.de (Pressemeldung, 27.06.2013)
Kunden müssen nicht acht Stunden auf Techniker warten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"8-16 Uhr" bei Installation eines Telefonanschlusses nicht ausreichend
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Zwischen 8 und 16 Uhr: Wie lange muss der Kunde auf die Installation eines Telefonanschlusses warten?
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Installationstermin von 8.00-16.00 Uhr unzumutbar
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Installationstermin von 8.00-16.00 Uhr unzumutbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine achtstündige Wartepflicht zur Freischaltung eines Anschlusses für Telekommunikationskunde - Rücksichtnahmepflicht des Telekommunikationsanbieters
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 1276
- MMR 2013, 751
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12
Ausfall des Internetzugangs
Auszug aus AG Bremen, 14.03.2013 - 9 C 481/12
Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) unlängst entschieden, dass ein Telefon- und Internetanschluss ein Wirtschaftsgut darstellt, dessen ständige Verfügbarkeit von derart zentraler Bedeutung für die Lebensgestaltung ist, dass dessen Vorenthaltung zur Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens berechtigen könne (BGH BB 2013, 513).