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   BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01   

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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01 (https://dejure.org/2002,633)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2002 - 9 C 6.01 (https://dejure.org/2002,633)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 (https://dejure.org/2002,633)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11
    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; ...

  • Wolters Kluwer

    Überführungsbauwerk - Eisenbahn - Gemeinschaftsverhältnis - Kreuzungsbeteiligte - Kreuzungsvereinbarung - Kreuzungsrechtsverfahren - Verzug - Kostendrittelung - Entstehung - Fälligkeit - Straßenbaulast - Übergang - Rücksichtnahme - Kostenmasse - Kreditkosten - ...

  • Judicialis

    EKrG § 1 Abs. 6; ; EKrG § 3; ; EKrG § 5; ; EKrG § 6; ; EKrG § 13; ; EKrG § 17; ; 1. EKrV §§ 1 ff.; ; BGB a.F. §§ 284 ff.; ; StrG LSA § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eisenbahnkreuzungsrecht - Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung für Straßenüberführungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 312
  • NVwZ 2003, 481
  • DVBl 2002, 1500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - ; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - ; Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 - ).

    Dem vom Gesetzgeber (BTDrucks IV/183, S. 4) hervorgehobenen so genannten Vereinbarungsprinzip ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine absolute Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwGE 112, 253/257 f.).

    Dabei ist die Frage der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 EKrG nicht schon durch das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2000 (BVerwGE 112, 253 ff.) im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geklärt.

  • BVerwG, 08.06.1982 - 4 B 86.82

    Verzug - Öffentlich rechtliche Forderung - Verzinsung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Es ist geklärt, dass Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren verjähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1982 - BVerwG 4 B 86.82 - ).

    Im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1982, a.a.O.; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Rn. 2.2 zu § 4 1. EKrV).

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 35.92

    Eisenbahnkreuzung - Durchfahrtshöhe - Anfahrsicherheit

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen nur jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 3.99 - ; Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - ; Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 35.92 - ).

    Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 28.90 - und 11. März 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten, jedoch

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen nur jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 3.99 - ; Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - ; Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 35.92 - ).

    Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Eine landesrechtliche Vorschrift ist revisibel, wenn sie ausdrücklich von bundesrechtlich zu bestimmenden Voraussetzungen abhängt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - ; BVerwGE 51, 268/271 f.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verzugszinsen im öffentlichen Recht nur dann verlangt werden können, soweit es vertragliche Ansprüche betrifft; denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG, § 61 Satz 2 SGB X; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1996 - 1 A 10870/95

    Straße im Bau; Wechsel der Straßenbaulast; Grunderwerb; Teilstrecken

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Noch weitergehend werden darüber hinaus als "frühere" Baumaßnahmen bei laufenden Arbeiten auch solche Tätigkeiten angesehen, die bis zum Tag des Übergangs der Straßenbaulast durchgeführt worden sind (sog. Theorie des "Kassenschnitts", vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. April 1996 - 1 A 10870/95 - ; Marschall/ Schroeter/Kastner, a.a.O.).
  • BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Eine landesrechtliche Vorschrift ist revisibel, wenn sie ausdrücklich von bundesrechtlich zu bestimmenden Voraussetzungen abhängt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - ; BVerwGE 51, 268/271 f.).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    Im Übrigen bedarf es dagegen im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - ).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
    In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind Prozesszinsen (Hauptantrag zu 2, zweiter Teil, Hilfsantrag zu 2 und Antrag zu 3) im öffentlichen Recht immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft (vgl. BVerwGE 99, 53/54; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O., S. 2).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.1991 - 7 L 34/90

    Leistungsklage; Anspruch; Eisenbahnkreuzungsgesetz; Unzulässigkeit;

  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 16.84

    Jagdrecht - Aussetzung - Nichtjagdbare Tiere - Genehmigungsvorbehalt - Weitere

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen

  • BVerwG, 22.12.1992 - 7 B 162.91

    Kreuzungsrechtsverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung für Leistungsklage;

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 3.99

    Kreuzungsrechtsverhältnis; Baulastregelung; Sicherheit und Abwicklung des

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

  • VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682

    Herstellung einer neuen Kreuzung durch neue Straße mit bestehendem Schienenweg

    Nach zutreffender Rechtsansicht (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 46, 35, 36) beginne die Verjährungsfrist der hier im Streit stehenden Ausgleichsansprüche mit der Entstehung des jeweiligen Anspruches, also mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.).

    Die Klägerin treffe aufgrund des Umstandes, dass die Parteien mit der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die wechselseitige Mitwirkungs- und Leistungspflichten begründe (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05; BVerwG v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37), die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.

