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   BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88   

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BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 170
  • NVwZ 1989, 777
  • DVBl 1989, 722
 
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Wird zitiert von ... (201)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente

    Die "latente Gefährdungslage" als Erscheinungsform dieser Zwangslage entspricht der Sache nach im wesentlichen der Situation, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - und vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - ).

    Zum allgemeinen Inhalt dieses Grundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht nur in der auf die exilpolitische Betätigung zugeschnittenen Unterform näher spezifiziert, im Hinblick auf die anderen subjektiven Nachfluchttatbestände indessen als noch konkretisierungs- und präzisierungsbedürftig bezeichnet hat, hat sich der erkennende Senat wiederholt geäußert (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - ; Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - ).

    Eine derartige latente Gefährdungslage hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen.

    Dies gilt nicht nur, wenn die Behörden sichere Kenntnis von der Mitwirkung haben oder starken Verdacht in dieser Richtung hegen, sondern auch dann, wenn sie auf den Unterstützenden als einem mutmaßlichen Oppositionellen aufmerksam geworden oder bei ihnen Zweifel an seiner Linientreue wachgeworden sind und er sich deshalb von da an einer besonderen, auf Bestätigung dieses Mißtrauens "lauernden" behördlichen Beobachtung ausgesetzt sieht (vgl. dazu Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -).

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    In Abgrenzung zu einer latenten Gefährdungslage, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170 [BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88] und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110), ist die unmittelbar drohende Verfolgung (BVerfGE 80, 315 ) eine Gefährdung, die sich bereits soweit verdichtet hat, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß.

    Eine latente Gefährdungslage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - (BVerwGE 81, 170 [BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88] ) als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1991 - A 16 S 2296/90

    Asylantragstellung eines Irakers als beachtlicher Nachfluchtgrund - anderweitiger

    Maßgeblich ist vielmehr, ob in Anbetracht aller Umstände ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in der Lage des Asylsuchenden die begründete Furcht vor Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.3.1988 und 17.1.1989, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Leitlinie dahin konkretisiert, daß ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchtgrund in der Asylantragstellung dann gegeben ist, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage bzw. in einer Zwangslage befunden hat (vgl. Urteil vom 30.8.1988 -- 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 91 und Urteile vom 17.1.1989 -- 9 C 56.88 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 101 = DVBl. 1989, 722, vom 11.4.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110 und vom 30.5.1989, DÖV 1989, 995).

    Die politische Verfolgung muß insoweit zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht haben, aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.).

    Schließlich hat sich der Kläger in einer latenten Gefährdungslage auch deshalb befunden, weil er durch die von ihm glaubhaft geschilderte Weigerung, als Lehrer der Baath-Partei beizutreten, sowie durch oppositionelle und regimekritische Äußerungen aufgefallen war und das Mißtrauen der Behörde, nicht zuletzt auch wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und der besonderen politisch aufgeheizten Lage vor allem in N. (vgl. dazu ai -- Bericht 1984, S. 442), hervorgerufen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 722).

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