    Hinzu trete, dass der Klägerin aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Verpflichtung obliege, der Beklagten entstehende Aufwendungen zügig und damit so zeitnah als möglich zu ermitteln (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37) sowie, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich in dem Telefonat vom 4. August 2011 erklärt habe, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zukämen.

    Die von der Beklagten herangezogene Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 12. Juni 2002 Az.: 9 C 6/01 betreffe einen Fall, in dem keine schriftliche Kreuzungsvereinbarung existiere.

    § 5 EKrG kommt insoweit lediglich appellativer Charakter zu, so dass aufgrund des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung ein vertraglicher Kostenanspruch und kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegend geltend gemacht wird (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 29-31).

    Es bedarf insoweit der Ergänzung mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts, die einem Rückgriff auf die Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33).

    Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EKrG - Herstellung einer neuen Kreuzung - und § 3 EKrG - Änderung einer bestehenden Kreuzung - fehlt ein rechtfertigender Grund (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92).

    Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47).

    Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte, bei dem die verauslagten Beträge für die Durchführung der Kreuzungsbaumaßnahme anfallen, hat gegenüber dem Zahlungspflichtigen (bzw. anteilig Zahlungspflichtigen) anderen Kreuzungsbeteiligten aufgrund seiner Obliegenheit zur Minimierung entstehender Kosten deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Zwischenfinanzierungskosten (Fremdfinanzierungskosten); vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch (sei es als gesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 13 EKrG oder § 11 EKrG oder als vertraglicher Erstattungsanspruch) als anteiliger Ersatz der beim baumaßnahmenausführungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten mit dessen Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 34f.).

    Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).

    Regelmäßig tritt ein solcher finanzieller Vermögensabfluss (d.h. Ausgaben) mit der Bezahlung erbrachter Leistungen hierfür beauftragter Werkunternehmer durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten ein (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 zu einem gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch).

    mäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB einschlägig (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 46).

    Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungs-surrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 44, 47f.).

    Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.).

    Da die Fälligkeit der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von EUR 550.858,38 erst 3 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben wurde, eintritt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Leitsatz und Rn.37f.), steht der Klägerin - nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten am 6. Oktober 2014 - der Zinsanspruch nach § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst ab 7. Januar 2015 zu.

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 8 B 17.1999

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

    Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG verjähren seit dem 1. Januar 2002 - soweit von den Kreuzungsbeteiligten nichts anderes vereinbart wird (vgl. dazu inzwischen Nr. 4.7 der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 18.11.2014, ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014, VkBl 2014, 871 - im Folgenden: Richtlinien vom 18.11.2014) - gemäß § 195 BGB in drei Jahren (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46).

    Zur Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 EKrG gemäß § 198 BGB a.F. (bis 31.12.2001 gültige Fassung) ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verjährungsfrist mit der materiell-rechtlichen Entstehung des Anspruchs beginnt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46).

    Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hat damit am 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen, da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin erst mit prüfbarer Rechnungslegung am 29. April 2015 (Nachreichung der Kopien der Bauverträge im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 2, Satz 2 der Richtlinie vom 6.3.2000) entstanden und nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) fällig geworden ist.

    Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass der gesetzliche Anspruch auf anteiligen Kostenersatz nach § 13 Abs. 1 EKrG nicht erst mit Abschluss und Abrechnung der Gesamtkosten der Baumaßnahme, sondern bereits mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 34 ff.).

    Auf der anderen Seite hätte der andere Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt der Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002, a.a.O., juris Rn. 35).

    Der mit Eingang der für eine prüfbare Rechnungslegung notwendigen ergänzenden Unterlagen beim Verwaltungsgericht (Rechtsgedanke des § 167 ZPO) am 29. April 2015 entstandene Zahlungsanspruch wurde mit Ablauf einer dreimonatigen Überprüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) am 30. Juli 2015 fällig (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

    Eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollständigkeit der Schlussrechnung kann auch nicht aus der Pflicht zur Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, U.v.12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 35; B.v. 4.7.1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5) abgeleitet werden, wenn der Kostenberechtigte - wie hier - seinerseits seine Pflicht zur unverzüglichen Zusammenstellung der für die Maßnahme entstandenen Ausgaben verletzt hat.

    Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 und vom 12. Juni 2002 - BVerwG 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3 S. 27, jeweils m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (vgl. z.B. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3, jeweils Rn. 46 und vom 12. Juni 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht - so wie hier die §§ 198 ff. GVG - keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 47 und vom 12. Juni 2002 a.a.O. bzw. S. 28, jeweils m.w.N.).

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